Quelle: http://hese-project.org/
"Verordnung und Standortbescheinigungen bieten keinen gesundheitlichen
Schutz. Die Behauptung einer Schutzwirkung durch die Behörden ist als
wissenschaftliche Falschinformation anzusehen. Dies entspricht rechtlich
allen Merkmalen des Betrugs und schließt grob fahrlässige bis absichtliche
Gefährdung und Körperverletzung ein."
Prof. Dr.-Ing. Alexander H. Volger, Honorarprofessor RWTH Aachen (April 2001)
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Musterschreiben zur grundsätzlichen Anmeldung von Haftungsansprüchen
Situation | Ziele | Kompliziertheit | Information | Mitwirkung | Inhalt | Allgemeine Darstellungen | Zustandekommen und Substanzhaltigkeit der gesetzlichen Regelungen, Zuständigkeiten | Beweislogik und -würdigung der Schädlichkeit/Unbedenklichkeit der angewandten Funktechnik | Beweislogik und -kraft bei Schäden aus dem Betrieb von Anlagen und Geräten | Möglichkeiten des Baurechts und nebengelagerter Felder | Abwehr von geplanten oder im Bau befindlichen Sendeanlagen | Abwehr vorhandener Sendeanlagen | Vermeidung von DECT-Einwirkungen | Wie stellt man Schadensersatzansprüche | Gesichtspunkte für Strafanzeigen | Abwehr gegen Unterlassungsklagen | Gutachten | Was können Aktionäre der Betreibergesellschaften tun ? | Tipps für Bürgerinitiativen | Weitere Beiträge zur Argumentation | Rechtsberatung
"Die kritische Sichtung der wissenschaftlichen Literatur lässt keinerlei Zweifel mehr,
dass die gepulste elektromagnetische Strahlung von Basisstationen, Handys und
schnurlosen Haustelefonen wesentlich gesundheitsbeeinflussend und -schädlich ist."
Prof. Dr.-Ing. Alexander H. Volger, Honorarprofessor der Rheinisch-Westfälischen
Technischen Hochschule RWTH Aachen (14. September 2002)
Rechtliche Aspekte zum Problemfeld Mobilfunk
Situation: Die derzeitige Situation im Mobilfunk, gekennzeichnet einerseits durch weite Verbreitung und Nutzung (in Deutschland ca. 60 Mio Handys, über 50.000 Basis-Sendeanlagen) sowie durch ständig neue Entwicklungen, andererseits durch die offensichtlich schwerwiegende Gesundheitsschädlichkeit besonders wegen der angewandten Funktechnologien (GSM, DECT, UMTS), wird zunehmend auch durch rechtliche Auseinandersetzungen geprägt.
Das Ganze findet unter aggressiver Werbung und bezüglich der kritischen Punkte massiver Desinformation seitens der Betreiber sowie beharrlichem "Mauern" seitens ggf. zuständiger Organe in Politik, Regierung und Behörden statt, und offensichtlich unter nachhaltiger Beeinflussung der Medien und von Forschungsstellen, die auf Drittmittel angewiesen sind, sowie der Selektion von deren Ergebnissen. Eine offizielle Bereitschaft zur Bereinigung der skandalösen Situation steht leider noch aus, geschweige denn reales Handeln.
Ziele: Was sind also die Ziele dieser Darstellung? Keinesfalls ist beabsichtigt, eine moderne zukunftsweisende Technologie als solche zu bekämpfen oder zu verhindern, keinesfalls ist auch gedacht, die vielfältigen positiven Nutzeneffekte zu beeinträchtigen und einen bedeutenden Wirtschaftszweig einzuschränken allerdings nur, solange der Preis stimmt. Und der ist leider (und zwar eigentlich allein im funktechnischen Übertragungsbereich) mit gravierenden Schadenswirkungen auf die Gesundheit und Unversehrtheit von Mensch und Tier viel zu hoch, und zudem wird er verschwiegen und abgestritten. Allein die Folgekosten etwa im Gesundheitsbereich und möglicherweise durch inzwischen wertlos werdende Investitionen sind auch rein finanziell bereits eingetreten und weiter als enorm zu befürchten.
Solange also von Politik, Regierung, Verwaltung und der Mobilfunk-Branche unisono der wirkliche Preis nicht genannt wird, und solange Menschen entgegen ihrem Recht auf Unversehrtheit flächendeckend einer Art "Genoläsion" ausgesetzt sind, muss sich jeder, so gut er kann, selbst schützen, und muss jeder, der auch für das Ganze seine Verantwortung fühlt, dagegen etwas tun. Und weil die zahllosen Beweise weiterhin ignoriert, reguläre bzw. rechtliche Wege und Argumentation immer noch abgeblockt werden, findet hilfsweise auch ein Widerstand in allerhand Nebenbereichen statt.
Kompliziertheit: Wegen der Komplexität der Sache selbst, der verschiedenen beteiligten Fachdisziplinen und der vielen berührten Fragen verschiedenster Rechtskategorien ist es jedoch leider für betroffene und engagierte Bürger kaum möglich, sich ein transparentes Bild von den rechtlichen Aspekten und Möglichkeiten zum machen. Das gilt in gewisser Weise sogar für nicht speziell erfahrene Juristen in Anwaltspraxen und Behörden, aber auch für Gerichte und Staatsanwaltschaften.
Information: Das HESE-Projekt möchte deshalb informierend und unterstützend wirken, und zwar unter ganz praktischen Gesichtspunkten; dazu werden im folgenden eine Reihe von Kapiteln eröffnet, in denen dann Erläuterungen zu den einzelnen Problemkreisen stehen, und wo dann weiterhin Beiträge zu Grundlagen, sowie Fallbeschreibungen, Berichte, Urteile und sonstige Hilfen aufgenommen werden. Vorrang in der Darstellung wurde dabei der Allgemeinverständlichkeit gegeben, so dass gelegentlich juristische Genauigkeit dabei zurücktreten musste diese findet dann auf jeden Fall in den entsprechenden Einzeldokumenten ihren Platz.
Bürgerinitiativen tragen erheblich zur Information, zur Abwehr und zur Willensbekundung in Politik und Medien bei; damit nun z.B. bei Neugründungen nicht wieder alles von vorne durchlitten werden muss, sind hier entsprechende Hinweise zusammengestellt.
Da die vorhandenen und erwarteten Beiträge durchaus zu mehreren Bereiche gehören, aber nicht mehrfach eingespeichert sein sollen, werden zum Auffinden entsprechende Verweise zugefügt.
Mitwirkung: Jeder, der sich hier angesprochen fühlt oder mithelfen möchte, ist gerne willkommen und wird hiermit gebeten, seine Kritik und Vorschläge, sowie seine geeigneten Beiträge und Berichte beizusteuern. HESE-Projekt wird diese verwenden, einbauen und sich bemühen, damit eine noch wirksamere Aussage- und Unterstützungsqualität zu erreichen.
Inhalt: Die dazu eingerichteten Kapitel sind:
1. Allgemeine Darstellungen (soweit sie rechtliche Aspekte berühren)
2. Zustandekommen und Substanzhaltigkeit der gesetzlichen Regelungen, Zuständigkeiten
3. Beweislogik und -würdigung der Schädlichkeit/Unbedenklichkeit der angewandten Funktechnik
4. Beweislogik und -kraft bei Schäden aus dem Betrieb von Anlagen und Geräten
5. Möglichkeiten des Baurechts und nebengelagerter Felder
6. Abwehr von geplanten oder im Bau befindlichen Sendeanlagen
7. Abwehr vorhandener Sendeanlagen
8. Vermeidung von DECT-Einwirkungen
9. Wie stellt man Schadensersatzansprüche
10. Gesichtspunkte für Strafanzeigen
11. Abwehr gegen Unterlassungsklagen
12. Gutachten
13. Was können Aktionäre der Betreibergesellschaften tun ?
14. Tipps für Bürgerinitiativen
15. Weitere Beiträge zur Argumentation
Die Themen überschneiden sich naturgemäß in Teilbereichen, weshalb es wegen der besseren Lesbarkeit als hilfreich angesehen wurde, entsprechende Textpassagen ggf. mehrfach zu verwenden.
Die technischen, physikalischen und biologischen Wirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen selbst werden in diesem Zusammenhang nicht im Detail behandelt; das geschieht in anderen Ausarbeitungen, auch bei HESE-Project, auf die hiermit verwiesen wird.
Rechtsberatung: Eine fallbezogene Rechtsberatung wird mit diesem Beitrag ausdrücklich weder angestrebt noch vorgenommen. Bei absehbaren rechtlichen Auseinandersetzungen wird es in jedem Fall notwendig sein, versierte anwaltliche Beratung, Unterstützung und Vertretung in Anspruch zu nehmen.
Buchbeiträge
Th. Grasberger, F. Kotteder: Mobilfunk ein Freilandversuch am Menschen, Verlag Kunstmann 2003, ISBN 3-88897-329-5
Kapitel 1
Allgemeine Darstellungen
(soweit sie rechtliche Aspekte berühren)
Worum es geht: Der Mobilfunk hat eine schnell gewachsene und absolut große Verbreitung gefunden; der Nutzen ist erheblich, zumindest in Teilbereichen unbestreitbar, es besteht eine echte und kaum mehr wegzudenkende Infrastruktur-Komponente in unserem Land.
Der zugehörige Rechtsraum: Der schnelle Aufbau der Netze mit bis heute über 50.000 Sendestationen wurde durch unüblich großzügige Privilegierung seitens des Staates gefördert; es wurden hoch angesetzte Grenzwerte für Sendeleistungen erlassen, die lediglich thermische Wirkungen auf das Gewebe berücksichtigen, jedoch nicht neurologische/biochemische Wirkungen auf den lebenden Organismus; die angewandte niederfrequente Pulsung der Hochfrequenz kommt in den Herleitungen gar nicht vor; so wird per 26.BImSchV sogar ein Spitzenwert vom 32fachen des geltenden Grenzwertes nach Anhang 1 zugelassen, und letzterer beruht lediglich auf glättenden energiebezogenen Messungen der elektrischen und magnetischen Feldstärke; Langzeitwirkungen sind nicht berücksichtigt, auch entsprechende Dosimetrierungen wurden nicht eingeleitet, und Vorsorgewerte wurden explizit nicht (lediglich für Niederfrequenzanlagen) eingearbeitet. Das Baurecht zur Genehmigung von Anlagen wurde teilweise außer Wirkung gebracht (z.B. ist die sonst erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung meistens nicht erforderlich), Bürger und Kommunen hatten und haben rechtlich fast keine Chance, mitzuwirken und gemäßigtes Vorgehen zu erreichen.
Offizielles Schweigen: Kritik und Mahnungen zur Vorsicht, sowie eine Vielzahl von Berichten über gesundheitsschädliche Wirkungsketten sowie direkte Schädigungsberichte vor und seit Anfang der Entwicklung wurden und werden ignoriert, und noch heute dürfen die Betreiber der Sendernetze selbst quasi die Beweise aussortieren mit der Schutzbehauptung "schädliche Wirkungen seien nicht erwiesen, höchstens besteht Forschungsbedarf", die von offizieller Seite einschließlich der Deutschen Strahlenschutzkommission mitgetragen wird. Etwas pointiert ausgedrückt: Alle wissen Bescheid und misstrauen den offiziellen Bekundungen, alle fürchten die Wirkungen oder haben bereits gesundheitliche Einschränkungen erfahren müssen, nur es "tut sich nichts", und in den Medien ist mehr Schweigen denn der Wille zur Offenlegung sichtbar.
Sicherheit: Berührt sind auch Sicherheitsfragen: Es ist dem Bürger wohl letztlich einerlei, von wo oder in welcher Weise seine vom Grundgesetz garantierte Unverletzlichkeit bedroht oder beeinträchtigt wird. Unser Land unterhält in weitgehendem gesellschaftlichen Konsens zur Abwehr äußerer, innerer und naturgegebener Bedrohungen umfangreiche Einrichtungen, zudem werden fallweise auch große Einzel-Anstrengungen geleistet. Es ist also keinesfalls einzusehen, dass eine flächendeckende Bedrohung der Unversehrtheit praktisch aller Bürger wie durch den Mobilfunk jahrelang ohne eingehendste Beobachtung, Feststellung, Vorsorge und Behebung vonstatten gehen kann. Wer tut da eigentlich seine Pflicht nicht und ist - cui bono - wem zu Willen?
Gerichtsverfahren: Zunehmend gibt es daher auch rechtliche Auseinandersetzungen. Damit Betroffene nicht "immer wieder von vorne" anfangen müssen, sich mit den inne-wohnenden Regeln und Kausalitäten auseinanderzusetzen, ist zunächst eine umfassende Darstellung der Situation angebracht; weiter sind dann Verweise auf Beiträge und Dokumente aufgeführt, die zu lesen empfohlen werden und einen Anhalt geben, was man "im Falle" beizubringen hat.
Beweispflichten: Es geht dabei auch um die triviale, aber möglicherweise doch entscheidende Frage, wer formal eine Klage bei Gericht einreicht; denn der Kläger hat die Beweispflicht. Soweit nun die Erfahrungen reichen, ist es im Mobilfunkbereich meist so, dass jeweils der Kläger die nötigen Beweise nicht (ausreichend, überzeugend) erbringen kann und den Prozess nicht gewinnt; das trifft dann z.B. den Bürger bei Klagen gegen die Errichtung einer Sendestation, andererseits auch Mobilfunkbetreiber bei Unterlassungsklagen gegen die Behauptung der Schädlichkeit. Leider spielt die technische Ursachenlage (wer eine Anlage in den Verkehr bringt, ist zum Nachweise der Unschädlichkeit verpflichtet) formal noch kaum eine Rolle. Es kommt außerdem sehr darauf an, worum die Klage geht und somit den Streitwert definiert; denn das hat Folgen für die Kosten des Verfahrens und natürlich für das einzugehende Risiko, und das erst recht, wenn es in höhere Instanzen geht. Auch hierzu sollen Informationen gegeben werden.
Beiträge
Volger, Alexander, Prof. Dr.-Ing., Bad Münstereifel: Mobilfunk und seine Technikfolgen, Sachstand und Handlungsbedarf, 14.09.2002 (über Internet)
Aufsatz Prof. Kniep über Verfassungswidrigkeit
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Kapitel 2
Zustandekommen und Substanzhaltigkeit der gesetzlichen Regelungen, Zuständigkeiten
(kommt noch)
Worum es geht
Beiträge
Th. Grasberger, F. Kotteder: Mobilfunk ein Freilandversuch am Menschen, Verlag Kunstmann 2003, ISBN 3-88897-329-5
Sechsundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionschutzgesetzes (Verordnung über elektromagnetische Felder 26 BImSchV), Bonn 16.12.1996, Bundesgesetzblatt 1996 Teil I Nr. 66
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Kapitel 3
Beweislogik und -würdigung der Unbedenklichkeit / Schädlichkeit der angewandten Funktechnik
Unbedenklichkeitsnachweise
Worum es geht: Wer eine Anlage oder ein Gerät in den Verkehr bringt (Gleiches gilt für Baustoffe, Medikamente usw.), muss deren Unbedenklichkeit nachweisen. Solche Nachweise sind jedoch direkt nicht möglich, weil auch nach noch so viel Versuchen und Negativergebnissen immer noch ein Restrisiko verbleibt (asymptotischer Verlauf der Kurve "Sicherheit als Funktion des Aufwandes"); dieser Prozess kann realistischerweise nicht ad infinitum fortgesetzt werden, weshalb man den Restbestand abschneiden und durch eine fachverantwortliche Annahme , eine "Generalisierungshypothese" ersetzen muss. Dies geschieht normalerweise durch unabhängige Sachverständige, Gremien oder zuständige Kommissionen.
Sollen nicht nur einzelne Geräte oder Stoffe zugelassen werden, kann man auch Richtlinien erlassen, deren Nachweis entsprechend geführt wird, und wo aber dann noch generelle Sicherheits- oder Vorsorgefaktoren hinzukommen müssen.
Gegenzweifel genügen: Aus der beweislogischen Situation bei diesen Unbedenklichkeitsnachweisen, eine Annahme zu implizieren, folgt im übrigen eindeutig, dass es lediglich eines einzelnen konkreten und begründeten Zweifels oder Verdacht-Hinweises bedarf, um diese Annahme zu widerlegen. Keinesfalls bedarf es erst umfassend geführter Beweise, und schon gar nicht einer Neufassung oder Erkenntniserweiterung wissenschaftlicher Grundlagen. Alle Versuche und Handlungen oder Entscheidungen, die letzteres einfordern oder vorschieben, sind beweislogisch in der falschen Spur; und wenn das von offizieller Seite so gehandhabt wird, muss von Rechtsbeugung gesprochen werden.
26. BImSchV.: Im Mobilfunkbereich sind solche Richtlinien für den Bereich EMV (Elektromagnetische Verträglichkeit) als 26.BImSchV. kodifiziert und enthalten z.B. im Anhang 1 den umstrittenen Grenzwert, der u.a. auch die Sendeleistungen von Basisstationen begrenzt.
Basis unkorrekt: Die Herleitung ist jedoch nicht korrekt abgelaufen: Es gibt in diesem Zusammenhang keine vollständige Untersuchung der ggf. schädlichen Wirkungen (nur thermische Wirkungen auf das Gewebe), keine Berücksichtigung der biochemisch-neurologischen bzw. bio-physikalischen Wirkungen auf den lebenden Organismus, keine Untersuchung der Wirkungen der Pulsung, keine Langzeituntersuchungen und entsprechende Dosimetrie, keine dezidiert ausgesprochene Generalisierungsannahme und keine ausgewiesenen Vorsorgefaktoren.
Anfangsverdacht: Allein aus dieser Unvollständigkeit der Herleitung ergibt sich rechtlich eine sog. "plausible Ursachenvermutung" gegen die behauptete Unbedenklichkeit (ähnlich wie beim Auffahrunfall mit einem Pkw), so dass die durch Richtlinien so nebenbei herbeigeführte Beweislastverschiebung auf den evtl. Geschädigten kompensiert wird. Man steht also dann wieder vor der Verpflichtung der Betreiber und Anlagenhersteller, ihren Nachweis und ihre Qualitätssicherung nachprüfbar korrekt durchgeführt zu haben (entsprechend den Regelungen im Produkthaftungsgesetz).
Genaueres siehe Beiträge. Falsch ist jedenfalls auch die Einrede, dass es gar keinen Unbedenklichkeitsnachweis gäbe und dass man also einen solchen nicht einfordern könne mit der meist unausgesprochenen Folge, dass "man schon einmal den Betrieb aufnimmt ..." und die anderen (Kunden, Bevölkerung) vor die Notwendigkeit gegenteiliger Beweisführung stellt.
Schädlichkeitsbeweise
Worum es geht: Dagegen gibt es eine Vielzahl von Berichten über schädliche Wirkungen; sie gliedern sich in
· Wissenschaftliche Berichte über technisch/biologisch/medizinische einzelne Wirkungsketten der (schädlichen) Beeinflussung von Prozessen des lebenden Organismus;
· Zusammenfassende Berichte und Übersichtsstudien über die v.g. Berichte,
· Epidemiologische Untersuchungen,
· sowie eine absolut hohe Anzahl von Einzelberichten über Beeinträchtigungen, Gesundheitsschäden und schwersten Erkrankungen mit Todesfolge, und zwar durch Expositionen weit unterhalb der geltenden Grenzwerte, sowohl bei Menschen, als auch bei Tieren und in der sonstigen lebenden Welt, einschl. wirtschaftlicher Folgeschäden.
Gerichtsentscheidungen: Hinzuweisen ist auch auf eine Reihe von (auch internationalen) Gerichtsurteilen, die sich darauf stützen, dass Schäden der Mobilfunktechnologie zumindest nicht auszuschließen seien, bzw. auch, dass die Schäden evident seien. Dazu erkannten Gerichte in einigen Fällen bereits an, dass ggf. Mieter in einem Haus bereits aus Angst und Sorge vor Schäden beeinträchtigt und krank werden könnten.
Systematisches Ignorieren: Betreiber, Regierung und nachgeordnete Stellen haben von Anfang an und bis heute beharrlich diese Tatsachen verdrängt, verniedlicht und letztlich wissentlich ignoriert. Inzwischen gibt es einige Anzeichen (Bundesamt für Strahlenschutz), wo Fehler und Versäumnisse so langsam eingeräumt werden und wo z.B. vor dem unbeschränkten Gebrauch von Handys durch Jugendliche gewarnt wird aber die Wahrheit ist das noch lange nicht.
Einrede "nicht erwiesen": Die Einrede der Mobilfunkbetreiber gegen die vorgelegten Berichte ist, dass dies alles "nicht erwiesen sei"; insbesondere seien diese Beiträge nicht nachvollziehbar oder reproduzierbar sowie nicht auf wissenschaftlichen Kongressen vorgestellt, verteidigt und akzeptiert. Es bestehe daher noch Forschungsbedarf.
Diese Einrede kann leicht widerlegt werden und entpuppt sich als aufschiebende Schutzbehauptung, zunächst rein praktisch: Reproduzierung ist bei vielen Fällen völlig unzumutbar und abartig, u.U. sogar ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit, z.B. bei Tumoren oder Leukämiefällen; weiterhin reproduziert die unabhängige Forschung nicht gerne, weil eben da kein Neuigkeitscharakter vorliegt, den man z.B. bei Dissertationen gerne hätte; die Auftragsforschung (Finanzierung bzw. Bezuschussung vielfach durch den Staat, Projektführung oder Beauftragung durch die Betreiber) wird zwar von den wissenschaftlichen Institutionen sehr begrüßt, reproduziert hier aber prinzipiell nicht und findet real und interessengesteuert auch sonst kaum ein Thema, das unpassende Ergebnisse erzeugen könnte notfalls wird das Ergebnis entweder geschönt oder kassiert. Und wer gibt denn schon eine Garantie, das eventuell kritische Ergebnisse dann nicht doch weiterhin dem Ignorieren anheimfallen ...
Forschung oder technische Entwicklung: Generell sind in diesem Zusammenhang sozusagen zwei Ebenen von Forschung bzw. Entwicklung zu unterscheiden:
· Grundlagenforschung: Es handelt sich dabei um wissenschaftlich fundamentale Entdeckungsprozesse etwa zur Erforschung, Anerkennung und Einbau neuer Erkenntnisse in den gesamten Kontext einer wissenschaftlichen Disziplin (z.B. der Festkörperphysik); hier gelten selbstverständlich die harten Kriterien der jederzeitigen Reproduzierbarkeit, der Darlegung in "ersten" Fachjournalen sowie die Diskussion und Verteidigung auf entsprechenden Wissenschaftskongressen, bevor das als "Stand der Wissenschaft" allgemein anerkannt wird.
· Ermittlung technischer Einzelwirkungen: Innerhalb einer Disziplin oder auch interdisziplinär müssen andauernd weitere Mechanismen, Wirkungen, Zusammenhänge und zugehörige Methoden, Geräte und Systeme erforscht, verbessert und nachgewiesen werden (quasi im Sinne eines Konstruktionsvorganges). Der Anspruch auf korrekte und ggf. nachvollziehbare Herleitung und Darlegung ist natürlich ebenfalls gegeben, aber ein entsprechend "sauber" vorgelegter Bericht mit Nennung der Kriterien, Darlegung der Ergebnisse und ggf. statistischer Vertrauensbereiche ist im Sinne des "normalen Vertrauens" zu akzeptieren; Kritik und eventuelle Ablehnungen müssten sich daher dezidiert auf konkrete Fehler oder Ungereimtheiten beziehen.
Mobilfunk ist Technische Anwendung: Im technischen Anwendungsgebiet des Mobilfunks und seiner Folgen befindet man sich nun ganz offensichtlich nicht im erstgenannten Grundlagengebiet, man befindet sich vielmehr im Themenkreis der Nebenwirkungen und von "Kollateralschäden" einer konkreten Konstruktionsweise bzw. angewandten Technik. Hier spielen Schädlichkeitswirkungen und Schadensberichte die Rolle von "Indizien", und zwar zum einzelnen Fall und/oder ggf. generellen Nachweis der Wirkungsmechanismen und eventuell auch der Verantwortlichkeiten. Das Verweisen solcher Einzelindizien in das Feld der Grundlagenforschung ist beweislogisch unzulässig; denn es gibt überhaupt keinen Grund, Wirkungs- und Tatsachenberichte zu ignorieren, weil sie (noch) nicht mit einer "wissenschaftlich allgemein anerkannten Lehrmeinung" übereinstimmen. Die Behauptung, die Schäden "seien nicht erwiesen und wissenschaftlich abgesichert", dient offensichtlich nur dem Verschleiern und dem Aufschub in ein Gebiet "immerwährenden Nichtausreichens" der Beweise.
Indizienbeweise
Worum es geht: Neitzke (Ecolog-Institut) schlägt vor, die in verschiedenen wissenschaftlichen Ergebnisberichte, Studien und sonstigen Dokumenten enthaltenen Aussagen in 3 Kategorien einzuteilen:
1. Schwache Hinweise
2. Starke einzelne Hinweise
3. Starke und mehrfache Hinweise (Nachweise).
Das erscheint sehr plausibel; für die Basisermittlungen beim Unschädlichkeitsnachweis kann man sofort einteilen, dass (wenige) schwache Hinweise noch toleriert werden können, starke Hinweise jedoch dann keine Generalisierung und Unbedenklichkeitsaussage mehr zulassen. Umgekehrt besteht die Frage, ab wann denn durch welche Hinweise eine Schädlichkeit konstatiert werden muss; eine logische Verbindung dieser Hinweise nach Stärke und/oder mehrfachem Vorkommen wird daher am besten mit dem an anderer Stelle bewährten Begriff der "Indizien" durchgeführt.
Indizienbeweis: Von Indizien ist bekanntlich nicht unbedingt zu verlangen, dass jedes einzelne Indiz isoliert hieb- und stichfest ausreichend für eine Gesamtaussage ist; vielmehr ist es zulässig und üblich (z.B. im Strafprozess), sich auf eine Reihe von unterschiedlichen (also auch "weicheren") Indizien zu stützen, die sich ggf. im nachzuweisenden Punkt kreuzen und damit die anzusetzende Wahrscheinlichkeit, dass es gleichzeitig bei jedem Einzelindiz ganz anders sei, zu Null gehen lassen; es können also durchaus die o.e. starken und schwachen Hinweise gemeinsam verwendet werden. Diese "Beweisqualität durch Koinzidenz in der Zentralaussage" verschiedener Indizien wird z.B. im Strafrecht (sofern nicht auch ein Geständnis vorliegt) auch unter harten Kriterien in aller Welt anerkannt.
Mathematisch: Eine solche Struktur aus von einander unabhängiger Indizien mit eingeschränkter Aussagesicherheit ist rechnerisch wie folgt zu handhaben:
Es liegen mehrere Indizien mit der Numerierung i (1 £ i £ n) vor,
deren relative Unsicherheit ui, (0 £ ui, £ 1) ist;
bei evtl. gegebenen relativen Einzelsicherheiten si, ist der Wert von ui, = 1 si ;
damit ergibt sich die relative Gesamtunsicherheit U als Produkt der Einzelunsicherheiten, d.h. U = Õi =1,n ui, ;
die resultierende relative Sicherheit ist entsprechend S = 1 U;
die Werte von si , ui, , U und S werden auch gerne in % angegeben.
Beispiel: 3 Indizien von 80%, 70% und 66% relativer Aussagesicherheit ergeben als Einzelunsicherheiten die Werte 0,20 , 0,30 und 0,33;
die Gesamtunsicherheit ist dann 0,20 x 0,30 x o,33 = 0,0198, also rd. 0,02 oder 2%;
das bedeutet dann eine gesamte Aussagesicherheit von 0,98 bzw. 98% !
Nicht zu verwechseln ist dieser Zusammenhang mit der Wirkung bei einer Kette (es gibt ja den allgemeinen Ausdruck der "Beweiskette", hier aber irreführend) mit der Eigenschaft, dass das schwächste Glied die Gesamttragkraft bestimmt; das resultiert aus der logischen Eigenschaft, dass die Kettenglieder nacheinander geschaltet sind und sich in ihrer Wirkung nicht addieren und also das Versagen eines Gliedes gerade nicht kompensiert werden kann; im v.g. Bereich der Indizien-Koinzidenz sind jedoch die Unabhängigkeit und sich addierende/kompensierende Wirkungen kennzeichnend.
Es ist schlicht zu fordern, diese Indizienbeweisführung auch im Themenkreis des Mobilfunks und seiner Auswirkungen zu verwenden und nicht die derzeit geübte Schieflage, Verstellung der Maßstäbe und Einseitigkeit der Beweiswürdigung durch Ignorierung der Indizien fortzusetzen. Wenn Behörden, offizielle Gremien und sogar Staatsanwaltschaften und Gerichte dies (weiterhin) tun, verstoßen sie gegen den verfassungsgemäßen Gleichbehandlungsgrundsatz in der Beweiswürdigung und üben so etwas aus wie Beweisunterdrückung und Rechtsbeugung.
Bisherige Beweise: Es muss zudem auch gelten, dass frühere und bisher vorgelegte Beweise, Hinweise und Indizien nicht einfach wegfallen; denn es bedeutet keine Entkräftung, dass sie bislang nur wegen der v.g. Ignorierungspraxis nicht berücksichtigt wurden; und auch neue aktuelle Beweise haben keinesfalls die Nebenwirkung, die bisherigen zu deklassieren. Insofern ist auch der genannte "Forschungsbedarf" durchaus zu relativieren: Wegen der aufgetretenen Schadenswirkungen ist ein weiterer oder neuer Forschungsbedarf kaum gegeben, wohl aber natürlich zur Entwicklung einer verträglicheren schadensminimalen Funktechnologie, die es gestattet, den Nutzen des Mobilfunks zu erhalten und die getätigten Investitionen zumindest teilweise zu erhalten.
Zusätzlich: Darüber hinaus wird eine lange Reihe von sehr bedenklichen Punkten berichtet; hier als "Kostprobe":
· wenn z.B. einem Landwirt für jede Nichtmeldung einer Totgeburt im Stall ein Geld gezahlt wird,
· wenn z.B. mathematisch völlig unkorrekte Mengenlehre-Anwendungen dazu benutzt werden, bei Übersichtsstudien (hier: Ecolog-Studie) deren Aussagen generell zu relativieren, um sich mit den Wertungen im einzelnen nicht auseinanderzusetzen und diese evtl. widerlegen zu müssen,
· wenn z.B. eine Nennung von (zunächst 5000, zwischenzeitlich 10.000) zuletzt 20.000 "wissenschaftlichen Literaturstellen ohne (etwas unscharf) Erwähnung von Gesundheitsauswirkungen" seitens der Betreiber und von Behörden erfolgt, obwohl es diese Dokumente zumindest in dieser großen Zahl nicht gibt, eine von Bürgerinitiativen angeforderte Liste "wenigsten die ersten 500" nicht vorgelegt wurde, und wo diese Zahl ohnehin im Sinne der Beweislogik unsinnig ist, da ein einziger begründeter Zweifel genügt, um die angenommene Unbedenklichkeit infrage zu stellen,
· wenn sich z.B. der Bericht 29 der SSK lediglich auf einen "passenden" Zeitraum ab Dezember 1998 für wissenschaftliche Publikationen stützt,
· wenn in einem Telefonat von einem Referenten des Umweltministeriums gesagt wird, dass man angesichts der vielen Toten und Verletzten im Straßenverkehr von einen gewissen gesellschaftlichen Konsens über diesen "Preis der Mobilität" auszugehen habe, und dass man dies letztlich auch auf den Mobilfunk übertragen könne unfassbar, welch eine Unlogik, welch eine Überheblichkeit, und das von einem Amt, dessen Auftrag der Schutz der Bürger ist!
Die v.g. Punkte zeigen sämtlich schon dem gesunden Verstand, dass die Unschädlichkeitsbehauptung und die Verteidigung der derzeitigen Funktechnik am Ende sind.
Beiträge
Volger, Alexander, Prof. Dr.-Ing., Bad Münstereifel: Zur Schutzwirkung der 26. BImSchV. bezüglich Senderleistungen im Mobilfunk, 11.09.2001 (siehe Internet)
Volger, Alexander, Prof. Dr.-Ing., Bad Münstereifel: Zur Beweislogik im Sachverständigenbeweis und bei Zulassungen, IfS-Informationen 3/2002, S. 28, Köln 7/2002, ISSN 0930-9526
Aufsatz P. Neitzke über Hinweiskategorien
Aufsatz RA Freund über Grundlagenunsicherheit in der Rechtsprechung
Urteil Österr. Bundesgericht, Fall Rose
zum Index
Kapitel 4
Beweislogik und -kraft bei Schäden aus dem Betrieb von Anlagen und Geräten
Worum es geht: Jemand, dem ein Schaden entstanden ist und der Ersatz verlangt, Unterlassung fordert oder auch Bestrafung, muss den ihm entstandenen Schaden nachweisen.
Bedingungen: Notwendig ist also, dass
· der Schaden tatsächlich an der Person (ggf. Familie) oder im Vermögen nachgewiesen wird, und dass er auch nicht unerheblich ist,
· dass die Ursache auf die in Rede stehende Anlage oder das Gerät des Mobilfunks im Verantwortungsbereich des Beklagten (natürliche oder juristische Person) zurückzuführen ist,
· sowie dass der Einfluss anderer Faktoren ausgeschlossen sein muss oder zumindest als unerheblich eingestuft werden kann.
Unabhängige Indizien: Hier ist es nun nützlich, dass der Betroffene (anstatt einen einzelnen Fakt allein auszufeilen) mehrere voneinander möglichst unabhängige Umstände und Wirkungsketten vorbringt und soweit möglich einzeln glaubhaft macht, deren Aussagen sich aber dann im Sinne von Indizien im zu beweisenden Punkt treffen bzw. kreuzen und damit die Glaubhaftigkeit gegenseitig stützen und komplettieren.
Letzteres ist in Strafprozessen (etwa, wenn kein Geständnis vorliegt) gängige Praxis der Rechtsprechung (Indizienbeweis).
Mobilfunkschäden: Hier könnten z.B. folgende voneinander unabhängige Wirkungsketten kombiniert werden:
· Schilderung der Befunde (ärztlich attestiert) mit Anmerkung, dass keine organische oder sonst funktionelle Genese erkennbar ist, aber die Mobilfunkstrahlung als Ursache infrage kommt;
· Darlegung des Zeitverlaufes, z.B. Inbetriebnahme eines Sendemastes in xx Meter Entfernung, Auftreten der Befunde sofort und/oder yy Wochen zunehmend danach, oder Störungen z.B. von Herzschrittmachern ebenso in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang,
· Wegfall oder erkennbare Abnahme der Befunde bei Reisen, mehrtägigen Übernachtungen bei Freunden o.ä., also bei Aufenthalt außerhalb des Strahlungsbereiches und ohne spezifische Medikamentierung, Wiederauftreten bei Heimkehr;
· Bericht über ähnliche Befunde und Verläufe bei Nachbarn, diese als Zeugen nominieren.
Damit wird man schon gut weiterkommen; die Eigenschaft dieser Tatsachen als zu kombinierende Indizien muss ausgedrückt werden; die Gegenargumentation muss dann eigentlich jeden dieser Teilaspekte einzeln entkräften, was sicher so leicht nicht möglich ist.
Gutachten: Sollten bei Teilaspekten Sachverständigen-Gutachten erforderlich werden, so wird auf die Ausführungen dazu im entsprechenden Punkt 12 verwiesen.
Verstärker: Flankierend helfen kann weiterhin folgende Argumentation:
· Die unkorrekte und lückenhafte Herleitung der Grenzwerte, die von dem privaten Verein ICNIRP e.V. unverändert und ohne eigene Verifizierung durch die Deutsche Strahlenschutzkommission letztlich in die 26. BImSchV. übernommen wurden, legt einen "plausiblen Anfangsverdacht" nahe (ähnlich wie beim Auffahrunfall mit Pkw), dass nämlich die Unbedenklichkeit anzweifelbar und Schadenswirkungen nicht auszuschließen sind;
· die Tatsache, dass auch in einer korrekten Unbedenklichkeitsaussage prinzipiell eine Annahme steckt, wirkt derart, dass diese Annahme aus ihrem Charakter heraus bereits bei einem vorliegenden erheblichen Zweifel widerlegt ist, und nicht erst bei umfangreich zusammengestellten Beweisen;
· eine Vielzahl von Berichten gibt sicher auch einen Fall oder eine Zusammenfassung wieder, die gerade das schildert, wozu man hier den Beweis erbringen will; vergl. dazu den "Freiburger Appell"; auch z.B. der Auswerungsbericht vieler wissenschaftlicher Ergebnisse von der schweizerischen Bundesbehörde für Umwelt BUMWAL über die "erwiesene Wahrscheinlichkeit von Krankheitsfällen" kann beigezogen werden.
· im Produkthaftungsgesetz ist festgelegt, dass in Fällen, wo ein Geschädigter von vorne herein keine Chance hat, den Beweis anzutreten (z.B. Fehler in einer Pkw-Produktion 2 Jahre zuvor), eine Beweisumkehr erfolgt in dem Sinne, dass der Hersteller beweisen muss, dass er alle Sorgfalt auf einen regulären und ungestörten Produktionsprozess gewendet und dies auch dokumentiert hat; analog zu dieser Rechtslage kann auch beim Mobilfunk argumentiert werden, dass die Beweislast für den Geschädigten zumindest erleichtert werden muss (er braucht z.B. keine Forschungen zu betreiben) und dass der Betreiber seinerseits einen korrekten Unbedenklichkeitsnachweis vorzulegen hat.
Beiträge
Volger, Alexander, Prof. Dr.-Ing., Bad Münstereifel: Zur Schutzwirkung der 26. BImSchV. bezüglich Senderleistungen im Mobilfunk, 11.09.2001 (siehe Internet)
IGUMED, Interdisziplinäre Gesellschaft für Umweltmedizin e.V., Bad Säckingen:
"Freiburger Appell", 09.10.2002
Bericht BUMWAL
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Kapitel 5
Möglichkeiten des Baurechts und nebengelagerter Felder
Worum es geht: Das Baurecht und auch z.B. das "angrenzende" Nachbarschaftsrecht sind eigentlich eher "Nebenschauplätze"; mangels zureichend rechtsstaatlicher Regelungen in der Sache selbst und der erkennbaren überhöhten Begünstigung des Mobilfunks durch Politik und Verwaltung haben aber diese Gebiete doch einen wesentlichen Einfluss gewonnen; manchmal sind derzeit baurechtliche Argumente sogar die einzig greifbaren rechtlichen Mittel.
Baurecht: Basisstationen sind entweder alleinstehende Anlagen ("Sendemasten" mit Antennen) oder sie stehen als Antennen oder Gruppen von Antennen auf vorhandenen Gebäuden; sie unterliegen damit dem Baurecht; dort gelten sie zunächst allgemein als Gebäude-Zubehör und müssen ggf. nicht genehmigt werden.
Mobilfunk-Basisstationen: Eine Unterscheidung in reine Empfangsanlagen (Hörfunk, TV) und sendende Anlagen hat der Gesetzgeber seinerzeit nicht getroffen. In der neuen Gesetzgebung zum Mobilfunk werden summarisch auch sendende Antennen genehmigungsfrei und frei von einer sonst erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfung gestellt, wenn sie
· eine Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde vorlegen können (das schließt ein eine Leistung unter 10 Watt),
· und wenn sie unter 10 m Höhe bleiben.
Es ist dabei auch gelegentlich (länderabhängig) strittig, ob die 10 m vom Boden aus oder von der Aufstellungshöhe auf einem Gebäude an gemessen werden ...
Solche Antennenanlagen wurden meist ohne Aufsehen und ohne Umweltverträglichkeitsprüfung genehmigt. Bei Anfragen (und anlässlich der vielen Unterschriftensammlungen) haben die Ämter stets geantwortet, dass sie gehalten seien, die Genehmigung zu erteilen.
Sendemasten überall: Und so ergoss sich ein Strom von bis heute über 50.000 Standorten mit (meist mit mehreren Antennen, ggf. für mehrere Netzbetreiber) auf unser Land. Vielfach ohne die vorgeschriebene Information der Kommune, manchmal sogar ohne Standortbescheinigung, zunehmend bei Nacht und Nebel, auch getarnt, stets ohne Beteiligung der Einwohner, ohne Rücksicht auf sog. "sensible Standorte" wie Kindergärten, Schulen, Krankenhäuser, Altenheime, in Wohngebieten und in Naturschutzgebieten.
Grenzwerte: Messungen haben fast immer bestätigt, dass die geltenden Grenzwerte eingehalten werden. Und "Gefälligkeitsgutachter" haben zusätzlich wiederholt behauptet, dass z.B. die Antennen auf einem Gebäude (Schule) nach unten nicht abstrahlen würden; dies aber ist wegen der unvermeidlichen Streustrahlung am Ende eines Antennenkörpers, sowie aus Gründen von sog. Dopplungen und Reflexionen schlicht falsch.
Basisstationen sind gewerbebetriebliche Anlagen: Es hat sich jedoch herausgestellt (rechtskräftiges Urteil des OVG Münster, Az. 7 B 924/02), dass diese Sendeanlagen als "gewerbebetriebliche Anlagen" anzusehen sind, und dass diese zumindest bei einem Teil der Basisstationen, und zwar auf reinen Wohngebäuden, unzulässig sind. Es bedarf dazu einer Umwidmung der Gebäudenutzung derart, dass das Gebäude für gewerbliche Zwecke zugelassen werden muss (oder hätte werden müssen), und dass eine solche Sendeanlage dann der entsprechenden Baugenehmigung bedarf. Ein weiteres Urteil geht dabei durchaus so weit, dass es alle Aspekte auch hinsichtlich der "Zumutung" für die Umlieger unter strengen Gesichtspunkten zu prüfen aufgibt, z.B. auch Gebäude-ästhetische Punkte usw.
Weiterhin wäre zu prüfen, ob durch die Sender gegen Schutzgesetze für den Arbeitsplatz verstoßen wird.
Das hat eine Reihe von Folgen und Fragen:
· Zunächst ist (länderweise verschieden) festzuhalten, dass ein erheblicher Teil der Sendeanlagen (Kenner sprechen von 70%) insofern illegal errichtet wurden und betrieben werden; dies wiederum hat zur Folge,
- dass man Antrag bei der Baubehörde stellen kann, die Anlage per Verfügung stillzulegen und abreißen zu lassen,
- dass eigentlich die Baubehörden von Amts wegen dies mit allen solchen Anlagen machen müssten,
- dass die Betreiber diese Anlagen aus dem kaufmännischen Vorsichtsprinzip heraus in ihrer Bilanz als werthaltiges Aktivum abwerten müssten;
· es stellt sich auch zusätzlich die Frage, ob nicht auch öffentlich rechtlichen Zwecken dienende und gewidmete Gebäude wie Schulen, Kindergärten, Kirchen nicht ebenso Sendeanlagen nicht ohne Umwidmung tragen dürfen das ist noch nicht durchgeklärt, und da halten offensichtlich die Begünstiger und die Begünstigten zusammen und klären das nicht...
· es ist auch zu fragen, ob z.B. freistehende Sendeanlagen in Landschafts- oder Naturschutzgebieten mit ihrer Eigenschaft als Gewerbebetriebs-Anlage genehmigt werden dürfen; wenn nicht ...
Baurecht nachträglich geändert: Leider hat es auch in den Bundesländern Versuche und Gesetzesbeschlüsse gegeben, dies Problem offiziell zu heilen und die Gewerbeeigenschaft auf Basisstationen nicht anzuwenden; die Begünstigung nimmt also noch ihren Lauf...
Ortssatzungen: Die Einführung von örtlichen Satzungen der Gemeinden oder Kreise (z.B. durch ordnungspolizeilichen Erlass) zum Baurecht ist versucht worden; ebenso eine Beschränkung von Antennen-Errichtungen aus Gründen der Veränderung des Stadtbildes oder von denkmalgeschützten Gebäuden, aber wegen unklarer Rechtslage (u.a. Weisungsrecht der Bezirksregierungen), politischer Uneinigkeit und auch massiver Beeinflussung und Klageandrohung durch die Betreiber sind diese Abwehrversuche bislang nicht oder nicht ausreichend wirksam zustande gekommen.
Freiwillige Vereinbarungen: Eine Berufung auf die sog. "Freiwilligen Vereinbarungen" der Kommunalen Spitzenverbände mit den Betreibern hilft auch nicht, da dort keinerlei "echte" Rechte für die Kommunen enthalten sind. Im harten Geschäft der Durchsetzung von Sender-Errichtungen ist so leider wenig Erfolg gegen Standorte oder Sendeleistungen absehbar.
Einsprüche: Ob die formal möglichen Einsprüche gegen die Standortbescheinigungen der Regulierungsbehörde angesichts der "Rechtslage" mehr als nur Aufschub bewirken, ist ebenfalls noch nicht abzusehen
Verwiesen wird noch auf den Bereich des Nachbarrechts und Umweltrechts, mittels dessen man sich gegen Immissionen von Nachbargrundstücken aus wehren kann; siehe Punkt 6 und 7.
Mietwohnungen: Ebenfalls ist noch das Mietrecht zu betrachten für den Fall, dass der Sender im Nachbarhaus oder sogar auf dem eigenen Gebäude steht. Im Mietvertrag wurde ja sicher eine Wohnung vermietet, ohne dass deren Einschränkung der Bewohnbarkeit durch Strahlenbelastung ein Vertragsgegenstand wurde; daraus folgt ein Anspruch auf ein "saubergehaltenes Mietobjekt", den der Mieter dann durchsetzen kann. Je nach Fall muss dann der Vermieter auf den Nachbarn herantreten und sich die Immissionen verbitten usw. (siehe Kapitel 6 und 7), oder er muss die Strahlenbelastung durch geeignete Mittel (etwa Abschirmungen) oder durch Nichtvermieten an die Betreiber eliminieren. Die Belastung entspricht dabei nicht nur einer Gebrauchsminderung oder -verhinderung der Wohnung, sondern auch einer Körperverletzung, gegen die der Mieter auch in diesem Sinne vorgehen und ggf. auf Unterlassung klagen kann. Soweit erkennbar, ist dies der wesentlich erfolgversprechendere Weg, als die Mobilfunkunternehmen selbst zu verklagen (mit u.U. hohen Streitwerten und der o.e. Beweisschwierigkeit). Siehe auch Kapitel 9 Schadensersatzansprüche.
Immobilienwert: Ein weiterer Kreis von Problemen ergibt sich aus den ggf. eingetretenen oder befürchteten Wertminderungen der Immobilie infolge der Nähe von Sendeanlagen; siehe ebenfalls hierzu Kapitel 9 Schadensersatzansprüche.
Beiträge
Text des OVG-Urteils Münster vom ? Okt 2002
Text der Urteils OVG Münster vom 25.03.2003
Aufsatz RA Freund über Baurecht
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Kapitel 6
Abwehr von geplanten oder im Bau befindlichen Sendeanlagen
Worum es geht: Es kommt durchaus vor, dass die Planung oder das bereits konkrete Vorhaben, einen Sendemast zu errichten, vor der Baumaßnahme und der Inbetriebnahme bekannt werden.
Betroffene Bürger, die dann eine wesentliche Einstrahlung befürchten, entweder für ihren Wohnsitz oder für Ihre Kinder in Schule und Kindergarten, können und sollten sich wehren. Je früher und schneller das geschieht, um so eher sind die Aussichten gegeben, etwas zu erreichen; schon aus dem einfachen Grund, dass die nicht geringen Investitionen noch nicht (vollständig) geflossen sind.
Auch die (deutliche) Aufstockung von vorhandenen Anlagen durch weitere Antennen oder durch Leistungserhöhung könnte (sofern das überhaupt bekannt wird) ein Handeln erfordern, ähnlich wie im folgenden beschrieben.
Nicht allein gehen: Zunächst ein dringender Hinweis: Machen Sie das nicht allein, denn Sie werden von der Fülle und Komplexheit schnell überfordert werden. Lesen Sie auch in Kapitel 14 "Tipps für Bürgerinitiativen" nach, was alles dazu gehören kann. Ob Sie nun förmlich eine solche Initiative gründen oder noch nicht das meiste dort gilt auch für dieses Problem.
Klärung im Bauamt: Im Vorfeld ist im wesentlichen der administrative Bereich anzugehen; gehen Sie also zum Bauamt (empfohlen wird, Termin auszumachen und zu Zweit wahrzunehmen) und bitten um Auskunft:
· Liegt eine Genehmigungsanfrage oder Bauanzeige vor? Wenn nein: das Amt auffordern, Aktivitäten bis dahin zu unterbinden; wenn ja: weiter unten.
· Ist der Mast dazu planungsmäßig vorangemeldet (lt. freiwilliger Vereinbarung der Betreiber mit den Kommunalen Spitzenverbänden)? Wenn nein, das Amt auffordern, diese Planung anzufordern und solange evtl. Genehmigungen usw. auszusetzen (die "Verpflichtung" ist zwar nur eine Kann-Bestimmung, denn die Kommunen heben keinerlei wirklich echte Rechte erhalten, aber bei etwas gutem Willen kann die Kommune sich doch ganz erheblich wehren und auch Ihrer Aufgabe zum Bürgerkontakt nachkommen);
· Stellen Sie auch dabei fest, wie die Gesamtlage des Amtes ist (wenn z.B. bereits 10 Anlagen reibungslos genehmigt wurden, dann tut man sich sicher schwer, die 11. nicht glatt durchlaufen zu lassen); stellen Sie auch fest, ob das Amt eine Rückendeckung in der kommunalen Selbstverwaltung (Bürgermeister, Rat, Fraktionen) hat und wie diese ggf. als Anfrage seitens des Amtes einzuschalten wären; dazu dann flankierende Arbeit einfädeln und ggf. Anträge machen und einreichen.
· Stellen Sie im Amt ggf. noch fest, wer der Grundstücksbesitzer oder Gebäudeeigentümer ist, vor allem aber, ob die Errichtung eines Sendemastes mit der Eigenschaft als gewerbebetriebliche Einrichtung auf dem Gebäude oder Grundstück überhaupt zulässig ist; ein reines Wohnhaus, eine Schule, eine Kirche, ein Naturschutzgebiet usw. müsste erst umgewidmet oder mit Ausnahmegenehmigung ausgestattet werden; machen Sie das Amt darauf aufmerksam, dass dies ein OVG-Urteil fordert, und dass man darauf bestehe, dass das Amt hier korrekt und aktiv handelt. Nach einer Umwidmung gilt dann der Gewerbestatus, der eine Umweltverträglichkeitsprüfung vor Erteilung einer Baugenehmigung erfordert. Stellen Sie sicher, dass Sie als Anlieger und Betroffener in diese Prüfung eingeschaltet werden.
· Stellen Sie im Amt auch fest, ob bereits eine sog. Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vorliegt; wenn nein, das Amt auffordern, keinerlei Genehmigung vorher zu bearbeiten; wenn ja, Aktenzeichen und wenn möglich Kopie geben lassen. Gegen die Standortbescheinigung können Sie Einspruch bei der RegTP einlegen; der Einspruch hat aufschiebenden Charakter; da Sie zwar betroffen sind, aber den Bescheid nicht selbst zugestellt erhielten, sind praktisch keine Fristen gegeben; legen Sie also Einspruch ein und schreiben, dass sie die Begründung nachreichen; lassen Sie sich Zeit bei der Begründung, lassen Sie sich unterstützen, damit der Schriftsatz "wasserdicht" gemacht werden kann; Hilfe bei entsprechenden Anwälten, HESE-Project und über das Internet.
· Weisen Sie (insbesondere wenn der Grundstücksbesitzer die Kommune selbst ist) das Amt auf die Tatsache hin, dass das Bundesamt für Bauten und Logistik im Jahr 1999 wegen der zu erwartenden Regressforderungen von evtl. Geschädigten den Betreibergesellschaften mitgeteilt hat, dass Liegenschaften des Bundes nicht für Sendestationen verfügbar gemacht würden. Will das Amt ein höheres Risiko eingehen als der Bund?
Vermieter/Grundstücksbesitzer haftbar machen: Treten Sie an die Vermieter der Grundstücke oder Gebäude heran; machen Sie ihm (oder z.B. auch einem Kirchenvorstand) deutlich, dass Sie die Einstrahlung aus deren Grundstück nicht dulden werden und ggf. ihn auf Unterlassung (einschl. Bußgeldandrohung) verklagen, sowie ihn bei auftretenden Schäden in Anspruch nehmen würden (vergl. Ausführungen zum Baurecht); informieren Sie die Besitzer über die befürchteten Schadenswirkungen und darüber, dass eine freistellende Erklärung in ihrem Vertrag mit dem Sender-Betreiber letztlich wertlos sein dürfte, da diese weder versichert sind noch Rückstellungen in ihrer Bilanz haben für die Bedienung solcher dann höchstwahrscheinlich massenweise auftretenden Schadensersatzansprüche. Wenn die Betreiber hier keine anderslautenden Zusagen und Nachweise vorlegen könnten (versichert und/oder Rückstellungen), würden die Vermieter dann selbst auf den Klagen und damit verbundenen Ansprüchen sitzen bleiben. HESE-Projekt hält einen Musterbrief bereit, den Sie benutzen und für Ihren Fall zurecht schneidern können.
Wenn der Grundstückseigentümer eine Kommune oder sonstige öffentlich-rechtliche Organisation ist, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesamt für Bauten und Logistik im Jahr 1999 wegen der zu erwartenden Regressforderungen von evtl. Geschädigten den Betreibergesellschaften mitgeteilt hat, dass Liegenschaften des Bundes nicht für Sendestationen verfügbar gemacht würden; wenn die Kommune also dennoch vermietet, kann ihr eine grobe Fahrlässigkeit in Bezug auf die eigene Risikovorsorge unterstellt werden.
Mietverträge beendigen: Geben Sie ggf. Tipps, wie der Vermieter aus seinem Mietvertrag wieder herauskommt; sollte nämlich ein Hauseigentümer dann zwischen Abrissverfügung und Mietvertrag stehen, sieht er sich in großer Verlegenheit. Folgendes kann da vielleicht weiterhelfen, denn er kann sich für eine vorzeitige oder fristlose Kündigung auf gesetzlich allgemein zugestandene Punkte zu stützen suchen wie
· Wichtiger Grund: Entfall der Geschäftsgrundlage,
· Wichtiger Grund: Falschinformation durch den fachlich kompetenteren Geschäftspartner,
· und eine Gesetzeslage, nach der die Mitwirkung an oder Duldung von Körperverletzungen unter Strafe gestellt und wonach darauf ausgerichtete Vereinbarungen nichtig sind. Hierzu ist dann der Nachweis der Schädlichkeit zu führen und möglichst zu vermeiden, dass die 26.BImSchV. dazu benutzt wird, dass eine substantielle Beweisaufnahme gar nicht geführt wird.
Planen Sie auch das weitere Vorgehen für den Fall, dass Ihre Gegenwehr nicht funktioniert oder lediglich die Inbetriebnahme des Sendemastes aufschiebt.
Weitere Fälle: Es soll erwähnt werden, dass es noch weitere, sozusagen ganz schwierige Fälle gibt, wie etwa die Errichtung von Mobilfunk-ähnlichen Sendeanlagen auf Grundstücken mit vorhandenen technischen Anlagen, wie z.B. bei der Deutschen Bahn, der Post, der Bundeswehr, den Bundesautobahnen; das muss gesondert untersucht werden, und Erfahrungen sind noch kaum bekannt (außer, dass diese Organisationen sehr entschlossen arbeiten).
Beiträge
Musterbrief an Grundstücksvermieter
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Kapitel 7
Abwehr von vorhandenen Sendeanlagen
Worum es geht: Wenn eine Sendeanlage bereits besteht und in Betrieb ist, sehen viele Bürger aufgrund der besseren Information über Schäden und/oder aus gesundheitlicher Betroffenheit Grund, sich nunmehr zu wehren.
Nicht allein kämpfen: Auch hier gilt: Machen Sie das nicht allein, man ist zu schnell überfordert. Auch das "Lamentieren" über noch so gravierende Umstände hilft nicht und darf einen auch nicht davon abbringen, die Möglichkeiten planvoll anzugehen. Sorgen Sie also für Mitstreiter, ggf. in Form einer Bürgerinitiative.
Baumamt: Es sollte jedoch zunächst (beim Baumamt) nachgefragt und geprüft werden, ob die Baugenehmigung für den Sendemast rechtskräftig ist:
· Liegt eine Standortbescheinigung vor?
· ist die Baugenehmigung (ohne weitere Prüfungen) erteilt?
· insbesondere: befindet sich die Anlage als gewerbebetriebliche Einrichtung auf einem Gebäude oder Grundstück, das für diese Nutzungsart gewidmet /zugelassen ist oder nicht?
Wenn sich hier Ansatzpunkte ergeben, sind sofort Einspruchsmöglichkeiten zu nutzen, z.B. ein Antrag auf Erlass einer Stillegungs- und Abrissverfügung.
Weite Wege: Sofern das nicht der Fall ist, d.h. formal keine Ansatzpunkte gegeben sind, müssen andere Wege beschritten werden.
Zunächst sollten dabei die Möglichkeiten aufgelistet, diskutiert und mit einer Priorität versehen werden, damit man nicht ggf. am schwierigsten Punkt anfängt ...
Zu nennen sind:
· Appelle an Betreiber, Behörden, Politik und Parlamente,
· Öffentlichkeitsarbeit, Aktionen usw.,
· Information und Klageandrohung an die Grundstücksvermieter,
· Klage gegen die Genehmigungsbehörden oder die Betreiber.
Es wird nach dem Stand der Erfahrung und zur weiter andauernden Zeit des Abblockens und Ignorierens kaum mit Appellen gelingen, etwas zu ändern. Auch Öffentlickeitsarbeit mit vielen Facetten wird die Sache nicht ändern, kann aber zusätzlich sehr hilfreich sein (und trägt global ganz sicher zur politischen Einsicht bei).
Das schließt ein, dass alle Anstrengungen, lokal einen Beweis der Gesundheitsgefährdung zustande zu bringen, nichts nützen, wenn diese nur zur Unterlegung von Appellen dienen.
Man muss sich leider darüber klar sein, dass der Klageweg angedroht und (zur Betonung des Ernstes) auch zumindest machbar sein muss.
Bau- und Nachbarrecht: Dabei sind die Möglichkeiten gestaltbar: In den meisten Fällen ist es am günstigsten (weil der Streitwert gering ist und die Rechssituation sich auf das Nachbarrecht und Umweltrecht stützen kann), an den Grundstücksbesitzer heranzugehen.
Treten Sie also an die Vermieter der Grundstücke oder Gebäude heran; machen Sie ihm (oder z.B. auch einem Kirchenvorstand) deutlich, dass Sie die Einstrahlung aus deren Grundstück nicht dulden werden, ihn auf Unterlassung verklagen (mit Bußgeldandrohung) und ihn ggf. bei auftretenden Schäden in Anspruch nehmen würden (vergl. Kapitel 9 zu Schadensersatzklagen); informieren Sie die Besitzer über die befürchteten Schadenswirkungen und darüber, dass eine freistellende Erklärung in ihrem Vertrag mit dem Sender-Betreiber letztlich auch deshalb wertlos sein dürfte, da diese weder versichert sind noch Rückstellungen in ihrer Bilanz haben für die Bedienung solcher dann höchstwahrscheinlich massenweise auftretenden Schadensersatzansprüche. Wenn die Betreiber hier keine anderslautenden Zusagen und Nachweise vorlegen könnten (versichert und/oder Rückstellungen), müssen die Vermieter dann fürchten, selbst mit den Klagen und Ansprüchen konfrontiert zu werden. HESE-Projekt hält hierzu einen Musterbrief bereit, den Sie benutzen und für Ihren Fall zurecht schneidern können.
Auch hier ist das Argument einzubringen, dass das Bundesamt für Bauten und Logistik im Jahr 1999 wegen der zu erwartenden Regressforderungen von evtl. Geschädigten den Betreibergesellschaften mitgeteilt hat, dass Liegenschaften des Bundes nicht für Sendestationen verfügbar gemacht würden.
Beendigung von Mietverträgen: Geben Sie ggf. Tipps, wie der Vermieter aus seinem Mietvertrag mit dem Sender-Betreiber wieder herauskommt; sollte nämlich ein Hauseigentümer dann zwischen Abrissverfügung und Mietvertrag stehen, sieht er sich in großer Verlegenheit. Folgendes kann da vielleicht weiterhelfen, denn er kann sich für eine vorzeitige oder fristlose Kündigung auf gesetzlich allgemein zugestandene Punkte zu stützen suchen wie
· Wichtiger Grund: Entfall der Geschäftsgrundlage,
· Wichtiger Grund: Falschinformation durch den fachlich kompetenteren Geschäftspartner,
· und eine Gesetzeslage, nach der die Mitwirkung an oder Duldung von Körperverletzungen unter Strafe gestellt und wonach darauf ausgerichtete Vereinbarungen nichtig sind. Hierzu ist dann der Nachweis der Schädlichkeit zu führen und möglichst zu vermeiden, dass die 26.BImSchV. dazu benutzt wird, dass eine substantielle Beweisaufnahme gar nicht geführt wird.
Von einer Klage gegen die Betreiber ist normalerweise abzuraten, da hier die formalen Hürden der 26. BImSchV., entgegenstehender Urteile und die schwierigen Beweislage für den Klagenden vorliegt und der Streitwert ggf. sehr hoch sein wird.
Erst, wenn man sich über den (nächsten) Weg klar ist, sollte man ggf. die (durchaus auch möglichen) großen Anstrengungen unternehmen, z.B. im Ort eine Erhebung über die eingetretenen Gesundheitsauswirkungen anzustellen.
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HESEP Musterbrief
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Kapitel 8
Vermeidung von DECT-Einwirkungen
Worum es geht: Die sog. Schnurlos-Telefone nach dem DECT-Standard sind immer noch weit verbreitet und werden weiterhin bedenkenlos und ohne Warnhinweise vor deren Gefährlichkeit verkauft. Sie sind trotz Einhaltens der EN-Richtlinien für elektrische Geräte nachweislich höchst gesundheitsgefährlich, weil sie nicht nur niederfrequent gepulst arbeiten, sondern weil die Basisstation zudem 24 Std. am Tage ununterbrochen sendet, auch wenn der Hörer aufliegt; der Grund dafür ist die Möglichkeit, bis zu 6 schnurlose Handgeräte im Betrieb zu halten, und die Basisstation fragt also immer nach, wo die wären... (letzteres ist schlimmer als ein Konstruktionsfehler: eine Dummheit).
Die für Handys einzuhaltenden SAR-Werte (Specific Absorption Rate) und der dafür vorgeschlagene "Blaue Umwelt-Engel" bieten überhaupt keine Gewähr für geringe oder keine Schädlichkeit; denn die SAR-Werte werden an (wassergefüllten) Dummies gemessen, wo aber wiederum nur der "geglättete" Energieeintrag aufgezeichnet wird, nicht aber die rhythmische Wirkung der Strahlung (Hochfrequenz und niederfrequente Pulsung), die den wesentlichen Faktor für biologische Wirkungen mit sich bringt.
Ersatz ist möglich: Es gibt jedoch eine weitaus unproblematischere Technik: Das sind die schnurlosen Geräte nach CT1+ -Standard; sie werden wieder mehr produziert, sind nicht teurer und haben inzwischen allen Komfort an Funktionen.
Ein Tausch DECT gegen CT1+ ist die Methode der Wahl, die DECT-Stationen müssen schnellstens aus der Welt. Ein wirtschaftlicher Schaden ist auch für die Hersteller nicht zu befürchten; das Festhalten ist wohl nur noch dazu da, die Misere im öffentlichen Mobilfunk nicht aufzudecken...
Befreiung von DECT-Geräten: Wie kommt man aus der Bestrahlung durch DECT-Geräte heraus? Zunächst muss man ganz einfach wissen, welchen Standard man selbst installiert hat (steht in der Beschreibung), und was die Nachbarn bis in ca. 80 m Entfernung haben; man kann fragen gehen, man kann aber auch messen lassen; und am Arbeitsplatz muss man sich eben auch erkundigen.
Listen über im Handel erhältliche CT1+ -Geräte sind im Internet und in diesem Beitrag.
DECT in der eigenen Wohnung: Am besten sofort den Stecker ziehen, schnurgebundenes Telefon (sofern noch vorhanden) wieder aktivieren; dann in ein entsprechendes Geschäft gehen und ein CT1+ -Gerät kaufen; wenn der Verkäufer sagt, es gebe die nicht mehr oder das sei veraltet, den gewählten Gerätetyp ausdrücklich verlangen und dem Mann die Gesundheitsschädlichkeit und seine Beihilfe zur Körperverletzung vorwerfen das hilft meistens.
DECT bei Nachbarn: Wenn man das im Verdacht hat oder weiß, klemmt man sich am besten entsprechende Schadensberichte unter den Arm, geht hin und zeigt ihm das; er ist ja selbst gefährdet und hat womöglich bereits die bekannten Malessen (z.B. Schlaflosigkeit, Unrast, Tinitus, übersteigerte Pubertätserscheinungen bei den Nachwachsenden usw.); bitten Sie ihn, das zu lesen und baldmöglichst das DECT-Gerät außer Betrieb zu nehmen, auch ggf. nur probeweise (er wird in der nächsten Nacht schon besser schlafen); bieten Sie notfalls an, ihm ein CT1+ -Gerät zu schenken (die 40 EURO kann man ggf. drauflegen), um ihn vom eigenen Interesse zu überzeugen und ihn etwas aufzustacheln...
Denken Sie aber auch daran, dass es Nachbarn in jeder Richtung (Stockwerke, links und rechts, Hinterhäuser usw. gibt. Leider Arbeit, aber es lohnt sich. Möglicherweise ist auch eine kleine Nachbarschaftsrunde der richtige Kontaktort...
Letztlich wäre auch eine Klageandrohung möglich; Grundlage ist das Umwelt- und Nachbarrecht, wonach niemand seinem Nachbarn erhebliche und gefährdende Immissionen zumuten kann; gepulste und in der Schädlichkeit nachgewiesene Sendestrahlung ist sicher schlimmer als Hahnenschreie oder Laub, worum es schon viele Prozesse gegeben hat. Hoffentlich muss aber ein solcher Weg gegen einen evtl. unbelehrbaren oder aus anderen Grund "sauren" Menschen nicht gegangen werden.
DECT am Arbeitsplatz: Das ist ebenfalls zunächst eine Sache der eindringlichen Information; alle sind ja gefährdet, vielleicht haben bereits viele (Chefs und Mitarbeiter) die o.e. Malessen (Krankenstand) bereits erkannt.
Eine Vorsprache (mit den entsprechenden Unterlagen) beim zuständigen Vorgesetzten, oder direkt beim Chef ist der Weg; je nach Vorhandensein und Betriebsstil ist auch eine parallele Information des Betriebsrates richtig/nötig.
Der Arbeitgeber ist nach allen Regeln zur Fürsorge verpflichtet und muss reagieren; es ist ggf. eine Anfrage bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anzuregen; erfahrungsgemäß drücken die sich gerne vor eindeutigen Stellungnahmen, aber der Vorschlag an sich wirkt ja auch schon... Auch hier hilft das Angebot, ein CT1+ -Gerät zu stiften.
Letztlich kann man sogar über eine Abmahnung (das gibt es, auch von Seiten des Arbeitnehmers) an den Arbeitgeber herantreten und dann evtl. einen Prozess vor dem Arbeitsgericht anfangen; der Schuss dürfte aber nach hinten losgehen und die unmittelbare Kündigung nach sich ziehen das kann man auch einfacher haben.
Aber Weglaufen nützt nichts, woanders ist das dann auch nicht besser; aus der Tinitus-Liga auf die Frage, was man den Patienten denn anrate, sarkastisch: "Umziehen!" Also kann nur geraten werden, hier zäh und unter Einbezug von Kollegen zu kämpfen. Das Thema ist noch schlimmer, wenn die Firma ihr Dach an einen Betreiber für einen Sendemast vermietet hat da muss sich der Arbeitnehmer schon geschickt und zielbewusst, aber nicht sich selbst gefährdend verhalten.
Beim Hausarzt: Informieren Sie beim nächsten Besuch ihren Hausarzt über ihre DECT-Sorgen und Handlungen. Sofern er das Ganze nicht kennt: Weisen Sie ihn auf den Freiburger Appell hin und bitten Ihn, in alle Anamnesen (z.B. bei ADS-Syndrom, Schlaflosigkeit, Konzentrationsmängeln, Herz-Kreislaufbeschwerden, sonst kaum begründbaren Allgemeinbeschwerden) auch die Frage nach der Mobilfunk-Einstrahlung, insbesondere durch DECT-Schnurlose einzubauen.
Beiträge
Liste der DECT und CT1+ -Geräte
Fall-Schilderungen
Studie über DECT-Schäden
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Kapitel 9
Wie stellt man Schadensersatzansprüche ?
Worum es geht: Schadensersatzansprüche werden meist im Zusammenhang mit Wertminderungen von Immobilien zu stellen sein; dazu kommen Ansprüche auf Schmerzensgeld und das ist dann eher eine Sache z.B. der Krankenversicherungen sich Behandlungskosten von den Verursachern im Regress wiederzuholen.
Wertminderungen: Die Wertminderungen sind zunächst möglich bei
· Mietwohnungen in dem Sinne, dass ein Mieter die Miete mindern oder beenden kann, weil er dort nicht mehr unbehelligt wohnen kann, ggf. die Wohnung unzumutbar und unbewohnbar ist,
· Mietwohnungen in dem Sinne, dass der Vermieter durch v.g. Mietminderungen einen Wertverlust seiner Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung hat,
· Verkehrswertverluste der Anwesen bei Verkaufsabsicht, Beleihungen und Grundsteuerbemessung.
Marktbeeinflussung: Diese Punkte berühren eine Reihe weiterer Gesetzeskreise; neben der Argumentation und dem Nachweis der tatsächlichen Gefährlichkeit der Sendeanlagen (s.o.) kommt nun fallweise auch ein Aspekt der Verbreitung von Sorgen und Ängsten dazu, die ja durchaus den Markt beeinflussen können. Umfragen der Immobilienmakler haben z.B. ergeben, dass Miet- und Wertminderungen von 20% bis 50% in Rede stehen, wenn denn überhaupt noch "im Angesicht des Sendemastes" Interessenten für Objekte auftreten oder dabei bleiben, wobei die Makler sich durchaus über eine echte Geschäftseinschränkung beklagen.
Senkung der Verkehrswerte: Es wird auch über erste Anträge bei den Kommunen und Finanzämtern auf Herabsetzung der Einheits- bzw. Verkehrswerte berichtet, die dann zu Grundsteuersenkungen führen, aber Ergebnisse und ggf. eine gesicherte Rechtsprechung sind noch nicht bekannt.
Es wird bei diesen Fällen erfahrungsgemäß stark auf die Erstellung von Gutachten hinauslaufen; siehe daher Kapitel 12 Gutachten.
Darzulegen und überzeugend glaubhaft zu machen ist also, dass die Wertverluste (Bewohnbarkeitseinschränkungen) tatsächlich erst eingetreten sind nach Errichtung der Mobilfunk-Sendeantennen, sie einen spürbaren Wertverlust darstellen (also z.B. über 10% des Wertes betragen), eine Bewohnbarkeitseinschränkung nachweislich in persönlichen Einschränkungen, Krankheit, Verletzung, Störung von lebensnotwendigen Geräten (z.B. Herzschrittmacher) o.ä. besteht, und dass keine anderen signifikant wirkenden Einflüsse oder Umstände erkennbar sind, wobei der Hinweis auf die Kärntener Studie (Prof. Kundi) sicher nützlich ist, weil in dieser epidemiologischen Studie festgestellt wurde, dass die Strahlenbelastung durch den Mobilfunk rd. 70% aller bestehenden Einstrahlungen ausmacht.
Vorgehen: Zunächst ist wohl ein Schreiben an den in Anspruch zu nehmenden Verursacher geboten, mit Fristsetzung auf Antwort, aber wenn das (erwartbar) zu keinem positiven Ergebnis oder zumindest einer fairen Verhandlung führt, dann ist mehr an der Reihe. Mieten kann man auch einfach dann selbst kürzen, dann muss der Vermieter ggf. klagen. Im Zivilbereich ist noch zu überlegen, ob nicht ein sog. "Selbständiges Beweissicherungs-Verfahren" die ersteinmal bessere Variante ist; diese Verfahren sind noch kein "eigentlicher Rechtsstreit" (bessere Möglichkeit gütlich weiter zu kommen, geringerer Streitwert), gehen meist schneller und beinhalten sofort einen Gutachtenauftrag an einen Sachverständigen; der Antrag zum Verfahren muss die zu prüfenden Punkte ganz konkret benennen.
Bei Ämtern muss zunächst ein Antrag gestellt werden, gegen dessen evtl. Ablehnung die Beschwerde gegeben ist, und erst dann muss notfalls Klage beim Verwaltungsgericht eingereicht werden.
Argumentativ muss auf jeden Fall vermieden werden, dass ein Amt sich das leicht macht und legalistisch ohne Substanzprüfung dem Urteil des OVG Koblenz folgt, "dass der Bürger die Einwirkungen zu dulden habe, solange die gesetzlichen Grenzwerte eingehalten werden". Da eine Feststellung der Verkehrswerte von Grundstücken und Anwesen sich auf das tatsächliche und objektivierbare Preisverhalten im Immobilienmarkt zu stützen hat, kann die v.g. Auffassung notfalls in Umkehr verwendet werden, nämlich dass die anderen Bürger, die den "Markt" bilden, leider eben dies nicht dulden wollen und sich gerade deshalb in Angebot, Kauf und Miete zurückhalten.
Weisen Sie zusätzlich das Amt auf die Tatsache hin, dass das Bundesamt für Bauten und Logistik im Jahr 1999 wegen der zu erwartenden Regressforderungen von evtl. Geschädigten den Betreibergesellschaften mitgeteilt hat, dass Liegenschaften des Bundes nicht für Sendestationen verfügbar gemacht würden.
Beiträge
Urteil OVG Koblenz
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Kapitel 10
Gesichtspunkte für Strafanzeigen
Worum es geht: Strafanzeigen gegen Verursacher von Verletzungen, gegen Ämter, die das geduldet oder dem Vorschub geleistet haben, gegen Politiker, die die verfassungsgebotene Vorsorge unterlasssen haben, gegen xxx, der sich hat korrumpieren lassen oder dies getan hat, usw. Der nachstehende Text kann dazu nur eine sehr grobe Information bieten; in jedem Fall ist es angezeigt, sich der Beratungsunterstützung und auch der Formulierungshilfe eines Rechtsanwaltes zu bedienen.
Strafrecht: Das Strafrecht kennt (in diesem Zusammenhang) zwei Kategorien:
· Offizialverbrechen oder -vergehen, die der Staatsanwalt, wenn er Kenntnis erhält und auch einen sog. Anfangsverdacht hat, von sich aus verfolgen muss,
· Antragsdelikte, die nur auf Anzeige eines persönlich Betroffenen verfolgt werden, wobei auch noch je nach Schwere oder anderen Umständen geprüft wird, ob es ein öffentliches Interesse an der Verfolgung gibt.
Beschuldigte: Der Beschuldigte muss in der Anzeige nicht unbedingt persönlich benannt werden, da er ja ggf. unbekannt ist, und da er ggf. auch als Inhaber eines Amtes zwar derzeit zuständig, aber nicht der "persönliche Täter" ist. "Juristische Personen" können nicht mit einer Strafanzeige angegriffen werden (denn man kann sie ggf. nicht einsperren...). Wichtig ist auch, dass der Beschuldigte erkennbar, zumindest indirekt eine Verantwortung (d.h. Entscheidungsbefugnis in entsprechenden Entscheidungsräumen) hat oder hatte.
Erfahrungen: Bisherige Strafanzeigen sind leider bereits bei der Vorprüfung durch die Staatsanwaltschaft abgelehnt worden, u.a. weil
· sie keinen persönlich erlittenen Schaden nannten (dabei ist also die Annahme getroffen worden, dass es sich um ein Antragsdelikt handelt),
· keine konkrete Handlungsverantwortung des Beschuldigten (z.B. ein Minister) dargelegt bzw. erkannt wurde.
Wer also vorhat, eine Strafanzeige zu erstatten, muss sich mit solchen Kategorien auseinander setzen sowie Argumente zu diesen Kriterien zusammenbringen, um überhaupt die Eröffnung eines Ermittlungsverfahrens zu erreichen.
Vorgehen: Formal und theoretisch reicht zwar eine mündliche Anzeige in einer Polizeistation aus, aber das führt wegen der Kompliziertheit der Sache sicher nicht weit; es sollte deshalb schon eine ausgefeilte schriftliche Anzeige am besten direkt bei der örtlich ansässigen Staatsanwaltschaft eingereicht werden.
Der Versuch, eine Anzeige unter Anwesenheit der Presse abzugeben, ist zwar auffällig, aber nicht unbedingt hilfreich: der Druck wird zwar größer, aber die Verärgerung erzeugt arbeitshemmende Abneigung ...
Die Anzeige: Es wird also empfohlen, in eine Anzeige die folgenden Aspekte einzubringen und so "wasserdicht" wie möglich zu beschreiben und zu belegen:
· Persönliche Betroffenheit: Wer ist wann oder ab wann wie betroffen, verletzt, geschädigt; nach §77 (1) kann (nur) der Verletzte den Antrag stellen;
· Art der Beschädigung: Aufzählung und Beschreibung in der Art, wie man "Indizien zusammenbringt (s. Punkt 2 Unschädlichkeits- /Schädlichkeitsnachweise), also verschiedenartige Effekte, mit Beweisen, Attesten oder Zeugenbenennung, deren zentrale Aussagen sich im zu beweisenden Punkt kreuzen; dabei ggf. die Mehrmaligkeit, Nachhaltigkeit und Fortdauer betonen;
· Generalisierung: Auch viele andere Bürger, die Bevölkerung usw. sind in gleicher Weise betroffen; die Verletzung ist generell, nachhaltig fortdauernd, also sozusagen eine "Genoläsion"; Beweise dazu über wenige, aber treffende Literaturstellen, Anforderung von unabhängigen Gutachtern;
· Beschuldigung: Benennung der Delikte, die vorgeworfen werden, z.B. Amtspflicht-, Aufsichtspflichtverletzung, Begünstigung im Amt, Vernachlässigung des Vorsorgeprinzips, unterlassene Hilfeleistung, Irreführung der Öffentlichkeit, Beweisunterschlagung; es muss erkennbar sein, wie dies Verantwortung sich umgesetzt hat in die tatsächlichen Handungen oder Unterlassungen, die dann zu der Schädigung usw. geführt haben; der Strafverfolgungsbehörde sollte aufgegeben werden, auch andere oder weitere Delikte zu erkennen;
· Deliktschwere: Nach Möglichkeit dafür sorgen, dass die v.g. Punkte den Rahmen von Antragsdelikten deutlich überschreiten, dass sie also auf jeden Fall für einen klaren Anfangsverdacht zu Offizialdelikten ausreichen und dass daher die Strafverfolgungsbehörde zwingend von sich aus weiter ermitteln muss; letzteres im Text auch ausdrücken;
· Vorwegnahme der Einwände: Es ist sicher nützlich, den gängigen Einwänden durch entsprechende Vorlage von Dokumenten, Benennung von Zeugen und/oder Sachverständigen entgegenzutreten; zu nennen sind etwa: Unschädlichkeit des Mobilfunks bei Einhaltung der Grenzwerte, Nicht-Erwiesenheit von Wirkungsketten und Schäden, formal korrektes Gesetzgebungsverfahren, Negativergebnis der Überprüfungen durch die Strahlenschutzkommission. Die Entkräftung soll zumindest erreichen, dass diese Punkte nicht zu einer leicht/vordergründig gehaltenen Ablehnungsbegründung und vorsorglich als Ansätze für eine eventuelle Beschwerde gegen eine Ablehnung der Strafverfolgung dienen können.
Es sind eine Reihe von Strafanzeigen bekannt, deren Annahme verweigert worden ist; wichtig in diesem Zusammenhang: eine einmal abgelehnte Anzeige kann nicht wiederholt eingereicht werden, z.B. mit anderen Beweisvorlagen.
Fristen, Umstände, Andauern der Straftat: Zu beachten sind hier § 77 b. (1) und (2): Ein Antrag muss bis zum Ablauf einer Frist von 3 Monaten gestellt werden. Die Frist beginnt mit Ablauf des Tages, an dem der Berechtigte von der Tat und der Person des Täters Kenntnis erlangt. Allerdings muß man u.a. Kenntnis erlangt haben von der Tatbestandsverwirklichung, nicht allein schon von der Tathandlung. Das heißt, die Möglichkeit der Kenntnisnahme genügt nicht. Kenntnis ist das Wissen von den Tatsachen, welche einen Schluß auf die wesentlichen Tatumstände und den Täter zulassen. Den objektiven Tatbestand der Handlung muß der Verletzte kennen, sowie auch den Erfolg der Verletzung (Frist beginnt erst mit der späteren Gesundheitsstörung).
Erfährt dagegen der Berechtigte, daß die Tat einen wesentlich anderen Charakter hat, als bisher angenommen, so beginnt die Frist erst mit dieser Kenntnis. Bei einer fortgesetzten Handlung entscheidet die Kenntnis des letzten Handlungsteiles für den Fristbeginn, bei Dauerdelikten (bisher hat noch kein Mobilfunkbetreiber sein Netz abgeschaltet) ist das Aufhören des strafbaren Handelns oder Zustandes maßgebend. Dass die Handlung strafbar ist, braucht der Berechtigte selbst nicht zu wissen.
Nicht allein arbeiten: Es wird nochmals dringend geraten, sich vor und zur Erstattung von Strafanzeigen eingehend mit kompetentem juristischem Rat zu versorgen, um zumindest eine ordentliche Aussicht auf Erfolg zu erreichen.
Beiträge
Strafanzeige Redelfs
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Kapitel 11
Abwehr gegen Unterlassungsklagen
Worum es geht: Es hat eine Reihe von Fällen gegeben, wo seitens der Mobilfunk-Betreiber oder deren Geschäftspartner (z.B. Vermieter von Grundstücken oder Gebäuden zur Errichtung eines Sendemastes) ein Bürger verklagt wurde wegen Beleidigung, Geschäftsschädigung usw. und mit dem Ziel der Unterlassung; zugrunde liegen dessen evtl. Äußerungen, die eine Gefährlichkeit des Mobilfunks ausdrücken und Umstände anprangern, wie z.B. dass "unten in der Gastwirtschaft gesunde Kost angepriesen, oben aber vom Dach aus die Gäste und Nachbarn verstrahlt würden", und dass ggf. auch zum Boykott aufgerufen wurde.
Der Ernst der Lage: Zunächst: Wer auch immer klagt oder eine Klage (auf Unterlassung, Schadensersatz usw.) androht der Vorgang ist absolut ernst zu nehmen; Verteidigung ist angesagt, sofortige anwaltliche Unterstützung ist unumgänglich.
Die Gegenseite (auch wenn es formal nur ein Privatmann ist), verfügt stets über versierte Rechtsvertreter, Informationen jeglicher Art, hat einschlägige Prozesserfahrung, genügend Geldmittel und ganz sicher kein Mitleid, sondern man verfolgt hart die eigenen ggf. weitreichenden Interessen..
Rechtsunterstützung: Empfohlen wird daher eine schnelle intensive Suche (man hat dafür nur nur wenige Tage Zeit, denn es gibt meist Fristen) nach einem Rechtsbeistand, der in diesem Metier geeignete Erfahrungen hat; es ist dabei nicht unhöflich, mit dem angesprochenen Anwalt auch zu vereinbaren, dass er ggf. auch außerörtliche Unterstützung bei eingehender erfahrenen Kollegen in Anspruch nimmt. Außerdem muss auch der Betroffene selbst sofort alle Quellen auftreiben und zur Heranziehung von einschlägigen Informationen nutzen.
Grundlagen: In der Sache selbst sind (das kann hier natürlich nur schematisch, nicht fallbezogen beschrieben werden) meist vier Komplexe zu betrachten:
· Ein Bereich, der mit "Beleidigung, Ehrverletzung, übler Nachrede, Böswilligkeit" umrissen ist. Es muss hier absolut selbstkritisch geprüft werden (Anwalt), ob solche Aspekte enthalten sind oder eventuell konstruiert werden könnten.
Dieser Aspekt ist deshalb gefährlich, weil er eine rechtlich absolute Handhabe bietet, den ganzen Prozess oder zumindest wesentliche Teilaspekte zu dominieren; man hat also damit schon von vorne herein schlechte Karten.
Wenn das so sein sollte, muss ggf. schon vor und außerhalb des Prozesses versucht werden, diesen Aspekt durch Zurückname, geeignete Erklärungen usw. weg zu bekommen; eine entsprechende Entschuldigung ist immer möglich, ein "Friedensangebot" könnte unterbreitet werden. Selbst wenn das nicht angenommen wird, hat man etwas bessere Aussichten im Prozess, und auch hier kann man versuchen, diesen Aspekt abzutrennen und vorweg zu behandeln. Ziel ist es, entweder den ganzen Prozess damit zu vermeiden, oder die Klagen abzuschwächen oder zumindest eine günstigere Atmosphäre und Position im Gericht zu erreichen.
· Der zweite Aspekt ist gegeben durch die in der Verfassung garantierte Meinungsfreiheit (Art. 5), die jedermann in Anspruch nehmen kann. Nur Äußerungen, die wissentlich falsch, vorsätzlich oder grob fahrlässig sind, können diesen Schutz nicht erhalten. Die Gegenseite muss diese gravierenden Umstände bzw. Motive beweisen. Die Gerichte werten das Recht der Meinungsfreiheit in der Regel hoch; hilfreich ist ein glaubhaft zu machendes positives Motiv, nämlich die entstandene und berechtigte Sorge um die Gesundheit z.B. der Angehörigen.
Es darf hier durchaus umfassender argumentiert werden, was denn alles von den gerügten Punkten unter diesen Schutz der freien Meinungsäußerung fällt; Ziel ist, soviel wie möglich unter diesen Aspekt zu bekommen, damit der Prozess in dieser Spur verläuft. Ein positiv gegebener Komplex der Meinungsfreiheit erspart dann dem Gericht ggf. den Eintritt in die Beweiserhebung der substantiellen, mobilfunkbezogenen Punkte ...
Es wird abgeraten (Sonderfälle evtl. ausgenommen), die Sachprüfung auf Gefährlichkeit des Mobilfunks unbedingt zu erhalten zu wollen oder herbeizuführen; sollte das Gericht dabei zuungunsten der Kläger entscheiden, gehen diese bestimmt in die nächste Instanz und sie haben genug Geld! Die Frage, ob die Betreiber, Behörden und/oder die Öffentlichkeit gerade aus diesem Prozess eine Wende zugunsten des offiziellen Eingeständnisses der Gefährlichkeit einschließlich aller Folgen vollziehen, steht weit dahin, und das Risiko ist für den Beklagten hoch; er muss vielmehr aus der Klageandrohung schon wegen der evtl. Schadensersatzforderungen und der hohen Prozesskosten heraus.
· Der dritte Aspekt (sofern das also noch übrigbleibt) ist die Klärung der behaupteten Tatsachen; auch hier ist der Kläger in der Beweispflicht. Es gibt nun eine Klippe: der Kläger wird die gesetzliche Lage vorbringen, dass nämlich keine Gefahr bestehe bei Einhaltung der Grenzwerte der 26.BImSchV., und dazu gibt es ja auch Urteile. Für das Gericht ist es eher bequem, dem zu folgen, eigene Beweiserhebungen sind dann nicht erforderlich, man ist "gesetzeskonform" und kürzt den Prozess ab.
Hier muss allererstes Gewicht darauf gelegt werden, dass genau dies nicht passiert, sondern es muss eine Ablehnung solchen formalen Beweises erfolgen unter Vorbringen der Umstände, dass die Basis der Grenzwerte (bereits eingestandenermaßen) unvollständig ist und die Schutzbehauptung falsch, und dass es genügend gravierende Hinweise, Beweise und Berichte über die Gefährlichkeit und die Gesundheitsschäden gibt; hier sind Dokumente und Urteile vorzulegen und Zeugen sowie Sachverständige zu benennen. Dies muss soweit getrieben werden, dass zumindest die "Gutgläubigkeit" und ein positives Sorge-Motiv glaubhaft gemacht werden. Nebenbei könnte auch geprüft werden, ob der Sendemast als gewerbebetriebliche Einrichtung überhaupt legal auf dem Gebäude (evtl. reines Wohngebäude, Schule usw.) steht; wenn nicht, hat man einen guten Hilfspunkt.
Ziel dabei braucht ja "nur" sein, dass so viele und derartige Nachweise solcher Informationen in die Beweiswürdigung einfließen, dass von "wissentlich falscher oder grob fahrlässiger" Wiedergabe dieser Informationen nicht mehr gesprochen werden kann damit wäre die Klage dann abzuweisen. Ob man mehr erreichen kann, also etwa eine Gerichtsentscheidung wegen "erwiesener Wahrheit" o.ä., sollte eher als "Kür" gelten; eine echte Wende aus diesem Grund ist wie schon gesagt eher unwahrscheinlich.
Es ist also leicht einzusehen, welche verheerende Rolle ein Überbleibsel aus dem ersten Aspekt (z.B. die Böswilligkeit in einem Punkt, statt Gutgläubigkeit und Sorge) hier hat, was dann sicher von der Klägerseite breit ausgewalzt wird und alles überschatten kann.
· Ein vierter Aspekt ist (wenn die anderen Aspekte nicht klar gegen die Klage tendieren) eine ggf. genannte Schadensersatzforderung, die auch für den Streitwert eine entscheidende Rolle spielt. Es macht erhebliche Unterschiede, ob dabei ein Schmerzensgeld, eine Jahresmiete für den Sendemast, ein Umsatzanteil eines Gewerbebetriebes oder (leicht sehr hoch anzusetzende) Umsatzverluste eines Betreibers in Rede stehen. Es muss dann also auch die Angemessenheit, d.h. die plausible Kausalität und die nachvollziehbare Bewertung, ins Auge genommen werden, notfalls mit entsprechenden Beweisanträgen an das Gericht.
Ziel ist, wenn denn eine Verurteilung drohen sollte, die Verfahrenskosten und ggf. Schadensersatzforderungen o.ä. niedrig zu halten. Die Kläger verfolgen durchaus gerne die Strategie, durch hohe Kosten dieser Art und ggf. den Weg in die Instanzen den Beklagten unter Druck und in Ohnmacht zu setzen und von der weiteren Prozessverfolgung abzubringen.
Wegen des letzten Punktes ist sogar frühzeitig zu prüfen, ob nicht Prozesskostenhilfe beantragt werden kann.
Breite Unterstützung suchen: Im übrigen hat sich bewährt, dass der Beklagte über das Internet Hilfe und Informationen erbittet; da kommen manches Argument, viele Dokumente und ggf. auch Urteile zusammen, die nützlich sind und Mut machen.
Bei alledem sollte man in seinen dann zu erstellenden Schriftsätzen sog. "Tatsachenbehauptungen" strikt vermeiden; besser ist es, die berichteten Fälle oder ggf. Vorwürfe zu zitieren oder eindeuitg als Information von Dritten kennzeichnen.
Beiträge
Urteil Rose, Bundesgericht Österreich
Urteil NN, München
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Kapitel 12
Gutachten
Worum es geht: Gutachten spielen in vielen Verfahren bei Gericht und auch außerhalb oder im Vorfeld eine große und oft entscheidende Rolle; sie sollen Sachverstand und fachliche Kompetenz in die Verfahren bringen, und zwar neutral, also unabhängig von den Interessen einer der Parteien. Zu unterscheiden sind sie grundsätzlich von Studien, wissenschaftlichen, technischen oder kommerziellen Berichten usw., bei denen diese gebotene Neutralität und Unabhängigkeit nicht von vorne herein gegeben und möglicherweise auch nicht beabsichtigt sind.
Sachverständige: In Deutschland besteht ein ausgeprägtes und bewährtes Sachverständigenwesen mit sog. "Öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen", mit geprüfter sog. "Besonderer Sachkunde" und der eidlichen Verpflichtung zur Wahrheit und Neutralität; das System wird in der Regel durch die Kammern (Industrie- und Handelskammern, Architekten- und Ingenieurkammern, Handwerkskammern u.v.a.m.) getragen, leider kaum durch die Ärztekammern, die nicht oder nur selten gesondert geprüfte und vereidigte sachverständige Mediziner o.ä. bestellen, wohl aber Ärzte gegenüber Gerichten usw. Gutachter benennen. Ausdrücklich geben fachliche Diplome und (akademische) Titel in der Regel zwar Garantie für sachliche Kompetenz, nicht aber automatisch für Unabhängigkeit. Erwähnt werden sollen auch sog. "Zertifizierte" Institutionen, wie z.B. der TÜV, die sich insbesondere für sehr umfangreiche Aufgaben anbieten.
Kritisch zu sehen sind auf jeden Fall die Verbände, "Informations-GmbHs" usw. der Mobilfunkhersteller und -betreiber, sowie leider auch viele wissenschaftliche Institutionen, die abhängig von Drittmitteln und Auftragsforschung sind, ggf. im Forschungskontext der Entwicklung des Mobilfunks stehen und daher kaum unbefangen sind.
Sorge für Unabhängigkeit: Es ist also auf jeden Fall Sorge zu tragen, dass die Sachverständigen unabhängig sind (bei den öffentlich Bestellten ist dies gegeben und beeidigt) und nicht etwa selbst oder mit Ihrem Institut von der Gegenseite (z.B. Betreiber, ggf. Versicherungen, Berufsgenossenschaften o.ä.) oder deren Verbänden, Informationsereinigungen usw. regelmäßig Gutachten-, Forschungs- oder Beratungsaufträge erhalten. Auch z.B. der "Medizinische Dienst" ist wegen seiner dauerhaften Beauftragung oder Beschäftigung durch die jeweiligen Träger je nach Lage des Falles ggf. nicht als unabhängig anzusehen.
Deshalb ist Wert darauf zu legen, dass die Gutachter nicht von einer Partei, sondern vom Gericht selbst (ggf. nach Anfrage bei der zuständigen Kammer) benannt und mit dem Gutachten beauftragt werden; wenn sie nicht zu den öffentlich Bestellten gehören, sollte man eine eidesstattliche Erklärung über die (wirtschaftliche) Unabhängigkeit von der Gegenseite verlangen; wenn diese Erklärung nicht gegeben wird oder sonstige Hinweise auf Interessenkonflikte vorliegen, kann man diesen Sachverständigen mit Erfolg wegen der "Besorgnis der Befangenheit" ablehnen.
Das Gleiche ergibt sich ggf., wenn später im erstatteten Gutachten offensichtlich grobe Fehler im Vorgehen, der Bewertung von Unterlagen, der angewandten Kausalität usw. auftreten, die den fachlichen Gehalt (wo Kritik natürlich schwerer wird und substantiell sein muss) von vorne herein stark beeinträchtigen.
Es sollte vermieden werden, dass sich von den Parteien gestellte Gutachter und Gegengutachter gegenüberstehen, und dass man dann das Gericht um einen Obergutachter bemühen muss; das kann man besser direkt haben; oft hilft hier auch der zunächst zu stellende Antrag auf ein sog. Selbständiges Beweissicherungsverfahren, wo dann das Gericht für die Sachverständigenauswahl gefordert ist.
Mehrere Gutachter: Sollte in Fällen, wo es sich um mehrere Fachgebiete oder Zwischenbereiche handelt, deshalb kein geeigneter einzelner Gutachter verfügbar sein, ist auch die Beauftragung von zwei oder mehreren Gutachtern möglich; das Gericht kann auch entscheiden, ob diese als Kollegium gemeinsam ein Gutachten erstellen sollen, oder ob ein Gutachter die Federführung erhält und die Ermächtigung oder Verpflichtung, für die anderen Teilgebiete einen anderen oder einen bestimmten Sachverständigen hinzu zu ziehen.
Beweisbeschluss: Den Beschluss, was die Gutachter ermitteln sollen, gibt das Gericht als sog. "Beweisbeschluss" vor; das Gericht folgt dabei meist den Anträgen der Parteien, ergänzt ihn und fasst ggf. zusammen; im sog. "Selbständigen Beweissicherungsverfahren" folgt das Gericht im allgemeinen dem Antragsteller, der Beweisantrag muss dazu in konkret gefassten Einzelpunkten genaue Fragen enthalten.
Durchführung: Die Gutachter können Ortstermine ansetzen und dabei auch Darstellungen der Parteien entgegennehmen. sie dürfen aber keine Zeugen vernehmen.
Die Gutachten werden fast immer schriftlich erstattet. Die Parteien erhalten stets Gelegenheit, zu einem vorgelegten Gutachten Stellung zu nehmen.
Das Gericht (auf Antrag der Parteien) kann den Sachverständigen (zusätzlich) zur Verhandlung laden; die Parteien können dann Fragen stellen und sich Erläuterungen gebenlassen. Im Gerichtsverfahren gesamt steht dann der "Sachverständigenbeweis" gleichberechtigt neben dem Dokumenten- bzw. Gegenstandsbeweis und dem Zeugenbeweis für die Beweiswürdigung zur Verfügung.
Beiträge
Volger, Alexander, Prof. Dr.-Ing., Bad Münstereifel: Zur Beweislogik im Sachverständigenbeweis und bei Zulassungen, IfS-Informationen 3/2002, S. 28, Köln 7/2002, ISSN 0930-9526
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Kapitel 13
Was können Aktionäre der Betreibergesellschaften tun ?
Worum es geht: Aktionäre sind die Eigentümer der Kapitalgesellschaften in der Form der AG. Sie haben das Recht, an den Hauptversammlungen teilzunehmen (auch ggf. mit nur 1 Aktie !) und müssen dazu rechtzeitig eingeladen werden; die Einladung wird veröffentlicht, und meist leiten auch die Banken als Depotverwalter die Einladung an den Aktionär weiter.
Er wird dabei gefragt, ob er den Depotträger als Stimmrechtsausüber beauftragen will oder nicht, und ob er ggf. Weisungen habe. Wenn der Aktionär selbst teilnehmen will und ggf. dort etwas bewirken, muss er das ablehnen und sich eine Teilnahmekarte ausfertigen lassen.
Hauptversammlung, Anträge und Fragen: Der Aktionär kann
· für die Hauptversammlung rechtzeitig (Frist beachten) Anträge schriftlich stellen,
· und in der Versammlung (ggf. Anmeldung und schriftliche Formulierung) Fragen stellen,
· er kann auch dann gegen die Verwaltung, Entlastung und sonstiges stimmen, (aber die Chance als Kleinaktionär ist de fakto Null),
· er kann sich auch einer Aktionärsgemeinschaft anschließen (die bewerben sich ggf. auch dafür bei ihm), aber was die wirklich vertreten, muss man natürlich prüfen.
In Sachen Mobilfunk wird man quasi automatisch zur Opposition und muss sich auf restriktive Behandlung einstellen ...
Thema Mobilfunk: Die von einem Aktionär durchaus im Sinne einer die Gesetze einhaltenden, sorgsamen, vorsichtigen und zukunftsorientierten Betriebsführung relevanten Anträge und Fragen im Themenkreis Mobilfunk könnten etwa die folgenden sein:
· Ist die Gesellschaft für den Geschäftszweig Mobilfunk ausreichend versichert gegen Schadenersatzforderungen, die sich wegen erlittener persönlicher oder materieller Schäden Dritter aus dem Betrieb der Sendeanlagen ergeben könnten? Wenn nein, stelle ich hiermit den Antrag, dass dies umgehend im laufenden Geschäftsjahr geschieht und dass der Vorstand darüber in der nächsten Hauptversammlung berichtet.
· Sind der Gesellschaft die Risiken des Sendebetriebs hinsichtlich solcher Auswirkungen bekannt, hat das Unternehmen diese abgeschätzt und dafür die (auch gesetzlich) erforderlichen Rückstellungen über den ggf. vorhandenen Versicherungsschutz hinaus und für die eventuellen rechtlichen Auseinandersetzungen (auch US-Sammelklagen, Strafverfahren und Gutachtenbeweise) in die Bilanz eingestellt? Hat die Wirtschaftsprüfung dieses Thema bezüglich der Rückstellungen bearbeitet und wie ist die Begründung, dass ggf. keine Rückstellungen erforderlich waren? Wenn nein, stelle ich hiermit den Antrag, dass diese Rückstellungen in die Bilanz eingearbeitet werden und dass darüber der Vorstand bei nächster Gelegenheit berichtet.
· Ist der Gesellschaft bekannt, dass im Geschäftszweig Mobilfunk die dort erbrachten Investitionen in sog. Basisstationen als gewerbebetriebliche Einrichtungen (Urteil OVG Münster) gelten, und dass diese auf Gebäuden, die nicht für gewerbebetriebliche Nutzung zugelassen sind, nicht erlaubt sind, dass also die dort ohne entsprechende Umwidmung der Gebäude und ohne Baugenehmigung errichteten Sendestationen (zumindest länderweise) illegal sind, dass also letztlich die Baubehörden Betriebsstillegungs- und Abriss-Verfügungen erteilen können und möglicherweise sogar von Amts wegen müssen, so dass als Folge diese Investitionen nicht mehr werthaltig sind und darauf Sonderabschreibungen erfolgen müssen? Um wieviele Anlagen mit dieser Problematik handelt es sich? Sind diese Abschreibungen, ggf. auch in einer verbundenen Gesellschaft, vorgenommen worden, oder wie ist die Begründung, dies nicht getan zu haben? Wenn nein, stelle ich den Antrag, dass diese Abschreibungen vorgenommen werden und dass der Vorstand darüber in der nächsten Hauptversammlung berichtet.
· Ist der Gesellschaft bekannt, dass in Spanien durch Beschluss der Gerichte aufgrund der offensichtlichen Schäden (insbesondere Leukämie-Fälle) und der nicht gesicherten Unbedenklichkeit des Mobilfunks bis Ende 2002 über 2.000 Sendeanlagen außer Betrieb genommen und abgebaut wurden, und dass über 5.000 weitere Verfahren anhängig sind mit dem gleichen Ziel? Welche Schlüsse zieht der Vorstand daraus, und welche Vorkehrungen hat er getroffen, bei ähnlicher Entwicklung in unserem Land oder in weiteren Ländern Schaden vom Unternehmen fernzuhalten?
· Ist dem Vorstand und dem Aufsichtsrat bewusst, dass sich aufgrund der sich mehrenden schwerwiegenden Berichte über die Gesundheitsschädlichkeit des Mobilfunks in absehbarer Zeit gravierende Vorwürfe auch strafrechtlicher Art auf das Unternehmen zukommen können, und was haben Sie (außer der inzwischen in der Öffentlichkeit heftig kritisierten desinformativen Abwehr) für das Unternehmen und sein Ansehen getan?
· In der IT-Presse ist zu lesen, dass es für UMTS an überzeugenden Anwendungsfeldern fehle und dass die zur Kostendeckung erforderlichen Umsätze von (so genannt) rd. 80 EURO je Handy und Monat kaum realistisch seien. Liegen im Unternehmen ausreichende Markt-Informationen und Leistungskonzepte vor, wie die getätigten Investitionen und die begonnenen Aktivitäten im Bereich UMTS in die erforderlichen Umsätze und positiven Ergebnisse umgesetzt werden können?
Es ist zwar sicher unbeliebt, diese Fragen und Anträge zu stellen, aber alle Aktionäre wollen ja eine Rendite und eine Zukunft. Und es besteht das Recht, diese Fragen zu stellen.
Beschwerden: Sollte man "abgebügelt" werden, ist noch immer eine Beschwerde z.B. beim Aufsichtsrat möglich; der Vorwurf einer eventuellen Insolvenz-Verschleppung durch Nichtbeachtung der o.g. Rückstellungen (u.a. bei nicht durch Versicherungen abgedeckten Schadensfeldern) steht im Raum, könnte den Staatsanwalt interessieren und dürfte dann doch Wirkung zeigen. Bei der Deutschen Telekom ist es wegen des hohen Anteils des Bundes sicher möglich, dann auch eine Beschwerde beim Bundesrechnungshof als Aufsichtsbehörde einzureichen.
Beiträge
Schilderung der Mannesmann-HV
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Kapitel 14
Tipps für Bürgerinititativen
Worum es geht: Es gibt in Deutschland inzwischen weit über 6.000 Bürgerinitiativen; neuere Berichte sprechen von bis zu 11.000; diese sind meist örtlicher Natur, einige sind überörtlich und fungieren quasi als Dachorganisationen. Einige Initiativen sind auch "eingeschlafen", aber fast täglich kommen neue hinzu. Siehe auch im Internet.
Warum Bürgerinititativen: Der Anlass zur Gründung und der eingeschlagene Weg sind fast immer sehr ähnlich: Da wacht jemand morgens auf und sieht vor seiner Nase einen neu errichteten Sendemast; oder er kann auch mit Hilfe von Ärzten keine Erklärungen für Einschränkungen seiner Befindlichkeit bekommen, und es bleibt nur übrig, sich an den seit einiger Zeit auf ihn einwirkenden Sendemast zu erinnern.
Er hat einiges gehört von Schäden, sorgt sich um sich und seine Kinder, spricht in Schule oder Kindergarten die anderen Eltern an, findet gleich besorgte; man trifft sich und dann geht es fast immer ähnlich weiter: Versammlung, Frage beim Bau- oder Gesundheitsamt (nicht informiert oder zuständig, oder Ausreden und Abwiegeln), Gründung einer Initiative, Sammlung von Unterschriften gegen den Mast oder seinen Standort, aber dann wohin mit den Unterschriften? Zum Bürgermeister, aber der will entweder nichts tun, kann nichts tun oder weiß auch nicht wohin damit; lange Diskussionen, dann ein Info-Abend mit Behörde, Presse, Betreiber, Kritiker (Ergebnis praktisch null), aber der Mast geht oder bleibt in Betrieb; dann werden Messungen gemacht (die Betreiber kommen gerne und stellen fest, dass sie die Grenzwerte einhalten...); wirklich kompetente Leute aus der Politik oder Ministerien kommen eher nicht ...
Erst jetzt merken dann viele der Initiativen, dass sie es mit einem flächendeckenden Mißstand im Lande mit gesetzlicher Abdeckung, "anzeigengestützter Omerta" der Medien, nicht einfacher technischer Situation, verzwickter Rechtslage und einem entschlossenen Interessenblock der Betreiber zu tun haben.
Was ist wichtig und richtig? Jede Vereinigung der Kräfte, ob als lose Gruppe, gefügte Initiative oder als rechtsfähiger e.V., kann mehr als der Einzelne; zu nennen sind:
· Informationen herbeiholen und verbreiten, z.B. von den übergeordneten Bürgerinitiativen (Anschriften im Internet);
· Mitglieder werben, Angaben vollständig (Name, Anschrift, Telefon, Beruf) und fragen, was sie am besten beisteuern könnten (z.B. Sekretärin schreibt gut, WerbeProfi organisiert Presse, Anwalt berät, Arzt berät und kann Beweise darlegen, Lehrer organisiert die Gesamtarbeit usw.);
· mindestens einen Arzt zur Mitarbeit gewinnen; er kann in seine Anamnesen die Fragen nach der Mobilfunkeinstrahlung einbauen, hat damit wichtige Hilfe bei den vielen unspezifischen Fällen, kann ggf. Unfall- bzw. Verletzungsmeldungen an die Krankenkassen abgeben und dort nachhaken, und er kann der Initiative helfen, bei Fallschilderungen die "richtigen" medizinischen und biologischen Begriffe und Argumente zu haben;
· "Events" organisieren (z.B. Protestversammlung vor der Mastbaustelle, vor dem Bauamt, beim Rat und beim Bürgermeister);
· Unterschriften sammeln (aber vorher klarstellen, wer Adressat ist, und was der überhaupt in seiner Kompetenz machen kann sonst überflüssig) und öffentlich übergeben, mit Presse usw.
· Öffentlichkeits- und Pressearbeit machen, mehrfach in mehreren Medien, durch Pressemitteilungen, Beiträge, Leserbriefe, Einladung zum Interview, (Lokalzeitung, Rundfunk. Fernsehen), wiederholt nachhaken, und nicht hinnehmen, dass nichts oder nur Verwässertes berichtet wird, eigene Info-Schriften und Flyer herausbringen (hier insbesondere über die DECT-Schnurlosgeräte informieren);
· Organisieren Sie ggf. auch Demonstrationen (anmelden...) und Mahnwachen vor der Baustelle oder dem Standort; wegen massiven Personengedränges hat auch schon einmal eine Mastbaufirma aufgegeben doch ist dringendst darauf zu achten, dass nicht der Straftatbestand der Nötigung oder Gewalt tangiert wird.
· Sich mit Briefen oder Petitionen an die Parlamente im Land und beim Bundestag wenden (hierzu gibt es zahlreiche Beispiele, leider oft zu langatmig: So ein Text muss eine knappe und klare Qualität haben); irgendwann läuft auch deren Papierkorb über ...
· sofort den Einwänden, es handele sich nur um Über-Ängste und die Sorgen weniger "Elektrosensibler", persönlich und durch Pressearbeit entgegentreten: Bei einer derartigen Anzahl von Hinweisen auf die Gesundheitsgefahren, angesichts der andauernden "Mauerei" durch die offiziellen Stellen und den vielen Unkorrektheiten wird jedermann hellhörig und hat dann eben Sorgen: und nicht sauber ausgeräumte Sorgen machen und verstärken die Angst, und diese ist dann eine ernst zu nehmende Tatsache; dazu zum Thema Elektrosensibilität: das sind eben Menschen, die die Strahlungswirkungen eher fühlen als andere seien wir froh, dass wir solche "Indikatoren" haben, die uns frühzeitig vor dem warnen können, was die vielen anderen dann ggf. erst als Langzeiteffekt erreicht;
· die politische Ebene in der Kommune informieren und entschlossen zur Mitarbeit auffordern (Bürgermeister oder Landrat, Rat, Fraktionen, Dezernenten), hier insbesondere mit der Presse zusammenarbeiten;
· Eingaben, Anträge und Beschwerden an Verwaltung und Behörden machen (gewerbebetriebliche Einrichtungen auf Wohnhäusern, auf öffentlich-rechtlichen Gebäuden, in Naturschutzgebieten sind illegal und gehören verboten/abgerissen), Standortinformationen über Sender (auch geplante) anfordern, die pflichtgemäße Arbeit der Ämter einfordern, notfalls den Beschwerde- und Rechtsweg beschreiten, wenn offensichtlich nur zugunsten der Betreiberinteressen aufgeschoben oder abgelehnt wird;
· an die Betreiber herantreten und Verzicht, zumindest Verlegung der Basisstation auf "nicht-sensible" Standorte fordern, Verhandlungen (nach Ankündigung) auch öffentlich machen; eventuelle Zustimmungen nur bei Nachweis von Versicherungsschutz und unter dem Verzicht auf weiteren Ausbau (größere Sendeenergien oder mehr Antennen) sowie der Zusage des Abbaus bei offiziell zugestandener Schädlichkeit;
· an die Vermieter von Maststandorten herantreten und Unterlassung der Immission von dem Grundstück aus, sowie Unterlassung des Betriebs von Gewerbeeinrichtungen im Wohngebiet fordern; dabei ggf. Musterbrief benutzen (siehe Kapitel 3 usw.); Hilfetipps geben, um aus bestehenden Verträgen herauszukommen, ggf. bei starrer Haltung auch intensivere Aufrufe machen, Plakate kleben;
· dabei ggf. den einzelnen Aktiven auch finanziell unterstützen, wenn er vorangeht und dann im Interesse aller selbst Risiken und Kosten trägt etwa für eine Messung, ein Gutachten, eine Rechtsberatung, eine Klage;
· es ist auch zu überlegen, ob die Initiative eine Gesundheits- bzw. Schädigungsuntersuchung bei den Bewohneren im Umkreis unternehmen will oder sollte; diese Untersuchungen sind sehr aufwändig, und sie sind an Voraussetzungen gebunden:
- der Personenkreis muss groß genug sein, z.B. ein ganzer Ort,
- es sollten sich auch Ärzte aus diesem Ort dabei engagieren,
- die örtliche Presse sollte zusagen, das Vorhaben zu unterstützen und regelmäßig zu berichten, ggf. auch Aufrufe o.ä. zu verbreiten,
- die bisherige Strahlenbelastung muss gering sein (denn es ist ein leider häufiger Fehler, dass die unbelastete Vergleichsgruppe oder der unbelastete Zustand doch mit so vielen Veränderungen belastet ist, dass die Untersuchung dann später keine signifikanten Effekte feststellen kann dies ist ja auch ein beliebtes Mittel, um "geneigte" Forschungsaufträge zum "Null-Ergebnis" zu bringen);
es sollte auch versucht werden, zuständige Ämter, z.B. das Gesundheitsamt, aktiv zu beteiligen oder mindestens per Information so zu engagieren, dass die Untersuchung einen "öffentlich-rechtlichen Garanten für Korrektheit" gewinnt und dass es für die Ergebnisse einen offiziellen Adressaten gibt, der dann handeln kann oder muss.
Es gibt eine ganze Reihe von Beispielen, wie das alles organisiert werden kann, siehe auch Berichte im Internet; eine möglicherweise durchschlagende Wirkung wird allein dadurch erreicht, dass man eine solche Untersuchung mit "allem Pi-pa-po" groß ankündigt, so dass die Sorge der Betreiber vor großem Aufwand und absehbar handfesten Ergebnissen diese zum Einlenken oder Verzicht bringt.
Arbeitsteilung: Dies alles in zweckmäßiger Reihenfolge, auch bei passenden Gelegenheiten einzeln oder kombiniert machen: das ist ein Riesenvolumen, das fordert Engagement, auch einzelne besondere Kompetenzen, viel Zeit und auch gegenseitiges Vertrauen bei der Arbeitsteilung für persönliche Profilierungen übrigens kaum geeignet. Empfohlen wird auch, eventuelle sehr große Aktionen ("Verklagen der Regierung") mit den überörtlichen Initiativen und dadurch auch mit wesentlich erfahreneren Persönlichkeiten abzustimmen man vermeidet so Doppelarbeit und Enttäuschungen.
Leider besteht gelegentlich die (meist nicht offen zugegebene) Sorge einzelner Personen, die zwar betroffen sind, die aber in Abhängigkeit von z.B. ihrem Arbeitgeber stehen und irgend geartete Pressionen oder sogar um ihren Arbeitsplatz fürchten; diese Menschen sollten dann keine nach außen sichtbaren Aktivitäten übernehmen, und man sollte sie auch nicht dazu drängen es gibt schon genug Gewissenskonflikte.
Alle Aktionen, bei denen man fürchten muss, dass sich "von oben" oder "von Interessenseite" gesteuertes Nichthandeln oder Ablehnen entgegenstellt, sollten von geeigneten "Zweitwegen" begleitet werden, z.B. von Presseinformationen, Informationen eines anderen Amtes o.ä.; dabei die Fairness einhalten, dass etwa der Adressat sein Schreiben nicht zuerst aus der Zeitung erfährt.
Es wird von vielen Erfolgen berichtet: Sendemasten wurden nicht errichtet oder in weniger sensitive Standorte verlegt, Sendestärken verringert. Und der ganze Effekt ist, dass eine große Sensibilisierung entstanden ist.
Keine Gewalt: Unbedingt zu vermeiden sind alle Aktionen, die an Nötigung und Gewalt grenzen, da dies der Sache keinen guten Dienst erweist. Es gibt zwar viele Berichte über z.B. Mastbeschädigungen, und bei anhaltender Verweigerung des Schutzes seitens der Behörden kommt da der "Robin Hood" schon hoch, aber das kann und darf nicht der Weg sein. Auch eine Bilderstürmerei gegen alle Möglichkeiten moderner Technik oder die Propagierung von Welt-Allheilmitteln sind kontraproduktiv und stellen die sachlichen Interessen und ihre Vertreter in eine dumme Ecke, und (auch das gab es schon) der Beweis des perpetuum mobile ist ebenfalls hierbei nicht zu erbringen ...
Das Ziel der Arbeit: Örtlich ganz sicher das, was Anlass war, nämlich die Minimierung der Gesundheitsgefahren für Mensch und Tier. Überörtlich ein wichtiger und dankenswerter Beitrag zu Transparenz und Wahrheit, zu Sicherheit und Unversehrtheit aller Bürger.
Beiträge
Gibt es eine kleine Chronik als Beispiel einer Bürgerinititatve?
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Kapitel 15
Weitere Beiträge zur Argumentation
Worum es geht: Es werden immer wieder bestimmte Themenkomplexe in die Diskussion eingeführt, die die eine oder andere Meinung bekräftigen oder widerlegen sollen; machmal ist es nur der Versuch, den Dialog von der "harten" Linie weg in ein "weiches" Gebiet zu verdrängen, wo dann kein Weiterkommen und zumindest ein Zeitaufschub erreicht ist.
Deshalb werden hier einige Beiträge zu solchen Themenkomplexen beigesteuert; sie sollen helfen, die Diskussion durchzustehen und ggf. zurück zu den eigentlichen Hauptpunkten zu führen.
Elektrosmog, andere Strahlenbelastungen: Es gibt etwa 500 verschiedene zugelassene Strahlungs- und Sendebereiche (Frequenzbänder), wie z.B. Rundfunk, Zeitsignale, Radar, Polizeifunk, Garagentoröffner usw.
Dazu kommen offiziell nicht-sendende Anlagen wie z.B. Freileitungen im hoch und Niederspannungsbereich, Bahnstrom, Haushaltgeräte, Computer usw., deren Emissionen zwar eher als "Leckstrahlung" gelten müssen, aber dennoch u.U. sehr intensiv sein können (z.B. durch hochfrequente Oberwellen vom reinen Sinusverlauf abweichender Strom, Stichwort "Schmutziger Strom").
Zunächst ist festzuhalten, dass nach Prof. Kundi (sog. Kärntener Studie) im Durchschnitt die vom Mobilfunk herrührende elektromagnetische Belastung rd. 70% bezogen auf alle EM-Belastungen ausmacht; d.h. die anderen Immissionen zusammen liegen bei rd. 30%, oder anders gesagt: durch den Mobilfunk ist die bisherige Belastung um den Faktor drei angewachsen.
Das muss natürlich nicht an allen Orten so gelten, aber angesichts dieser Durchschnittslage ist zu verlangen, dass eine eventuelle andere Belastung benannt und hinsichtlich ihrer Wirkungsweise auch anteilig erkennbar gemacht wird. Und bei auftretenden Beschwerden und Schäden kann sicher eine zeitliche Einordnung helfen, festzustellen, wer zumindest das "Fass zum überlaufen" gebracht hat.
Keinesfalls darf zugelassen werden, dass die verschiedenen Quellen der Belastung einander als Ausrede gebraucht werden und der ggf. Geschädigte im Kreise verwiesen wird.
Und keinesfalls kann der Mobilfunk deshalb aus der generellen eigenen Verantwortung herausgenommen werden.
Elektrosensibilität: Im Zuge der Diskussion über den Mobilfunk ist das Gebiet der Elektrosensibilität als eine "besondere" Eigenschaft von Menschen stark in den Vordergrund getreten. Aber: zwischen Schulmedizin und alternativen Wissenschaften ist die Diskussion darüber gerade erst in Gang gekommen, und so stehen unumstrittene Definitionen und Beschreibungen noch aus; so ist z.B. noch nicht klar, ob es sich um eine abgrenzbare Eigenschaft und ggf. anlagebedingte Unnormalität (= Krankheit) handelt, oder ob es sich um einen graduellen, situations- und sonstigen belastungsabhängigen Zustand von Menschen mit Normaleigenschaft handelt. Dazu werden noch (weitere) Methoden zur Differentialdiagnose kommen, um andere Ursachen, wie insbesondere psychologische Einflüsse (Angst-Komplex) auszuschließen.
Es besteht hier also unzweifelhaft ein wichtiger Forschungsbedarf.
Es ist jedoch jetzt schon völlig plausibel, dass bei den erheblichen und gesteigerten Strahlenexpositionen durch den Mobilfunk solche Menschen zuerst (und im Sinne von Langzeiteinwirkungen also auch früher) betroffen sind, die sozusagen Kandidaten für eine entsprechende Kategorie von besonders fühlsamen Individuen sind.
Es kann aber auch durchaus sein, dass (gradueller "Grenzbereich" angenommen) bei gleicher Strahlenexposition zuerst die sog. elektrosensiblen Menschen, dann bei lang dauernder Belastung immer mehr Personen Wirkung zeigen, bis nur noch ein besonders stabiler "Rest" ohne sichtbare Beschwerden ist.
Dies alles wäre zu klären. Dabei ist sicher auch Langzeitbeobachtungen ein hoher Rang einzuräumen, und es muss ernsthaft die Einführung entsprechender Dosimetrie (analog zu den Verhältnissen bei ionisierenden Strahlen) bei Probanden überlegt werden.
Zu beachten ist sicher schon jetzt, dass in der bereits erwähnten Kärnten-Studie die Ursache "Angst und Sorge vor Sendemasten" mitbehandelt wurde und sich z.B. gegenüber den Kreislaufbeschwerden als klar nicht-korreliert (im Gegensatz zu anderen Beschwerden) herausgestellt hat. Ausserdem zeigt sich bei Tierbeobachtungen, dass es gravierende Wirkungen der Sendestrahlung gibt, wobei den Tieren offensichtlich keine psychische Voreingenommenheit unterstellt werden kann.
Keinesfalls ist es also zulässig, dass die derzeit auftretenden Schäden (im Zuge des gestuften Rückzugs von der offiziellen Unbedenklichkeitsbehauptung) nun erst einmal als Wirkungen bei Elektrosensiblen abgestuft werden und dann in der v.g. ungeklärten Situation untergehen (mit der Wirkung eines sehr langen forschungsbedingten Aufschubs der Diskussion).
Nutzenbereiche: Den Kritikern der derzeitigen Mobilfunktechnologie wird häufig vorgeworfen, dass eine starke Einschränkung oder gar Abschaffung des Mobilfunks den Verlust großer Nutzenbereiche bedeuten würde; z.B. seien viele Rettungsaktionen überhaupt erst durch den Mobilfunk möglich und hätten zahlreichen Menschen das Leben erhalten.
Gerade letzteres Beispiel soll auch gar nicht bestritten werden; demgegenüber ist allerdings die (eher größere) Zahl von Menschen zu nennen, die durch mobilfunkabhängige Störungen und Ablenkungen z.B. im Straßenverkehr dann Unfälle erlitten und zu Schaden gekommen sind. Diese "Bilanzen" sind jedoch eher als vordergründig zu werten und lenken vom eigentlichen Thema ab.
Zu unterscheiden sind sicher die Fälle, wo der Nutzen tatsächlich sehr wesentlich von der mobilen Erreichbarkeit abhängt und mit der Einführung des Mobilfunks überhaupt erst möglich wurde (z.B. verbreitete Notfallmeldungsmöglichkeit),
die Mobilität eine echte Steigerung der Effizienz von Geschäftsprozessen bedeutet (z.B. Logistikdisposition, Terminnachrichten etwa bei Verkehrsstau o.ä., Erreichbarkeit von Wartungspersonal und Handwerkern), und wo es sich eigentlich nur um eine Komfortsteigerung handelt (z.B. Schularbeiten, spontane Verabredungen usw.); hier trifft sicher auch das Untersuchungsergebnis zu, dass ein Großteil der Gespräche nur "Non sense" enthält; außerdem gibt es sicher große Bereiche, wo ledigliche eine erfolgreiche Bedarfsweckung einen Riesenverbrauch an Datenübertragung generiert hat; von echtem Nutzen kann dabei wohl keine Rede sein (und hierhin passt sicher auch das derzeitige Dilemma, dass dem UMTS noch der "Markt" fehle...).
Zu beachten ist aber auch, dass der Mobilfunk viele Organisationsformen nicht nur verbessert, sondern wegen dessen Effizienz sogar abgelöst hat; d.h. also, dass inzwischen diese Branche davon abhängig wurde. Die hier bei eventuellen Einschränkungen zu befürchtenden Nachteile wären dann schon erheblich.
Auf der anderen Seite muss einmal gesagt werden, dass die Mobilfunkbranche eine "Ware" unter Prämissen verkauft hat, die nicht zutreffen (EM-Unbedenklichkeit) wer aber Waren anbietet und verkauft, die er eigentlich dann nicht liefern kann, muss die Verantwortung dafür schon auf sich nehmen.
Der viel zitierte Forschungsbedarf besteht also auch aus dieser Situation heraus darin, schleunigst eine schädigungs-minimale Funkübertragungstechnik zu entwickeln mit dem dann möglichen Mobilfunk kann man wohl sicher auskommen, und viele Ideen werden auch den Komfort wieder steigern.
Morsen: Hier gibt es die gelegentlich vertretene Meinung, dass es "ja schon immer niederfrequent gepulste Hochfrequenz gegeben habe, nämlich das Morsen". Pulsung sei also nicht neu, und die seit Beginn des Mobilfunks eventuell auftretenden Probleme seien daher nicht diesem (allein ursächlich) zuzuordnen.
Die technische Übereinstimmung ist jedoch nicht gegeben, da es sich beim Morsen und den damit verbundenen Signal-Modulierungen nicht um periodische Pulsung, sondern um nicht-periodische (meist manuelles Morsen) zudem mit textabhängiger quasi-stochastischer Mischung von Kurz-Lang-Signalen und vielen Pausen handelt; dazu kommt, dass diese Technik weder in der derzeit bestimmungsgemäßen Flächendeckung des Mobilfunks im Land angewandt wurde, noch dass dabei ein andauernder Sendebetrieb auftrat.
Der Verweis auf das Morsen ist daher als Versuch zu werten, nicht ausreichend informierte Leute zu täuschen und von der Verantwortung für die Schadenswirkungen abzulenken.
Forschungsbedarf: Natürlich besteht stets und überall Forschungsbedarf der homo sapiens ist neugierig und um Perfektion bemüht, und die zunehmende Bevölkerung auf dem gleich bleibenden Planeten Erde muss sich zum Überleben weiterhin viel einfallen lassen ...
Zu unterscheiden ist jedoch
der Nachweis von Schäden, wo entsprechende Hinweise und einzelne Wirkungsketten als Indizienbeweis ausreichen, wo aber inzwischen kein so genannter Forschungsbedarf mehr besteht (Ergebnisse wären sicher nützlich, aber sind nicht notwendig), und wo lediglich das systematische Ignorieren die Hürde darstellt,
und der wirkliche Forschungsbedarf, um die Grundlagen und Zusammenhänge der physikalischen, biochemischen und neurologischen Wirkungen besser und ggf. endgültig zu erkennen als Basis für die Entwicklung und Konstruktion schadensminimaler Technik.
Etwas bildhaft gesagt: Eine nasse Wand in einem Bau ist eben nass, auch wenn man den Weg des Wassers dorthin noch nicht genau kennt ...
Insofern besteht zur Anerkennung der vorliegenden Erkenntnisse und Wirkungsberichte eben kein Forschungsbedarf, da dieser sich dann lediglich als Aufschub für notwendige Handlungen auswirken würde, und der bei Fortdauer des Ignorierens unabhängig vom Ergebnis keinerlei Gewähr für ein Umdenken bietet.
Erst recht ist kritisch zu sehen, dass die Forschung womöglich weiterhin weitestgehend durch die Mobilfunkbranche mitbestimmt und gelenkt wird, und dass nicht herauskommt (oder aussortiert wird), was der Branche nicht passt.
Also: Forschungsbedarf "ja" zur Verbesserung der technisch-biologischen Wissensbasis, keinesfalls vor oder anstatt der Anerkennung der längst vorliegenden Schädlichkeitsbeweise.
Kosten des Gesundheitswesens: Das Gesundheitswesen ist bekanntlich selbst krank und reformbedürftig, alle klagen u.a. über die ausufernden Kosten. Die durch den Mobilfunk induzierten Beschwerden und Krankenzustände betreffen immer mehr Menschen, und Besserung oder Heilung ist trotz aufwändiger Behandlung nicht in Sicht, da die Patienten stets neu verletzt werden, wenn sie in den Bereich der Einstrahlung zurückkehren. Das kostet natürlich, und der "Freiburger Appel" beschreibt dies sehr deutlich.
Eingentlich müsste das Gesundheitsministerium und müssten die Kassen das längst aufgegriffen haben und politisch dafür sorgen, dass die weitere Verletzung der Menschen gemindert wird oder ganz unterbleibt, und dass der Mobilfunkbereich in Regress genommen wird (dabei geht es nicht nur um die Geldmittel, sondern hauptsächlich um den Druck, die Gesundheitsschädlichkeit der Technik zu verringern). Beides würde eine spürbare Kostenentlastung bringen.
Schreibt man aber an das Gesundheitsministerium und an die Kassen, so erhält man aufschiebende, das Problem herunterspielende Antworten; Handlungsbedarf wird nicht gesehen. Es scheint gerade so, als seien beide eher an hohen Bilanzsummen interessiert (egal, wie die Mittel aufgebracht werden), als durch Vermeidung der Ursachen und Beteiligung der Verursacher eine Entlastung erreichen zu wollen die Frage ist daher schon erlaubt, welche Interessen da wirklich verfolgt werden ...
Sicherheit: Es stellen sich auch Sicherheitsfragen: Es ist dem Bürger wohl letztlich einerlei, von wo oder in welcher Weise seine vom Grundgesetz garantierte Unverletzlichkeit bedroht oder beeinträchtigt wird. Unser Land unterhält in weitgehendem gesellschaftlichen Konsens zur Abwehr äußerer, innerer und naturgegebener Bedrohungen umfangreiche Einrichtungen (Bundeswehr, THW, Geheimdienste, Deiche, Rettungsdienste, Überwachungen für Lebensmittel u.v.m.), die hohe Kostenanteile der Haushalte beanspruchen. Zudem werden fallweise auch große Einzel-Anstrengungen geleistet, z.B. die BSE-Abwehr, die Deichverteidigung, der Kosovo-Einsatz).
Es ist daher keinesfalls einzusehen, dass eine flächendeckende, durch den Mobilfunk selbstgemachte Bedrohung der Unversehrtheit praktisch aller Bürger jahrelang ohne eingehendste Beobachtung, Feststellung, Prävention (Vorsorge) und Behebung vonstatten gehen kann es gibt ja z.B. offensichtlich inzwischen weit mehr Tote infolge der induzierten Sendestrahlung als durch BSE. Wer tut da eigentlich seine Pflicht nicht und ist cui bono wem zu Willen?
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