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Hamburgisches OVG- Urteil

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Starke Strahlung unter Antennen nachgewiesen

Jetzt ist es auch wissenschaftlich erwiesen: Mobilfunkstrahlung direkt unterhalb der Antenne kann genauso hoch sein, wie im Umfeld der Anlage! Damit entfallen alle Argumente, dass man besser die Antenne aufs eigene Dach setzt als auf das Dach des Nachbarn. Antennen auf Schulen, wie augenblicklich in München diskutiert, verbieten sich nun eindeutig auch mit wissenschaftlicher Begründung.

Am 15. und 16. Mai 2003 fand in Dublin ein wissenschaftlicher Workshop statt zum Thema 'Mobilfunk-Basisstationen und Gesundheit'. Veranstaltet wurde er von COST 281*, einer internationalen Forschungskooperation des Europäischen Rates. Hier sind die Zusammenfassungen aller Vorträge: http://cost281.org/documents.php?node=45

Ein Vortrag des deutschen Forschers Dr. Christian Bornkessel trug den Titel: "Elektromagnetische Felder in NRW, Untersuchungen der Immissionen durch Mobilfunk-Basisstationen". Fast in einem Nebensatz findet sich in der Zusammenfassung folgende Information:
"Als interessantes Ergebnis der Messungen entdeckten wir, dass die Strahlung direkt unterhalb der Antenne der Mobilfunk-Basisstation nicht immer extrem niedrig ist, sondern dass sie durchaus die in der Schweiz angewendeten Vorsorgegrenzwerte für Orte mit empfindlicher Nutzung (ILT) erreichen können. Das scheint dem so genannten 'Schirm-Effekt' zu widersprechen."

Dr. Christian Bornkessel vom renommierten 'Institut für Mobil- und Satellitenfunktechnik GmbH' (imst.de) legte bereits am 29. August 2002 diese Studie vor, die im Auftrag des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen erstellt wurde.

An 24 Sendeanlagen in NRW wurden an insgesamt 87 Messpunkten systematische Messungen durchgeführt und ausgewertet. Der 70-seitige Abschlussbericht, der diese Information enthält, kann hier geladen werden:

http://munlv.nrw.de/sites/arbeitsbereiche/immission/pdf/immission_final.pdf

Hierin wird dieser Punkt auf S. 65 etwas ausführlicher so formuliert:

Zitat: "Ein interessantes Ergebnis der Messungen ist die Tatsache, dass auch an Orten direkt unterhalb der Anlage (darunter liegende Wohnungen) die Spannbreite der gemessenen Immissionen sehr groß ist; sie umfasst mehr als drei Zehnerpotenzen bezüglich der Leistungsflussdichte. Somit kann nicht pauschal davon ausgegangen werden, dass in diesen Wohnungen die Immission grundsätzlich wesentlich geringer ist als bei anderen Punkten im Umfeld der Anlage."

Dr. Christian Bornkessel am 29. August 2002 Institut für Mobil- und Satellitenfunktechnik GmbH in: Elektromagnetische Felder in NRW, Untersuchungen der Immissionen durch Mobilfunk-Basisstationen, Seite 65 Abschlussbericht erstellt für das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen
http://munlv.nrw.de/sites/arbeitsbereiche/immission/pdf/immission_final.pdf

Nachricht von Reinhard Rückemann

Pressestelle der Verwaltungsgerichte Hamburgisches Oberverwaltungsgericht
Geplante UMTS-Anlage auf einem Haus in der Hallerstraße darf vorläufig nicht errichtet werden

(26.08.2003) Das Verwaltungsgericht hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (4 VG 4640/2002) die Errichtung und Inbetriebnahme der geplanten Mobilfunkanlage in Hamburg-Rotherbaum vorläufig gestoppt. Nachbarn der Anlage hatten sich gegen die von dem Bezirksamt Eimsbüttel erteilte Baugenehmigung gewendet. Die Mobilfunkanlage sollte im Abstand von etwa 10 m auf dem Dach ihres Nachbarhauses errichtet werden. Der Giebel des Hauses der Antragsteller überragt das Dach, auf dem die Antennen plaziert werden sollen, um ca. 5 Meter.

Das Gericht hat erhebliche Zweifel daran, ob die geplante Sendefunkanlage mit nachbarschützenden Vorschriften des Bauplanungsrechts im Einklang steht. Der Baustufenplan Harvestehude-Rotherbaum aus dem Jahre 1955 weist für diesen Bereich ein "Wohngebiet" aus. Das Gericht ordnet das geplante Projekt als eine gewerbliche Anlage ein. Diese sei baurechtlich in einem "Wohngebiet" nur zulässig, wenn sie dort nicht zu Störungen führe. Außerdem dürfe sie nur der Versorgung dieses Gebietes dienen. Dies sei hier jedoch nicht der Fall. Zwar dürften die immissionsschutzrechtlichen Vorschriften eingehalten worden sein, die Sendeleistung sei aber zu groß. Denn die Funktion und Strahlungsleistung der Anlage sei nicht auf das "Wohngebiet" beschränkt, in dem sie aufgestellt werden sollte.

Es sei darüber hinaus zweifelhaft, ob unter bauplanungsrechtlichen Gesichtspunkten auch deshalb von einer Störung ausgegangen werden müsste, weil die Nutzung eine nachvollziehbare psychische Belastung der Nachbarschaft auslöse. Für diese Feststellung stellt das Gericht nach einem objektivierten Maßstab auf das Empfinden durchschnittlicher Bewohner ab, sowie auf objektive Gegebenheiten der näheren Umgebung. Die Sorgen großer Teile der Bevölkerung seien in einer repräsentativen Umfrage des Bundesministeriums für Umwelt aus dem Jahre 2001 dokumentiert.

Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht zu.



Rückfragen:

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Pressestelle der Verwaltungsgerichte

Angelika Huusmann

Telefon: (0 40) 4 28 43 -76 77

E-Mail: Angelika.Huusmann@ovg.justiz.hamburg.de


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