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Mobilfunk
und öffentliches
"Recht"
- alle Angaben ohne Gewähr ! Wir geben nur
Erfahrungen wieder - keine Rechtsberatung! -
Eine Mobilfunkanlage Ist stets dann baugenehmigungspflichtig, wenn die Antenne einschließlich des Mastes höher als 10-12m und die zugehörige Versorgungseinheit mehr als 10 mÆ beträgt (je nach Bundesland, z.B. Art.63 Abs.-l Nr 4a BayBO).
Aber auch genehmigungsfreie Mobilfunkanlagen von bodenrechtlicher Relevanz müssen in vollem Umfang den folgenden bauplanungsrechtlichen Anforderungen genügen:
Errichtung einer baugenehmigungspflichtigen Mobilfunkanlage im
Der Versorgungsauftrag nach § 87f bezieht sich nur auf die Grundversorgung, die mit dem bestehenden Festnetz gegeben ist. Der § 87f beinhaltet keine gesetzliche Verpflichtung zur Versorgung im Telekommunikationsbereich durch alte auf dem Markt vorhandenen und einer Vielzahl noch hinzukommenden in- und ausländischer Mobilfunkbetreiber.
Für Betriebsuntersagung kommen in Betracht u.a. laut Urteil AG München "432C7381/95" i.S.v. § 537 Abs,1 BGB - Furcht stellt eine Beeinträchtigung dar, Gesundheitsschäden können nicht ausgeschlossen werden. Da hochfrequente, gepulste elektromagnetische Felder eindeutige biologische Effekte zeigen und Ihre gesundheitlichen Einwirkungen noch nicht gründlich erforscht sind, müssen Bürger vor Gesundheitsgefahren geschützt werden.
Die Bescheinigung gilt jeweils nur für einen bestimmten Standort und
die beantragte Antennenkonfiguration. Werden an einem Antennenträger
technische Änderungen (z.B. Frequenz, Leistung, Richtcharakteristik)
vorgenommen, so verliert die Bescheinigung ihre Gültigkeit und der Betreiber
muss bei der RegTP eine neue Standortbescheinigung beantragen.
Das GSM-Netz ist KEINE Fortentwicklung des C-Netzes; für
diesbezügliche Standorte muss diese Erweiterung neu beantragt bzw.
vertraglich vereinbart werden - keine Ergänzung oder Erneuerung i.S.
des Gestattungsvertrages. (Stadt Lorch LG Wiesbaden AZ 1S218/96 - 3C 466/92)
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