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Prof. Dr Ing. Meyl: Menschenversuche sind auch eine Schande für Deutschland. Menschen werden als "Versuchskaninchen" für Mobilfunkversuche benutzt. "..wir erwarten von Bund und Ländern, dass diese endlich Maßnahmen ergreifen, um durchgreifende Änderungen zu bewirken."

UMTSNO
ist der Meinung, dass nur über die Einführung der direkten Demokratie und eine Volksabstimmung, man den abscheulichen Versuch: Menschen über Mobilfunkstrahlen zu dezimieren, stoppen kann.

Handeln Sie !

  1. Gericht verbietet Mobilfunkantennen - Anlage im Wohngebiet muß abgebaut werden
  2. Die städtische Bauaufsicht hatte sich geweigert, eine Nutzungsänderung auszustellen.
  3. Judge thinks radiation of 3G-mast could possibly be harmful
  4. Es lebe die Wahrhaftigkeit! - Das Mobilfunk-Volksbegehren in Bayern gescheitert!
  5. EU Court rules most "Mast Taxes" are legal
  6. Belgisches Urteil: Teilerfolg oder Triumph?
  7. Urteil des EU- Gerichtshofes wegen Abgaben auf Mobilfunkmasten
  8. Judgement of the Eu Court to Tax measures applying to mobile communications
  9. exWyrok Trybunalu Sprawiedliwosci Unii odnosnie podatków komunalnych na maszty telefonii komórkowej
  10. exFirst sentence at SPAIN: precedent in High Court "people has the RIGHT to have ZERO levels of emr/emf !!
  11. Court precedent in Sweden
  12. Court kicks back phone radiation cases
  13. Ericsson and Nokia loose a High Court case in USA
  14. USA, Weg für fünf Sammelklagen von Mobilfunkgegnern frei
  15. Mass actions now?
  16. USA, Produkthaftung, Fahrlässigkeit und Betrug
  17. exWarning before EMF-R high court lawsuit
  18. exStockholm, I report the swedish government to the police for criminal activity
  19. Surprise power line ruling in bc, Canada
  20. Mobilfunk und Menschenrechte: Was tun?
  21. Scheingefechte
  22. Cell phone tumors.com
  23. Gemeinde Habichtswald beschließt Grenzwert bei Mobilfunkplanung
  24. Bad Laasphe, Bauausschuss hat den Bau einer Mobilfunkantenne erneut abgelehnt
  25. Aktuelle Urteile zum Mobilfunk im Auto
  26. Schweiz, Bundesgerichtsurteile, die Betreiber nicht umsetzen wollen
  27. Nazi Technik bei T-Mobile Austria: TTV
  28. Einspruch der Österreichischen Ärztekammer zur Verabschiedung der Vornorm
  29. Die Mobilfunklobby betreibt lediglich Stimmungsmache
  30. Auch die Rechtsakte der EU bezieht sich auf ICNIRP aus München
  31. Austria, weitere Meldungen zu ÖNORM
  32. Regress-Avis
  33. Kampf für die Einhaltung schweizer "Grenzwerte"
  34. Anzeige an die Staatsanwaltschaft Konstanz
  35. Konstanz, an OStA Jens Gruhl
  36. Innerhalb von 14 Stunden hat das "Kollektiv-Indymedia" zwei Beiträge über Mobilfunk entfernt
  37. Körperverletzung durch Mobilfunkanlagen und Handys


Innerhalb von 14 Stunden hat das "Kollektiv-Indymedia-Germany" zwei Beiträge über Mobilfunk entfernt.

Es geht um den Beitrag

von Angelika Schrodt - 27.03.2006 03:19
- Mobilfunk, Anzeige -
auf der Seite
http://germany.indymedia.org/2006/03/142284.shtml
hierzu war ich autorisiert die Texte von Frau Dr. Angelika Schrodt frei zu verwenden.

und um den Beitrag von umtsno - 27.03.2006 16:56
- Körperverletzung durch Mobilfunk und Handys -
auf der Seite
http://germany.indymedia.org/2006/03/142344.shtml
hier war ich selbst Autor

Die Ergänzungen von o.g. Seiten wurden samt Artikel vom Indymedia-Kollektiv aus Germany zensiert.
denn, Zitat aus Indymedia:

"Indymedia ist ein basisdemokratischer Nachrichtenkanal.
Wir arbeiten aus Liebe und Respekt gegenüber Menschen,
die sich für eine lebenswertere, bessere Welt einsetzen."


Mein Vorschlag: es müssten sich Freiwillige finden, die sich um das Thema Mobilfunk und Handys bei Indymedia und bei Wikipedia ständig kümmern..

Ich habe das vor Jahren gemacht, aber aufgegeben. Das erfordert ständige Arbeit, gegen die Lügen der Mobilfunkindustrie in Wikipedia vorzugehen.



ERGÆNZUNGEN

veröffentlicht auf Indymedia Deutschland am 27.3.06 und dann fast sofort zensiert und versteckt.

Anm. Webmaster: die ?-Fragezeichen stammen von dem Indymediabetriebssystem und sind vom Autor Dipl. Phys. (Uni) nicht beabsichtigt. Die Fragezeichen ? ersetzten wohl &Mac198; oder dt und noch ein anderes Sonderzeichen, darum korigiere ich das nicht

Ist nicht überzeugend
irgendwer 27.03.2006 03:30

Das sind jetzt irgendwie alles Behauptungen, aber ein paar Belege wären schon gut. Wenn man den jetzigen Stand der Wissenschaft einfach so vom Tisch wischen will, muss man schon ein bischen mehr Arbeit reinstecken. Sonst ist man nicht glaubhaft.



Skalarwellen: Physikalischer Unsinn
Dipl. Phys. (Uni) 27.03.2006 05:37

Was sollen diese "Skalarwellen" eigentlich sein? Etwa die von Herrn Prof. Dr. Meyl entdeckten Skalarwellen? Die gibt es leider nach heutigen Erkenntnissen nicht.

Begründung (vereinfacht) Herr Prof.Dr. Meyl sollte sich bitte nochmal ansehen was eine stationäre Differentialgleichung ist und was mit rot(E)= 0 jetzt eigentlich ist, das soll er bitte doch auch mal erklären. (Genauer, es geht um: rot E = (?E3/?x2? ?E2/?x3, ?E1/?x3? ?E3/?x1, ?E2/?x1? ?E1/?x2) = 0).

Das ist im Wesentlichen die Bedingung, wenn zu einem elektromagnetischen Feld ein Potential existieren soll, und das Potential brauchts zur Existenz der Skalarwellen. Die Lösungen aus dieser Gleichung und aus ? c2 rot rot E = Ett +(?+?) Et + ?? E (mit ?,? konstant ? 0, c = Lichtgeschw, das ist Meyers "fundamentaler Feldgleichung") sind Skalarwellen, wenn sie sich mit eineger geschwindigkeit != 0 durch den Raum bewegen.

Nun ergibt sich wegen rot 0 =0 und einem Einsetzen der Gleichungen ineinander aus der partiellen DGL eine ziemlich simpple DGL zweiter Ordnung bezüglich der Zeit: Ett +(?+?) Et + ?? E = 0 (d.h. das Ganze ist nur noch eine Zeitabhängige Geschichte...) Damit beschreibt aber E = E0 e?t mit E0 = konst. eine Lösungsmöglichkeit, denn damit kommt man (da gewöhnliche DGL) auf E(x,t) = E1(x) e^(??t) + E2(x) e^(??t) als allgemeine Lösung für ? != ? Mit En(x) = grad Un(x)ergibt sich: E(x,t) = e^(??t) grad U1(x) + e^(??t) grad U2(x) als allgemeine Lösung seiner Feldgleichung. Bis hierher wär das alles kein Problem, zumindest auf den ersten Blick, das Ding ist ja Orts- und Zeitabhängig.

Angenommen also, diese Skalarwelle von Meyl befindet sich zu einem Zeitpunkt t=0 in einem Kugelraum K, in dem Sie erzeugt wird.

Dann gilt für Ausserhalb E =0 und damit auch Et =0 als Anfangszustand. Berücksichtigt man das für seine allgemeine Gleichung, dann gilt für die Lösung seiner Allgemeinen Gleichung wegen der idendität grad (U == 0) für ausserhalb K leider auch E = 0 für alle t. Und damit kann eine über K hinausgehende Longitudinalwelle mathematisch schon mal nicht so ohne weiteres existieren.

Von den Versuchsaufbauten des Herrn Meyl mal ganz zu schweigen. Entweder hat er da einen Draht zwischen Sender und Empfänger verwendet, oder aber er ein Becken mit Salzwasser zwischen dem Sender und dem Empfänger gehabt, beides kann man eigentlich nicht als "drahtlos" bezeichnen.

Mehr unter  
http://cv-muc.de/graesslin/htm/netzwerk-regenbogen.de/dbruhn031118.html
(wenn man sich ein wenig mit Differentialgleichungen und sowas auskennt: ziemlich witzig.)

Somit sind Diskussionen über die Biologische Wirksamkeit von Skalarwellen erstmal obsolet. Da ändert auch ein: "Für den Skalarwellenanteil, den jeder Sender zumindest im Nahbereich abstrahlt, gibt es noch kein technisches Messgerät. Und was man in der Physik nicht messen kann, existiert für viele Wissenschaftler nicht, ein typisch erkenntnistheoretisches Problem." nix.

Denn da gehts doch garnicht drum, ob das nun Messbar ist oder nicht, da gehts drum, dass das schon mathematisch nicht möglich ist, was sich da der Herr Professor ausgedacht hat.

(Und in der Physik gehts eigentlich nicht ums Messen, da gehts vor allem um die Mathematik...)

Bleibt die Frage nach dem Biologischen Faktor bei EM-Wellen. Und da sollte man mit Begriffen wie "kapazitiver Kopplung" vorsichtig sein: Man kann sehr wohl von der Strahlung in 3m oder 10m auf die Strahlung am Ursprung schließen, selbst wenn man eine mögliche Dämpfung der Wellen durch den Menschen mit berücksichtigt.

Bewiesen ist hinsichtlich der Biologischen Wirksamkeit jedoch lediglich die lokale Erwärmung durch EM-Wellen sowie eine eventuelle veränderung der Blut-Hirn-Schranke bei Kleinstnagern, wobei da noch Untersuchungen laufen. Mehr ist bisher wissenschaftlich nicht beweisbar. Für eine direkte Genschädigung wie durch Radioaktivität reicht z.B. die Energie von Mikrowellen oder WLAN bei weitem nicht aus.

Und Maxwell ist nicht der Einzige Theorethiker der Elektrotechnik, aber das hier: " wird doch der Term in den Maxwell-Gleichungen, der die Skalarwellen beschreibt, willkürlich und mit grossen Nachteilen einfach zu Null gesetzt. " (meint wohl rot E = 0) ist leider eine der Grundbedingungen, die selbst Meyl vorgegeben hat, weil sie leider nunmal einfach notwendig ist. Beweisbar ist diese Behauptung jedenfalls nicht.

Ausser dass sie dem Herrn Meyl und seiner Theorie Nachteile bringt, weil sie u.a. damit auch gleich widerlegt werden kann. Alles in allem tippe ich mal auf: Pseudowissenschaftliche Beutelschneiderei (zumindest das angeblich Krebs heilende Skalarwellengerät für fast 4000 Euro...) und sinnlose Panikmache aufgrund esoterischen Halbwissens.

Das sind meist die Leute, die z.B. statt 10 Antennenmasten pro km2 lieber einen einzelnen aufstellen, aber den dann möglichst weit weg vom Wohngebiet, in dem man die Handys betreibt...


hm?
Elektrotechniker 27.03.2006 13:02

ok das heisst wenn ich meinen 2,5 megawatt funksender auf dich ausrichte zeigst du mich an wegen körperverletzung? habt ihr keine anderen probleme?



Esoterischer Bullshit
Physikstudi 27.03.2006 16:59

Es gibt keine Skalarwellen! Das Posting stammt von Munzert, einem nachweislichen Scharlatan, der selbst nicht an seinen Unsinn glaubt (er fälscht bei Vorführungen und schreibt bewusst Unwahrheiten). Scheinbar traut er sich nicht mehr, unter seinem Realnamen zu posten.



Körperverletzung durch Mobilfunkanlagen und Handys

Wir fühlen uns schlecht..

von umtsno - 27.03.2006 16:56

Es gibt eine Reihe von Studien, die Schädigungen durch die Handys und Mobilfunksendeanlagen beweisen. Ein Zitat (http://iddd.de/umtsno/60krebs3.htm#dysk) aus dem Brief von Prof. Dr. Adlkofer veranschaulicht die momentane Situation:

"Die sehr allgemeinen Argumente des Bundesamtes für Strahlenschutz stimmen völlig mit denen überein, die von der Industrie gegen REFLEX vorgetragen werden. Unsere Ergebnisse zur Gentoxizität sind in vier REFLEX-Laboratorien unabhängig von einander erarbeitet und inzwischen von zwei weiteren Laboratorien außerhalb des REFLEX-Konsortiums bestätigt worden.

Die in dem Schreiben von Vodafone getroffenen Feststellungen über die REFLEX-Studie lassen erkennen, daß eine ernsthafte auf wissenschaftlicher Grundlage beruhende Auseinandersetzung mit dem Problem dort bis jetzt nicht stattgefunden hat. Schließlich schützt die konventionelle Vorstellung über die Nichtexistenz relevanter biologischer Wirkungen elektromagnetischer Felder unterhalb der geltenden Grenzwerte vor dem schmerzhaften Prozeß des gründlichen Nachdenkens. Es steht auch nicht in meiner Macht, ein Umdenken bei denen zu erzwingen, deren Interessen genau das Gegenteil von dem verlangen, was sich aus unseren Forschungsergebnissen ableiten lässt."


Körperverletzung durch Mobilfunkanlagen und Handys

Es gibt keine andere Form der Globalisierung, die alle Menschen so durchdringt, wie die elektromagnetischen Felder (EMF) von den Mobilfunkanlagen. Nicht mal Coca Cola hat diesen Grad der Durchdringung in der Welt erreicht. Die EMF von den Mobilfunkanlagen und Handys kommen in jeden Kopf rein, ob man es kauft oder auch nicht, ob man es will oder auch nicht, unbestellt und ungebeten.

Man bekommt - weiche Birne- wie der Physiker von der Seite
http://germany.indymedia.org/2006/03/142284.shtml

in dem Zitat

"Bewiesen ist hinsichtlich der Biologischen Wirksamkeit jedoch lediglich die lokale Erwärmung durch EM-Wellen sowie eine eventuelle Veränderung der Blut-Hirn-Schranke bei Kleinstnagern, wobei da noch Untersuchungen laufen. Mehr ist bisher wissenschaftlich nicht beweisbar. Für eine direkte Genschädigung wie durch Radioaktivität reicht z.B. die Energie von Mikrowellen oder WLAN bei weitem nicht aus"

Drei Links, widerlegen
dem -Skalarwellen-Experten: Physikalischer Unsinn
Dipl. Phys. (Uni) 27.03.2006 05:37 -

http://iddd.de/umtsno/profhecht.htm
http://iddd.de/umtsno/100aerzte.htm#konstanz
http://iddd.de/umtsno/60krebs.htm#base

Er will nicht ansehen, was auf diesem Gebiet bewiesen worden ist -typische Haltung beeinflußt durch die Mobilfunkindustrie.

Darum bekommen seine Ausführungen bezüglich Skalarwellen falschen Hintergrund und sind für mich unglaubwürdig. Zumal eine andere Art der Handys ohne Sendemasten, den Disziplinierungs- und Kontrollaspekt aufheben würde.

Hierfür exklusiv veröffentliche ich Zitate aus den neusten Studien, die die Schäden von EMF durch die Handys und Mobilfunkanlagen beweisen.

Ich verweise auf die Originalstudien zu finden über Seite
http://iddd.de/umtsno/60krebs.htm
oder übers Internet..

Kumulative Schäden der Gene durch die durchschnittliche Strahlung eines Handy wurden in den Doppel-Blind-Studien Reflex ( höchst möglicher, wissenschaftliche Standard) bewiesen.

http://iddd.de/umtsno/60krebs.htm#alleref
dazu auch Briefe von Prof. Dr. Adlkofer
http://iddd.de/umtsno/60krebs3.htm#dysk

Weitere Studien zu gesundheitlichen Schäden der Mobilfunkstrahlung

finden Sie in den Arbeiten von Naila und Netanya

http://iddd.de/umtsno/naila.pdf

http://iddd.de/umtsno/TelavivWolfDE.pdf

Somit, ist bewiesen, daß die elektromagnetische Strahlung der Mobilfunkanlagen und Handys Körperverletzung verursachen !!

Weitere Beweise

finden Sie als PDF-Dateien über die Suchfunktion von http://iddd.de/
oder über die Seite http://iddd.de/umtsno/60krebs.htm




An OStA Jens Gruhl

Dr. Angelika Schrodt

Radolfzell, den 23.03.06
die Direktadresse zum wahren Gesicht von J. Gruhl
Jens Gruhl

Oberstaatsanwalt (Ständiger Vertreter des Behördenleiters), Konstanz; Leiter der Abteilungen VI (Ermittlungsabteilung) und VIII (Vollstreckung); Pressereferent der Staatsanwaltschaft.

Kontaktinformationen:

Tel. 07531/280-2060. Email: jens.gruhl@stakonstanz.justiz.bwl.de
oder jens@gruhl.de

An die Staatsanwaltschaft KN
Zu Hd. OStA Jens Gruhl
Untere Laube 36
D-78462 Konstanz

AZ.: meine Anzeige, AZ.: 30 Js 3452/06 vom 11.02.06, Punkt 2

Sehr geehrter Herr Gruhl,

es sind 6 Wochen vergangen und mir liegt lediglich ein Schreiben Ihres Kollegen Dr. Speiermann vom 16.02.2006 vor, in dem mir mitgeteilt wird, dass meine Anzeige gegen das Bundesamt für Strahlenschutz (nach Punkt 1 meiner Anzeige) an die
Staatsanwaltschaft Braunschweig weitergeleitet wurde.

Nun befürchte ich, dass Punkt 2 meiner Anzeige untergegangen ist.

Dabei geht es um die Verantwortlichen der Mobilfunkindustrie. Dieser Punkt ist mir besonders wichtig, weshalb ich mich erneut an Sie wende. Sie sind der richtige Ansprechpartner, haben Sie sich doch in der Vergangenheit mit dieser Problematik ausführlich befasst und sind daher ein unverzichtbarer juristischer Experte und zugleich der Mobilfunkindustrie als Ansprechpartner bekannt.

Und erste Erfolge sind zu verzeichnen, erst kürzlich hat das Bundesamt für Strahlenschutz die technische Verbesserung der DECT-Telefone, die ebenfalls gepulste Mikrowellen abstrahlen, eingefordert.

Das reicht aber längst nicht, vielmehr muss, wie ich bereits darlegte, den Mobilfunk-Sendestationen sowie den Handys aus Vorsorglichkeitsgründen in Rahmen einer einstweiligen Verfügung sofort die Betriebsgenehmigung entzogen werden, denn es besteht der begründete Verdacht, dass wir alle mit dem bei der technischen Zulassung weder gemessenen (!) noch durch Grenzwerte (!) kontrollierten Skalarwellenanteil bestrahlt werden, und dass wir damit möglicherweise gesundheitlich geschädigt werden.

Die biologische Wirksamkeit der Skalarwellenstrahlen hatten Sie ja bereits juristisch anerkannt. Daher besteht auch hier im Landkreis ein dringender Handlungsbedarf, unverzüglich zum Schutz der Bevölkerung, aber auch der Umwelt und Natur tätig zu werden, den ich hiermit erneut bei Ihnen als leitendem Oberstaatsanwalt einfordere.

Mit freundlichem Gruss
Dr. Angelika Schrodt



Anzeige an die Staatsanwaltschaft Konstanz vom 11.02.06

Anzeige

1. gegen das Bundesamt für Strahlenschutz wegen Untätigkeit und wegen der Unterlassung, die Bürger vor gesundheitlichen Bedrohungen durch elektromagnetische und insbesondere Mikrowellenbestrahlung zu schützen.

2. gegen die im strafrechtlichen Sinne Verantwortlichen der Mobilfunkindustrie wegen fortgesetzter schwerwiegender gesundheitlicher Schädigung von Mensch und Natur.

Mobiltelefone strahlen neben dem bekannten Hertz’schen Wellenanteil auch eine ungenehmigte Strahlung unbekannter Grössenordnung ab, die nach ersten Erkenntnissen biologisch wirksam ist. Diese Abstrahlung entspricht dem sogenannten Antennenrauschen.

Da diese ungenehmigte Handy-Abstrahlung bei der CE-Zulassung nach DIN-Vorschrift nicht gemessen wird, und dafür auch keine Grenzwerte existieren, muss aus Vorsorglichkeitsgründen sofort allen Mobiltelefonen und ihren Basisstationen ( Umsetzern) die CE-Zulassung vom Amts wegen entzogen werden.

Begründung:

Antennenrauschen ist ein in der Hochfrequenztechnik bekanntes Phänomen im Nahfeld einer Antenne, also ein bestimmter Raum um die Antenne herum, der besondere Eigenschaften aufweist. Es geht dabei allerdings nicht um Schallwellen (akustische Geräusche), sondern vielmehr um elektrische und magnetische Feldphänomene, die sich in Richtung des Feldzeigers (d.h. in Ausbreitungsrichtung des Feldes ) ausbreiten. Solche Wellen werden in der Physik als Longitudinalwellen, oder in der Mathematik auch als Skalarwellen bezeichnet, was aber dasselbe meint. Erst wenn sie das Nahfeld der Antenne verlassen, das bis zu 1/6 der Wellenlänge reicht, wandeln sie sich zu einem Teil in elektromagnetische Wellen, die nun transversal zum Feldzeiger schwingen.

Der andere Teil des Antennenrauschens bildet die Antennenverluste, die letztendlich die Umgebung erwärmen. Also gibt es nun zwei Wellenanteile, die longitudinale Skalarwelle und die transversale Rundfunkwelle (Hertz’scher Wellenanteil). Technisch genutzt wird derzeit nur die letztere. Man kann ihn jedoch nur ausserhalb des Nahfeldes der Antenne messen und dafür hat man Grenzwerte festgelegt, was viel zu kurz greift (Die SAR-Werte sind im Nahfeld einer Antenne gar nicht definiert).

Für den Skalarwellenanteil, den jeder Sender zumindest im Nahbereich abstrahlt, gibt es noch kein technisches Messgerät. Und was man in der Physik nicht messen kann, existiert für viele Wissenschaftler nicht, ein typisch erkenntnistheoretisches Problem. Trotzdem bietet die Natur mehr, als mit menschlichen Sinnen oder Messgeräten erfasst werden kann.

Den Umstand, dass Handys auch mit Skalarwellen arbeiten, kann jeder ganz einfach prüfen, indem er sein eingeschaltetes Handy in den Mikrowellenherd legt (Mikrowellenherd natürlich nicht einschalten!), die Tür verschließt und es anruft. Der Anruf darf nach den bekannten Gesetzen der Physik nicht ankommen, denn jeder Mikrowellenherd ist ein genormter Abschirmkäfig (Faradaykäfig) für elektromagnetische Wellen. Dies lässt sich auch jederzeit messtechnisch überprüfen. Bei ausreichender Feldstärke klingelt dennoch das Handy bei geschlossener Tür im Mikrowellenherd. Diesen einfachen Versuch kann jeder ganz leicht selber ausprobieren.

Wenn keine Hertz'schen Wellen in den Mikrowellenherd hinein können, welche Strahlung erreicht denn das Handy dennoch dort? Nun eben den Skalarwellenanteil: Er hat gänzlich andere Eigenschaften als die Hertz'schen Wellen. Unter anderem lassen sich Skalarwellen nicht abschirmen wie die Herz'schen Wellen, sondern sie tunneln durch einen Faradaykäfig (z.B. einen Mikrowellenherd) ungehindert hindurch, was das klingelnde Handy im Mikrowellenherd erklärt.

Da wir das Handy direkt an den Kopf halten, ist unser Gewebe zwangsläufig im Nahfeld der Antenne, und dort gibt es, wie schon erläutert, Skalarwellen, die nicht gemessen werden können und für die die Grenzwerte der Hertz’schen Wellen nicht gelten. Und das ist unverantwortlich, denn es handelt sich bei den Skalarwellen um eine
energiereiche Strahlung.

Mit Skalarwellen lässt sich Energie übertragen, wie das heute in der RIFD-Technik genutzt wird. Also pumpen wir bei jedem Handy-Telefonat eine unkontrollierte Energiemenge in unser Gehirngewebe - mit bekannten und noch
unbekannten negativen Folgen.

Wie kommen nun Handys zu ihrer technischen Zulassung?
Bei den Prüfroutinen für das CE-Zeichen nach DIN-Vorschriften wird das Handy auf einen Ständer (!) gestellt, und die Abstrahlung wird in 3 m und in 10 m Abstand gemessen, denn im Nahbereich liefert die herkömmliche Messtechnik für Hertz'sche Wellen nichts Brauchbares.

Nur, wer hat schon ein 3m-langes oder gar ein 10m-langes Ohr resp. Arm? Und ausserdem fassen wir die Handys ja beim Telefonieren zweifelsfrei an, und das ist elektrotechnisch gesehen etwas anderes, als es bei den Messungen auf einen unbelebten Ständer zu tun, wohlverstanden ohne kapazitive Kopplung an einen telefonierenden Menschen1.

Wir müssen also feststellen, dass Handys und auch ihre Mobilfunksender einen Strahlungsanteil abgeben, der nicht gemessen wird und für den es demzufolge auch
keine Grenzwerte gibt.

Schon aus Gründen der Vorsorge müssen daher Handys sofort ihre technische Zulassung (CE-Zeichen) verlieren, da sie eine unerlaubte Strahlung abgeben, für die keine Genehmigung vorliegt.

Weil man nun im Nahfeld einer funktechnischen Anlage – und auch ein Handy ist eine funktechnische Anlage - nichts messen kann, wird die Abstrahlung einfach errechnet.

Wohlgemerkt, nur ausgerechnet, nicht gemessen ! Aber was ist, wenn die Formel, die als Berechnungsgrundlage dient, unvollständig ist, d.h. die physikalische Realität nur unzureichend abbildet? Und dies ist hier offensichtlich der Fall: wird doch der Term in den Maxwell-Gleichungen, der die Skalarwellen beschreibt, willkürlich und mit grossen Nachteilen einfach zu Null gesetzt.

Einige Lehrbuchphysiker tun unter Berufung auf die auf James Clark Maxwell zurück gehende Feldtheorie so, als ob es diesen Skalarwellen-Anteil nicht gäbe. Konsequenterweise leugnen diese Skeptiker die Skalarwellen im Nahfeld, oder es werden kurzerhand Felder postuliert, oder man behilft sich mit einer Modellbeschreibung, die aber nur einen Bruchteil der Nahfeldeigenschaften als grobe Näherung beschreibt. Durch dieses unwissenschaftliche Vorgehen zeichnen sich begreiflicherweise vor allem diejenigen aus, die von Forschungsaufträgen der Mobilfunkindustrie gesponsert werden und/oder gar gänzlich davon abhängig sind.

Auch wenn Fachleute, die mehr von der Sache verstehen, die Frage der Skalarwellen bereits untereinander diskutieren, so überwiegt in der Öffentlichkeit noch das Schweigen, denn das grosse Geschäft will sich offenbar niemand verderben lassen. Bekanntlich weist die Mobilfunkindustrie überdurchschnittlich hohe Zuwachsraten auf !

Da gibt es viele, die entweder hoffen, etwas von dem grossen Kuchen ab zu bekommen, oder andere, die Widerstand angesichts der Macht- und Geldverteilung als aussichtslos ansehen.
Und so geht es weiter zulasten von Menschen, Tieren und Wäldern, die sterben, denn biologische Zellen kommunizierten schon seit Jahrmillionen ungestört im Mikrowellenbereich.

Nur seit etwa 10 Jahren funken die Handys im grossen Stil dazwischen und bringen Durcheinander und Chaos in die Zellkommunikation der Lebewesen. Mit wachsender Expositionsdauer werden die Organismen "elektrosensibel".

Die gesundheitlichen Folgen sind dramatisch:
chronisches Erschöpfungssyndrom bei immer grösseren Bevölkerungsschichten der Industrienationen nach jahrelanger Elektrosmog-Exposition (siehe dazu Meta-Studie von Hecht u. Balzer), Schäden an den Genen, flankiert von beängstigend steigenden Krebszahlen und ungewöhnlich zunehmender Schlaganfallrate (Blutveränderungen bei Mikrowellenbestrahlung, sog. "Geldrollenphänomen") auch schon bei jüngeren Leuten. Eine erdrückende Zahl von Belegen dazu findet man unter der Internetseite buergerwelle.de und anderen einschlägigen Informationsplattformen.

Nutzniesser und zugleich eigentlicher Schädiger
ist die Mobilfunkindustrie, die satte Gewinne einfährt. Aber wo sind unsere staatlichen und von Steuerzahler finanzierten Regulierungs- und Kontrollinstrumente, wie z.B. das Bundesamt für Strahlenschutz, deren Aufgabe es wäre, uns Bürger vor unerlaubter beschädigender Bestrahlung zu schützten? Die derzeit von offizieller Seite immer noch geübte
Desinformation hat zweifellos Methode.

Kein verantwortlicher Politiker und auch nicht das Bundesamt für Strahlenschutz trauen sich offenbar, den Menschen die Wahrheit zu sagen. Das ist nachvollziehbar, denn man ist aus einer Mischung aus Inkompetenz, Gutgläubigkeit und handfesten finanziellen Erwägungen schon viel zu weit gegangen. Denken wir nur an die spektakuläre Versteigerung der UMTS-Lizenzen. Nicht absehbar ist, wie die Menschen wohl reagieren werden, wenn man Ihnen diese Informationen endlich zukommen lässt. Die Glaubwürdigkeit heutiger Akteure wäre wohl zerstört. Doch wie lange will – oder besser kann - man diese Dinge noch hinter dem Berg halten?

Wie auch immer: Es gibt Regeln und Verantwortlichkeiten für jegliches Tun – neben den ethischen auch strafrechtlich relevante. Um letztere geht es hier in dieser Anzeige, denn sie werden von den oben angezeigten Verantwortungsträgern des Bundesamtes für Strahlenschutz und von der Mobilfunkindustrie systematisch verletzt. Der ungenehmigten und unkontrollierten Bestrahlung von Mensch und Natur durch den nicht erfassten und nicht gemessenen Skalarwellenanteil, für den es auch keine Grenzwerte gibt, sollte schon aus Vorsorglichkeitsgründen unverzüglich Einhalt geboten werden, und zwar durch Aussetzung der Betriebserlaubnis für Handys und Umsetzer bzw. Entzug der technischen Zulassung bzw. des CE-Zeichens.

Diejenigen, die im strafrechtlichen Sinne für die Inbetriebnahme und den Verkauf von Handys und Umsetzern, die im begründeten Verdacht stehen, die oben beschriebene ungenehmigte und unkontrollierte Strahlung in erheblichen Grössenordnungen abzugeben, verantwortlich sind, müssen ermittelt werden. Die Produkthaftung lässt sich nicht an ein Bundesamt oder an Dritte delegieren.

Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung ist vielfach begründet. Siehe u.a. dazu die DPA-Meldung: "Handys darf man nicht anfassen"



1 Das Anfassen des Handys entspricht technisch dem Anfassen an einer isolierten Handelektrode eines Skalarwellen-Experimentiergerätes der Firma INDEL GmbH, welches aber nur mit einer 50fach geringeren Leistung als ein herkömmliches Handy arbeitet. Es sei an dieser Stelle auf das Musterurteil des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen, AZ 8 Cs33Js23509/04 verwiesen.


An Landrat Frank Hämmerle im Kreis Konstanz

Anzeige an die Staatsanwaltschaft Konstanz vom 11.02.06, .pdf, 194 KB
Anzeige an die Staatsanwaltschaft Konstanz vom 11.02.06, (.html)

Grenzwert-Appell (vorgetragen am 24. September 2005 von Prof. Dr. Konstantin Meyl, .pdf, 70,6 KB
Prof. K. Meyl, Grenzwert-Appell
, (.html)

An die Staatsanwaltschaft, Jens Gruhl, AZ.: 30 Js 3452/06 vom 11.02.06,
.pdf, 79,7 KB
Konstanz, an OStA Jens Gruhl
, (.html)




Kampf für die Einhaltung der schweizer "Grenzwerte"

21.3.2006

Schweiz, die Gemeinden wollen hart bleiben

Fast alle Gemeinden, die keine neuen Mobilfunkantennen mehr bewilligen, pfeifen auf den Brief des Kantons Bern. "Für die Stadt Bern ändert sich nichts", erklärte der Berner Stadtpräsident Alexander Tschäppät gestern kurz und bündig. Der Gemeinderat hatte im Februar entschieden, keine Baugesuche für Antennen mehr zu bewilligen. Von diesem Moratorium sind 25 Gesuche betroffen. "Wir haben jedes einzelne sistiert", so Tschäppät. Dagegen seien bis anhin drei Beschwerden eingetroffen, die sechs Baugesuche beträfen. Auch wenn der Kanton in Einzelfällen zum Schluss komme, die Sistierung sei nicht rechtens, werde die Stadt hart bleiben. "Dann lehnen wir die Baugesuche vermutlich ab."

"Gemäss einem bereits bestehenden Bundesgerichtsurteil haben Anwohner einen Anspruch auf eine objektiv überprüfbare Einhaltung der Grenzwerte", so Tschäppät. Das von den Kantonen entwickelte Qualitätssicherungssystem erfülle diese Anforderungen nicht, da es nur alle 24 Stunden die Strahlung messe.

"Es muss rund um die Uhr gemessen werden", so Tschäppät. Auch Burgdorf will hart bleiben: "Wir werden wohl weiterhin am Moratorium festhalten", so Gemeinderat Markus Grimm. "Mit dem Schreiben des Kantons hat sich an der Situation nichts geändert." Allerdings werde der Gemeinderat an seiner nächsten Sitzung nochmals darüber diskutieren. Die Bevölkerung sei verunsichert und habe Angst.

"Wir wollen weiter auf die Resultate einer ETH-Studie warten."

Das Parlament von Ostermundigen hat im September - gegen den Willen des Gemeinderats - eine Volksmotion "Gegen den Wildwuchs von Antennen" gutgeheißen.
Man habe dem Volk keine Illusionen gemacht, so Gemeinderätin Florence Martinoia (SP):

"Die Gemeinden sind zwar Bewilligungsbehörden, doch der Bund bestimmt, was zulässig ist."
Konsequent wäre ihrer Meinung nach, wenn der Bund Baugesuche selber behandeln würde.

"Für mich stimmt der Weg des Kantons", sagt Langenthals Stadtpräsident Hans-Jürg Käser (FDP). Er verstehe, dass die Elemente Gesundheitsschutz und Anspruch auf eine Baubewilligung auf einen Nenner gebracht werden sollen.

Ob Langenthal, das in dieser Frage eine Pionierrolle übernommen hatte, das UMTS-Moratorium aufhebt, ist aber noch nicht sicher.

lp/bob/kle/rbl.
http://bielertagblatt.ch/



Regress-Avis

2-03-2006

Regress-Avis

An die

Baugenossenschaft XXX

Auch zur Weitergabe an die Betreiber der Antennenanlage

Evtl. Spätfolgen durch Mobilfunkantennen

Sehr geehrte Damen & Herren,

als ehemaliger Mieter der Liegenschaft xxxx möchten wir Ihnen mitteilen, dass mein Mann Herr XX an "Parkinson" erkrankt ist. Da mein Mann erst 46 Jahre alt ist, und schon unsere Tochter nach dem Aufstellen der Antennen an Epilepsie erkrankte, haben wir den Verdacht, dass bei der Erkrankung meines Mannes und den Mobilfunkantennen ein Zusammenhang besteht. Sollte sich in Zukunft dieser Verdacht nachweislich bestätigen, werden wir uns vorbehalten, gegen Sie rechtliche Schritte auf Schadenersatz einzuleiten, sowie bei evtl. Frühverrentung Rentenansprüche geltend zu machen.

Mit freundlichen Grüßen



HLV Kommentar:

Der Fall ist uns in Details bekannt, die Anonymisierung erfolgte durch die Redaktion.

Abgesehen von den schwerwiegenden vorliegenden Erkrankungen sind die darüber hinaus existierten Schlafstörungen, Schwindel- und Kopfschmerzbeschwerden u.a. nach einem Wohnsitzwechsel

UMTSNO Kommentar: vergleiche mit Musterschreiben zur Anmeldung von Haftungsansprüchen,
.pdf, 43 KB
und Haftungsvorlage, .rtf, 16 KB



Weitere Meldungen zu ÖNORM:

18.02.2006

Sehr geehrte Damen und Herren,
anbei der Einspruch der Österreichischen Ärztekammer vom September 2005 und die aktuelle Presseaussendung zur jüngsten Entwicklung. Die Österreichische Ärztekammer ist im übergeordneten Fachnormenausschuss nicht vertreten und konnte den Beschluss nicht verhindern !


Mit freundlichen Grüßen
Dr. Gerd Oberfeld


Dr. med. univ. Gerd Oberfeld
Amt der Salzburger Landesregierung
Landessanitätsdirektion
Referat Gesundheit, Hygiene und Umweltmedizin
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GSM-Grenzwert Barmüller vom Forum Mobilkommunikation führt ÖsterreicherInnen an der Nase herum. Angebliche Grenzwertnorm als Ente enttarnt. Weiterhin nur Vornorm und das aus gutem Grund.

Salzburger Vorsorgewert muss österreichweit verbindlich werden. In seiner Aussendung vom 3.2.06 versucht der Geschäftsführer des Forum Mobilkommunikation (FMK) den Eindruck zu erwecken, dass nun in Österreich eine neue Rechtslage in Zusammenhang mit Mobilfunk-Grenzwerten herrsche: FMK-Barmüller: "WHO-Grenzwerte für Mobilfunk bundesweit verbindlich. Utl.: angewendete Grenzwerte des Mobilfunks werden genormte Praxis"

Dies entspricht allerdings nicht der ganz Wahrheit. Der Fachnormenausschuss 186 (Schutz gegen nicht ionisierende Strahlung) hat lediglich die alte Vornorm ÖNORM S 1120 übernommen und mit ein paar Kommentaren versehen in die neue Vornorm ÖNORM E 8850 umgetauft.

Und eine Vornorm bleibt es nicht umsonst, denn diese ist offen für Veränderungen bezüglich"Stand der Wissenschaft und Technik". Zwar stimmt es, dass der Fachnormenausschuss 186 einstimmig für die neue Vornorm mit den Grenzwerten der Internationalen Kommission zum Schutz vor nicht-ionisierender Strahlung (ICNIRP) gestimmt hat, doch sitzen in diesem fast ausschließlich Techniker und keine Mediziner.

Zur Beratung des Fachnormenausschuss wurde auch ein Fachunterausschuss eingerichtet, der unter anderem mit Medizinern besetzt war. Die Warnungen und Bedenken der Wissenschafter und Fachleute in diesem Gremium wurden aber nicht ernst genommen und in der neuen Vornorm nicht berücksichtigt.

"Das FMK ist die Brancheninitiative aller österreichischen Mobilfunkbetreiber, der Mobilfunkindustrie und des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie (FEEI). Es beschäftigt sich intensiv mit dem Thema "Mobilfunk und Gesundheit" und mit allen Fragen, die mit dem Aufbau der österreichischen Mobilfunknetze zusammenhängen. Mitglieder sind: Alcatel, Kapsch, One Ericsson, FEEI - Fachverband der Elektro- und Elektronikindustrie, T-Mobile, mobilkom austria, Motorola, Hutchison, Siemens und telering.

"Barmüller vom FMK versucht hier die ÖsterreicherInnen hinters Licht zu führen und ihnen Sicherheit vorzugaukeln. Wären aber die Warnungen der MedizinerInnen ernst genommen worden, gäbe es in Österreich nun sehr viel niedrigere Grenzwerte. Angesichts der sich häufenden Hinweise auf das gesundheitliche Risiko, die das Mobilfunkstrahlung darstellt, kämpft die Bürgerliste weiter für die verbindliche Gültigkeit des SalzburgerVorsorgewerts in ganz Österreich", gibt sich Mag. Bernhard Carl, Gesundheitssprecher der Bürgerliste kämpferisch.

"Wenn man bedenkt wer im FMK Mitglied ist, wird klar, dass es sich dabei um eine reine Propagandainstitution handelt.
Nichts anders also als: Rauchen ist doch nicht gesundheitsgefährlich.Gezeichnet Dr. Marlboro"
so Carl abschließend. http://buergerliste.at/------------------------------------------------


Mag. Bernhard CARL
Klinischer Psychologe, Gesundheitspsychologe
Psychotherapeut, Gemeinderat der Stadt Salzburg - Bürgerliste
http://buergerliste.at/
Uferstrasse 118, A-5026 Salzburg
Telefon: Büro: 43-662-8072-2025



Lieber Herr Dr. Hingst,

Freudig bewegt teilte das Forum Mobilkommunikation (FMK) - die Brancheninitiative aller österreichischen Mobilfunkbetreiber, der Mobilfunkindustrie und des Fachverbandes der Elektro- und Elektronikindustrie (FEEI) am 3.Februar 2006 in einer Presseaussendung mit, dass mit der einstimmig im Fachnormenausschuss beschlossenen ÖNORM E 8850 klar bestätigt wird, die schon bisher angewendeten Grenzwerte der WHO für elektromagnetische Felder des Mobilfunks sind bundesweit verbindlich.

"Diese Entwicklung ist deshalb richtungsweisend, weil in die Normungserstellung auch die Bundesärztekammer und Kritiker des Mobilfunks eingebunden waren," sagte Mag. Thomas Barmüller, Geschäftsführer des Forum Mobilkommunikation.

Die von der ICNIRP (Internationale Kommission zum Schutz vor nicht-ionisierenden Strahlen) entwickelten Richtlinien zu den Grenzwerten sorgten dafür, dass negative gesundheitliche Effekte von elektrischen, magnetischen und elektromagnetischen Feldern ausgeschlossen werden. In der Praxis fasst die ÖNORM E 8850 nun die bisherigen Vornormen für niederfrequente und hochfrequente Felder in einem gesamten Frequenzbereich (von 0 bis 300 GHz) zusammen. "

Die ÖNORM legt bundesweit klar, dass die Werte der WHO auch in ganz Österreich verbindlich sind. Regionale politische Forderungen nach Grenzwertsenkungen sind damit nach jahrelangen Diskussionen eindeutig beantwortet" erläutert Barmüller. http://fmk.at/medieninfo/popup_content.cfm?id=213 Damit werden 55% der wissenschaftlichen Arbeiten (Cell Phone Biological Studies) die biologische Effekte durch Mobilfunkstrahlung fanden unberücksichtigt gelassen.

Der bekannte Wissenschaftler Dr. Henry Lai, University of Washington, Seattle, hat am 18. August 2004 die bis zu diesem Zeitpunkt erschienen wissenschaftlichen Arbeiten (peer reviewed studies) die sich mit biologischen Effekten der Mobilfunkstrahlung beschäftigten zusammengestellt. Von 204 Studien fanden 113 (55%) biologische Effekte durch die Mobilfunkstrahlung. Seither sind eine Reihe weiterer ernst zu nehmender Studien dazu erschienen. Siehe dazu meine Homepage http://mikrowellensmog.info

15 Feb 2006 _______ von Elektrosmognews-Redaktion



Auch die Rechtsakte der EU bezieht sich auf ICNIRP aus München

16.02.2006

Bezüglich "Die Presse" - Kurznotiz vom 4.2.2006 S.27 :"Handy-Werte der WHO fix. Die Grenzwerte der WHO für elektromagnetische Strahlung des Mobilfunks sind nun bundesweit verbindlich. Denn sie wurden vom Fachnormenausschuß zur ÖNORM erhoben. Die auch von der EU empfohlenen Grenzwerte der WHO sind so festgelegt, dass selbst unter ungünstigsten Bedingungen die Gesundheit der Bevölkerung nicht beeinträchtigt werden kann."

Die Information des Vereins Risiko Elektrosmog Kärnten ergänzt gut die Tatsache, daß die einzige bis heute Rechtsakte des EU-Rates sich auch auf ICNIRP aus München beruft.

Das heißt WHO und EU (in Rechtsakte vom 12. Juli 1999) berufen sich auf Empfehlungen eines dubiösen, Lobbyvereins ICNIRP. Der Vorsitzender des ICNIRPs bis 1996 war sehr umstrittener Junk-Wissenschaftler Dr. M. Repacholi. Aktuell leitet er EMF- Project bei WHO, siehe Petition zur Entfernung von Mike Repacholi von der WHO.
http://iddd.de/umtsno/puzde.htm#repweg2

Auszug aus EU-Bestimmungen, EMPFEHLUNG DES RATES vom 12. Juli 1999 .pdf, 195 KB
http://iddd.de/umtsno/EUBestimmungen.pdf
oder in english EU-Implementation
http://iddd.de/umtsno/EUimplement.pdf

"(10) ...
Die Internationale Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) hat hierzu Empfehlungen erarbeitet, die vom wissenschaftlichen Lenkungsausschuß der Kommission übernommen wurden."


Damals, bis Juli 1999 der Präsident der EU- Kommission war Jacques Santer. Die Bekanntgabe seiner Korruptionsaffäre war wohl die letzte aus eigener innerer demokratischer Kraft der Öffentlichkeit bekannt gegebene Korruptionsoffenbarung des EU - Parlaments. Zum neuen Präsidenten der EU- Kommission wurde R. Prodi gewählt. Er ließ die ehrlichen und verdienten (in der Offenlegung der Korruption des EU-Parlaments) EU-Beamten so weit versetzen oder aussetzen, daß bis heute für die Entdeckung der neuen EU-Skandale nur noch externe Journalisten sorgen. EU-Parlamentarier und EU-Bedienstete halten jetzt dicht !

Siehe z.B. die Untersuchung über die Kokainabhängigkeit der EU-Parlamentarier.
http://iddd.de/index.html#koka

Die Änderung der Machtstrukturen: weg von der Scheindemokratie, hin zur direkten Demokratie und zur Übergabe der strategischen Entscheidungen, wie z.B. das Verbot des terrestrischen Mobilfunks, an die Mehrheit der Bürger, könnte die Überwindung des totalitären EU-Staates mit sich bewirken.

16.02.2006

Krzysztof Puzyna,
Initiative der direkten Demokratie
http://iddd.de/



II
(Nicht veröffentlichungsbedürftige Rechtsakte)
RAT
EMPFEHLUNG DES RATES
vom 12. Juli 1999
zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern
(0 Hz — 300 GHz)
(1999/519/EG)

Auszüge aus EU-Bestimmungen, .pdf, 195 KB

(4) Es ist unbedingt notwendig, die Bevölkerung in der Gemeinschaft vor nachweislich gesundheitsschädlichen Auswirkungen zu schützen, die als Folge der Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern eintreten können.

(5) Maßnahmen in bezug auf elektromagnetische Felder sollten für alle Bürger der Gemeinschaft ein hohes Schutzniveau gewährleisten. Entsprechende Bestimmungen der Mitgliedstaaten sollten sich in einen gemeinsam vereinbarten Rahmen einfügen, damit zur Gewährleistung eines einheitlichen Schutzes in der ganzen Gemeinschaft beigetragen wird.

(6) Nach dem Grundsatz der Subsidiarität können neue Maßnahmen in einem Bereich, der nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der Gemeinschaft fällt, wie der Schutz der Bevölkerung vor nichtionisierender Strahlung, nur dann von der Gemeinschaft eingeleitet werden, wenn aufgrund des Umfangs oder der Auswirkungen der vorgeschlagenen Maßnahmen die Ziele eher von der Gemeinschaft als von den Mitgliedstaaten erreicht werden können.

(7) Die Maßnahmen zur Begrenzung der Exposition der Bevölkerung gegenüber elektromagnetischen Feldern sollten gegenüber anderen Vorteilen auf dem Gebiet der Gesundheit, der Sicherheit am Arbeitsplatz und der öffentlichen Sicherheit abgewogen werden, die Geräte, bei denen elektromagnetische Felder erzeugt werden, für die Lebensqualität, zum Beispiel in den Bereichen Telekommunikation, Energie und öffentliche Sicherheit, mit sich bringen.

(8) Es ist erforderlich, durch Empfehlungen an die Mitgliedstaaten zum Schutz der Bevölkerung einen Gemeinschaftsrahmen für die Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern festzulegen.

(9) Mit dieser Empfehlung wird bezweckt, die Gesundheit der Bevölkerung zu schützen; sie gilt deshalb insbesondere für die relevanten Bereiche, in denen sich Einzelpersonen der Bevölkerung unter dem Gesichtspunkt der von dieser Empfehlung erfaßten Wirkungen für eine erhebliche Zeit aufhalten.

(10) Der Gemeinschaftsrahmen, bei dem auf den bereits vorhandenen, umfangreichen Bestand an wissenschaftlicher Dokumentation zurückgegriffen werden kann, muß auf den besten verfügbaren wissenschaftlichen Daten und Gutachten in diesem Bereich beruhen und Basisgrenzwerte und Referenzwerte für die Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern enthalten; dabei sind nur nachweisliche Auswirkungen als Grundlage für die empfohlene Begrenzung der Exposition herangezogen worden.

Die Internationale Kommission zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung (ICNIRP) hat hierzu Empfehlungen erarbeitet, die vom wissenschaftlichen Lenkungsausschuß der Kommission übernommen wurden.

Der Gemeinschaftsrahmen muß anhand neuer Erkenntnisse und Entwicklungen im Bereich der Technologie und der Anwendung von Strahlungsquellen und Tätigkeiten, die mit einer Exposition gegenüber elektromagnetischen Feldern verbunden sind, regelmäßig überprüft und neu bewertet werden.

(11) Diese Basisgrenzwerte und Referenzwerte sollten für alle von elektromagnetischen Feldern emittierten Strahlungen mit Ausnahme der optischen und der ionisierenden Strahlung gelten. Bei der optischen Strahlung bedürfen die einschlägigen wissenschaftlichen Daten und Empfehlungen noch zusätzlicher Prüfung; für die ionisierende Strahlung liegen entsprechende Gemeinschaftsbestimmungen bereits vor.

(12) Die einzelstaatlichen und die europäischen Normungsgremien (z. B. CENELEC, CEN) sind aufgerufen, im Rahmen der Gemeinschaftsvorschriften Normen für den Entwurf und die Prüfung von Vorrichtungen zu entwickeln, damit die Einhaltung der Basisgrenzwerte dieser Empfehlung überprüft werden kann.



Die Mobilfunklobby betreibt lediglich Stimmungsmache

12.02.2006

Der Verein Risiko Elektrosmog Kärnten informiert:

Menüpunkt "News"
"Die Presse" - Kurznotitz vom 4.2.2006 S.27 über das neue Wunschdenken der Mobilfunklobby fordert Risiko Elektrosmog Kärnten zu einer Stellungnahme heraus:


Lesen Sie mehr darüber….

"Die Presse" - Kurznotitz vom 4.2.2006 S.27 :"Handy-Werte der WHO fix. Die Grenzwerte der WHO für elektromagnetische Strahlung des Mobilfunks sind nun bundesweit verbindlich. Denn sie wurden vom Fachnormenausschuß zur ÖNORM erhoben.

Die auch von der EU empfohlenen Grenzwerte der WHO sind so festgelegt, dass selbst unter ungünstigsten Bedingungen die Gesundheit der Bevölkerung nicht beeinträchtigt werden kann. Einige Bundesländer – wie Salzburg – hatten weit unter den WHO-Daten liegende Werte angeordnet, was zu heftigen Auseinandersetzungen mit Mobilfunkbetreibern geführt hat. Nun seien die WHO-Werte für ganz Österreich verbindlich und Alleingänge nicht mehr möglich, heißt es beim Forum Mobilkommunikation."


Diese Wunschvorstellung des Forums Mobilfunkkommunikation ist jedoch rechtlich nicht haltbar, weil weder die ÖNORMEN noch die Empfehlungen der WHO Gesetzeskraft haben, wie tieferstehend erläutert wird.

Die Mobilfunklobby will offensichtlich auch hier lediglich Stimmungsmache betreiben, um die Konsumenten und möglicherweise auch staatliche Institutionen einzuschüchtern oder bestenfalls zu beruhigen.

Vorweg mögen einige Informationen zur Stellung des Österreichischen Normungsinstituts und der WHO klar machen, dass diese Institutionen keinerlei Rechtsetzungsbefugnis, weder national noch international, haben.

1) Was ist eine Ö-NORM ?

Ö-NORMEN sind lediglich Selbstbindungsvereinbarungen von Vertragspartnern (s. OGH ;4Ob406/87; 7Ob568/94; 10Ob212/98v; 8Ob132/99s; 6Ob69/99m; 1Ob201/99m;1Ob284/01y;,4Ob154/02d; 7Ob307/02a u. a. m.)
Ö-Normen, die nicht durch konkrete Rechtsvorschriften für verbindlich
erklärt wurden, haben nur insoferne Bedeutung, als sie – konkludent (schlüssig, ) zum Gegenstand von Verträgen gemacht wurden. Sie können nicht als Gesetz im Sinne des § 1311 ABGB angesehen werden. ( Sie müssen also vereinbart werden!)
Soweit die Rechtsprechung.

2) Wie entstehen Ö-NORMEN ?

(Die nachstehenden Informationen wurden von der website http://on-norm.at , des Österreichischen Normungsinstituts am 6.2.2006 herunter geladen):

" Normen sind - einfach ausgedrückt - Regeln der Technik. Sie fördern die Rationalisierung, ermöglichen die Qualitätssicherung, dienen der Sicherheit am Arbeitsplatz und in der Freizeit, vereinheitlichen Prüfmethoden (etwa im Umweltschutz) und erleichtern generell die Verständigung in Wirtschaft, Technik, Wissenschaft, Verwaltung und Öffentlichkeit, um nur einige Beispiele zu nennen:

Normen werden nicht "von oben" erlassen, sondern genau von jenen gemacht, die sie benötigen: Wirtschaft, Konsumenten, Verwaltung, Wissenschaft. Ihre Vertreter investieren Zeit und Know-how in die Schaffung von Normen - im eigenen Interesse wie auch im Interesse der Allgemeinheit.

Diese Experten sind in den verschiedenen ON-Komitees und Arbeitsgruppen des ON tätig. Delegierte aus diesen Gremien wiederum vertreten den (zuvor akkordierten) "rot-weiß-roten" Standpunkt in den zuständigen europäischen und internationalen Technischen Komitees.

Damit ein (technisches) Regelwerk den Status einer Norm (in Österreich: ÖNORM) für sich in Anspruch nehmen kann, muss eine Reihe von international anerkannten Grundprinzipien eingehalten werden, die sicherstellen, dass die Norminhalte allgemein akzeptiert werden und für die tägliche Praxis geeignet sind. Dies sind:
Neutrale Gemeinschaftsarbeit

Alle betroffenen Kreise können und sollen durch ihre Vertreter an der Normungsarbeit auf allen Ebenen teilnehmen.

Konsens

Bedeutet allgemeine Zustimmung, keine Widersprüche gegen wesentliche Inhalte des Dokuments, Berücksichtigung der Gesichtspunkte aller wichtigen Parteien und Ausräumen aller Gegenargumente.
In Österreich dürfen (nationale) ÖNORMEN vom zuständigen ON-Komitee grundsätzlich nur einstimmig verabschiedet werden.
Bei Europäischen und Internationalen Normen bedeutet Konsens jedoch qualifizierte Mehrheit.

Publizität

Vor Veröffentlichung muss ein Normungsdokument als Normenentwurf der Öffentlichkeit zur Stellungnahme vorgelegt werden. Berechtigte Einwände müssen vom zuständigen Normungsgremium berücksichtigt werden.
Widerspruchsfreiheit

Bei der Erarbeitung jeder Norm ist auf Widerspruchsfreiheit und Einheitlichkeit des Normenwerks auf nationaler und auf europäischer Ebene zu achten.

Für die europäische Normung heißt dies: Widersprechende nationale Normen müssen zurückgezogen werden. So werden Einheitlichkeit des Normenwerks und Kontinuität zum Nutzen der Anwender - auch über Österreichs Grenzen hinaus - sichergestellt.

Grundsätzlich gilt: Normen werden nicht "von oben" verordnet, sie werden vielmehr von jenen gemacht, die sie benötigen."


3)Was sind WHO-Empfehlungen ?

Die WHO gibt ihre Empfehlungen bzgl. E-Smog aufgrund von Empfehlungen der ICNIRP ab. Wer ist aber die ICNIRP?
(Quellenangabe: Gutachten, 31.1.2003 von Dr. med. Hans-C. Scheiner, Franz-Wüllner-Strasse 39 81247 München):

" Bis zum Jahr 2001 wurden alle Regierungen der Welt im Glauben gelassen, die ICNIRP wäre, was sie bis dahin immer vorgab, eine Unterorganisation der WHO, also der UNO. Weil sich die ICNIRP durch keine demokratische Wahl zusammensetzte, war dies ihre einzige Legitimation in ihrer Funktion, die Grenzwerte für nichtionisierende Strahlen sowohl für die Bürger der Welt als auch für die milliardenschwere Mobilfunklobby zu erstellen.

Da sich die ICNIRP in ihrer außerordentlich hohen Grenzwert-Setzung wenig verbraucherfreundlich erwies, sammelte die Schweizer Bürgerinitiative um Hans-Ulrich Jakob weltweit 40.000 Unterschriften, getragen von 65 Organisationen und 63 Wissenschaftlern, mit dem Begehren, die mobilfunkfreundlichen Mitglieder (Siehe Anlage 1) der ICNIRP durch unabhängige Wissenschaftler zu ersetzen. Diese Petition wurde an den UNO-Generalsekretär Kofi Annan geschickt. Nach einem dreiviertel Jahr des Wartens und der mehrfachen Anfrage kam schließlich die verlegene Antwort der Vertretung des Generalsekretärs, vom Sitz der WHO in Genf, und dieser Brief schlug vom Inhalt ein wie eine Bombe: Die ICNIRP, so die Antwort, sei gar keine Unterorganisation der WHO und der UNO. Die ICNIRP sei eine NGO, eine private Nichtregierungsorganisation, Sitz in München!

Ein eingetragener Verein also, selbsternannt wie viele andere, weder demokratisch noch durch die UNO legitimiert, ein Club, der im Sinne seiner "Reinerhaltung" seine Mitglieder selbst bestimmt, nur mit der Besonderheit, "unter dem Mäntelchen der WHO" (Zitat H.U. Jakob) die Grenzwerte für die elektromagnetische Belastung weltweit zu bestimmen. Deutschland etwa übernahm sie 1 zu 1!"


lesen Sie mehr bei:

Wichtig! Dr. med. Scheiner med. Gutachten, .pdf, 163,3 KB

oder http://drscheiner-muenchen.de/dateibereich/

Kommentar von Risiko Elektrosmog Kärnten zu obigen Aussagen und Behauptungen:

Ad Normenfabrikation:
Die Stunde der Wahrheit hat geschlagen: Normen werden nicht "von oben" erlassen, wie das Normungsinstitut selbst zugibt, "sondern genau von jenen gemacht, die sie benötigen: insbesonders also der Wirtschaft", wozu wohl auch die Mobilfunkindustrie gehört. (Regiert also bloß Geld die Welt?)

Ad "rot-weiß-rot"akkordiertem Standpunkt:
Wer sind letztlich die Personen, die diesen – angeblich österreichweit akkordierten - Standpunkt vereinbaren?

Ad Neutrale Gemeinschaftsarbeit:
Welche Industrielobbies arbeiten denn da zusammen?

Ad Konsens:
Wie ist denn das österreichische ÖNORMEN - Komitee zusammengesetzt, das nur einstimmige Beschlüsse fasst?
Wie sehen denn die betroffen Kreise aus, die auf allen Ebenen an diesen ÖNORM-Beschlüssen einstimmig teilnehmen sollen und ganz offensichtlich die Bedenken der E-Smoggeschädigten und den Gesundheitsvorsorgegedanken der EU mißachten?

Wenn die im Gegenstand eingebundene Ärzteschaft nicht zustimmt, wo ist denn da der Konsens und die Einstimmigkeit geblieben?

Ad Publizität:
Wer von uns Konsumenten hat schon jemals ein sogenanntes Normungsdokument – also eine neue ÖNORN – zur Stellungnahme vorgelegt erhalten, um berechtigte Einwände, wie etwa die des Salzburger und Österreichischen ÄK-Umweltmediziners zu diskutieren, der freilich vom Forum Mobilfunk (nicht nur) betreffend Salzburg als unangenehm empfunden und daher von den Mobilfunklobby abgelehnt wird (s. "Die Presse v.4.2.2006 S.27) ?

Ad Widerspruchsfreiheit auf nationaler Ebene:
Offensichtlich nimmt das ON-Komitee dieses für sich selbst aufgestellte Postulat der Widerspruchsfreiheit nicht wirklich ernst, zumindest, was den Widerstand einer immer besorgteren Bevölkerung, auch europaweit, gegen das Risiko aus dem Mobilfunk angeht, weil bisher unzählige Aktionen einfach totgeschwiegen oder nur missachtet, und wissenschaftlich bedeutende Hinweise schlicht als unwissenschaftlich abgetan werden.

Trifft es also wirklich zu, dass das Geld die Welt regiert und nicht die Vernunft?
Ist das nicht bedauerlich?

Muß man sich das gefallen lassen?

NEIN !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!


Das ist auch der Grund, weshalb die Österr. Ärztekammer am 29.9.2005 Widerspruch gegen diese neue Ö-Norm erhoben und dies auch der APA mitgeteilt hat.

Ö-Normen sind also dispositives Recht, das man, wenn man will, vereinbaren kann, aber keinesfalls vereinbaren muß. Ö-Normen sind, also keineswegs von sich aus verbindlich, wie das Recht, das der Gesetzgeber (Nationalrat) beschlossen hat. Ö-Normen sind von keinem Gesetzgeber beschlossen !!!!!!!!!!!!!!

Die diesbezüglichen Empfehlungen der WHO, basierend auf den Empfehlungen eines (unabhängigen?) privaten Vereines, der offensichtlich der Mobilfunklobby sehr freundlich gesinnt sein könnte, kann man also getrost vergessen.

Wenn nunmehr das Forum Mobilkommunikation bedeuten möchte, dass wegen der neuen Ö-Norm "Alleingänge (gegen diese Lobby – von wem immer) nicht mehr möglich seien", ist dies einfach nicht wahr.



Einspruch der Österreichischen Ärztekammer zur Verabschiedung der Vornorm

Einspruch der Österreichischen Ärztekammer zur Verabschiedung der Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850 vom 1.8.2005

ÖSTERREICHISCHE ÄRZTEKAMMER Körperschaft öffentlichen Rechts, Mitglied der World Medical Association TELEFON: 514 06-0, Fax: 514 06-42, Telex: 112701, DVR: 0057746 KONTO: 50001120000, BLZ 18130, BANK FÜR WIRTSCHAFT UND FREIE BERUFE, 1070 WIEN, ZIEGLERGASSE 5, Österreichischer Verband für Elektrotechnik (ÖVE) Eschenbachgasse 9, 1010 Wien zHd Frau Mag. Zbiral per e-mail s.zbiral@ove.at Österreichisches Normungsinstitut (ON) Heinestraße 38, 1020 Wien zHd Herrn Dr. Karl Grün per e-mail karl.gruen@on-norm.at WIEN, I., Weihburggasse 10 - 12 Postfach 213 1011 WIEN Unser Zeichen: ak Ihr Schreiben vom: Ihr Zeichen: Wien, am 29.September 2005

Betrifft: Einspruch der Österreichische Ärztekammer zur Verabschiedung der Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850 vom 1.8.2005.

Sehr geehrter Herr Dr. Grün, sehr geehrte Frau Mag. Zbiral!

Die Österreichische Ärztekammer erhebt Einspruch gegen die Verabschiedung des vorliegenden Entwurfs der Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850 vom 1.8.2005

Der Einspruch wird wie folgt begründet:

1. Unter Punkt 1 Anwendungsbereich ist der Zweck der Norm wie folgt definiert: "Zweck der vorliegenden Bestimmung ist es, Grenzwerte für die Exposition durch elektrische, magnetische und elektromagnetische Felder (EMF) festzulegen, deren Einhaltung Schutz gegen bekannte schädliche Effekte auf die Gesundheit bietet. Das Schutzziel soll durch die Vorgabe von Basisgrenzwerten und Referenzwerten erreicht werden."

Nun sind die im Entwurf definierten Basisgrenzwerte und Referenzwerte zum Teil um Größenordnungen über jenen Expositionen, bei denen in der Literatur in substantiellen Umfang und Qualität eine Reihe von schädliche Effekten auf die Gesundheit, oder besser gesagt Krankheiten dokumentiert sind. Es stellt sich die Frage, welchen Wert ein Dokument hat, das nachweislich die bestehende Evidenz negiert.

2. Eine wissenschaftliche Diskussion über fachlich und sachlich notwendige alternative Grenzwertkonzepte war für die Österreichische Ärztekammer in der Arbeitsgruppe nicht möglich, da vor der Aufnahme des Vertreters der Österreichischen Ärztekammer eine Orientierung an den Vorschlägen von ICNIRP bereits vor zwei Jahren beschlossen worden war.

3. Das Dokument orientiert sich an den Vorschlägen der ICNIRP aus 1998 und entspricht daher nicht dem Stand der medizinischen Wissenschaften und Erfahrungen.
Die Referenzwerte des Dokumentes sind in keiner Weise geeignet den erforderlichen Schutz der individuellen und öffentlichen Gesundheit zu garantieren. Vielmehr besteht Grund zur Annahme, dass Öffentlichkeit und Politik auf ein fachlich unzureichendes Dokument vertrauen und damit erforderliche Maßnahmen zur Expositionsvermeidung und Reduktion unterbleiben.

4. Die IARC stufte im Juni 2001 niederfrequente magnetische Wechselfelder aufgrund der epidemiologischen Evidenz bei kindlichen Leukämien als "possible human carcinogen" ein.

Aufgrund der Bestätigung der karzinogenen Wirkung durch aktuelle Tierversuche [Löscher 2004] ist eine Verschärfung der Einstufung als definitives Karzinogen, wie im Bericht des California Departments of Health vom Juni 2002 angeführt, angezeigt. Risikoerhöhungen bei kindlichen Leukämien wurden etwa bei Mittelwerten von etwa 200 nT (50/60 Hz) gefunden. Die Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850 sieht zum "Schutz" der Allgemeinbevölkerung einen Referenzwert von 100.000 nT vor.

5. Aktuelle Untersuchungen des REFLEX Projektes zeigen bei verschiedenen Zellen (in vitro) bei Einhaltung der Referenzwerte dieser Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850 sowohl für niederfrequente magnetische Wechselfelder als auch für hochfrequente elektromagnetische Wellen im Frequenzbereich des Mobilfunks unter anderem Einzel- und Doppelstrangbrüche der Chromosomen, also gentoxische Effekte. Diese Ergebnisse werden durch Tierversuche (in vivo) bestätigt und unterstützt.

6. Die ärztliche Erfahrung zeigt, dass immer mehr Menschen bei gewissen umweltbezogenen Feldeinwirkungen mit zum Teil ernsthaften Störungen des Regulationssystems und der Ausbildung von Krankheiten reagieren. Diese Erfahrungen werden durch epidemiologische Untersuchungen unterstützt. Diese Tatsachen werden in der Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850 nicht berücksichtigt.

7. Eine Unterstützung der Vornorm ÖVE/ÖNORM E 8850 wird aus haftungsrechtlichen Überlegungen abgelehnt, da nicht ein Dokument mitgetragen werden kann, das offensichtlich die erforderlichen Schutzerwartungen nicht erfüllt.

8. Aus ärztlicher Sicht benötigen wir in Österreich eine offene, ernsthafte, den Prinzipien der Gesundheit verpflichtete Diskussion mit der Festlegung von verbindlichen Referenzwerten auf einem hohen Schutzniveau. Es wird angeregt eine entsprechende Arbeitsgruppe im Rahmen der österreichischen Akademie der Wissenschaften einzurichten.

Mit freundlichen Grüßen
gez. Präs. Dr. Othmar Haas eh.,
Präsident Dr. Reiner Brettenthaler, Leiter des Referates Umweltmedizin




Nazi Technik bei T-Mobile Austria: TTV( tarnen, täuschen, ver..strahlen)

13.02.2006

Der Verein Risiko Elektrosmog Kärnten informiert, hier über Verharmlosungsaussagen von T-Mobile, denen, wie Risiko Elektrosmog Kärnten meint, aus guten Gründen wohl kaum jemand glauben dürfte.

Lesen Sie mehr darüber:

T-Mobile und der Umweltausschuss der Erholungs- und Gesundheitsgemeinde Ludmannsdorf im Clinch: Die T-Mobile Austria GmbH hat der Erholungs - und Gesundheits- Gemeinde Ludmannsdorf (in Kärnten im Rosental) im Sommer 2005 mitgeteilt,
wie harmlos die dort von T-Mobile verbreitete Mobilfunkstrahlung sei und in ihrer Mitteilung auch bedeutet, dass sie den gesundheitlichen Schutz der Allgemeinbevölkerung garantieren würde.

Daraufhin hat der Umweltausschuss der Gemeinde, der die Bürgersorgen sehr ernst nimmt, unter Hinweis auf gegenteilige Expertenmeinungen, T-Mobile ersucht, doch diese von ihr selbst intendierte Garantie auch schriftlich an die Gemeinde als Treuhänderin für alle Einwohner, Tiere, Pflanzen und Liegenschaften derart abzugeben, dass T-Mobile pro Schadensfall mit Euro 1,000.000 bis Ende 2015 haften würde, selbstverständlich auch immaterielle Schäden umfassend und dies abgesichert durch eine taugliche Bankgarantie, zumal ja die Lebensdauer und die Zahlungsfähigkeit von Mobilfunkfirmen nicht auf Dauer aufrecht bleiben muss.

In ihrer Antwort darauf versucht T-Mobile einerseits die ins Treffen geführten Expertenmeinungen letztlich als unbeachtlich darzustellen und verweigert andererseits die eingeforderte Garantie mit dem fadenscheinigen Hinweis, dass

"für die von T-Mobile Austria GesmbH betriebenen Sendeanlagen eine umfassende Betriebshaftpflichtversicherung bestehe, durch welche die Abgeltung jener Schäden gewährleistet sei, die nachweislich durch die Errichtung und den Betrieb von Telekommunikationsanlagen verursacht werden. Darüber hinausgehende Haftungserklärungen können wir schon aus rechtlichen Gründen nicht abgeben. Insbesonders eine Haftungsübernahme für immaterielle Schäden, ist unüblich und eine derartige Zusage wäre unseriös."

Der Umweltausschuss der Gemeinde Ludmannsdorf hat daraufhin T-Mobile auf folgendes hingewiesen:

- Eine Haftungserklärung zwischen T-Mobile und Versicherung wirke bekanntlich nicht zugunsten Dritter, also keinesfalls zugunsten der verunsicherten Bevölkerung.

-Wenn aber ohnehin ein ausreichender Deckungsfonds aufgrund einer internen Betriebshaftpflichtversicherung bestehe, könne ja die begehrte Haftungszusage für die Gemeinde problemlos abgegeben und abgesichert und müsse nicht abgelehnt werden.

-Was die von T-Mobile behauptete Unseriosität einer Haftung für immaterielle Schäden angehe, wurde die T-Mobile auf die langjährige österreichische aber auch auf die EuGH- Rechtsprechung verwiesen, die selbstverständlich immateriellen (ideellen) Schadenersatz (s. z.B. die Rechtsprechung zum Schmerzengeld) zuspricht.

Nachdem der Umweltausschuss der Gemeinde eine Antwort auf obiges Schreiben urgiert hatte, antwortete T-Mobile mit dem kursorischen Hinweis darauf, dass keine gesundheitlichen Risken aus dem Mobilfunkbetrieb ableitbar seien und verwies auf ein Urteil, wonach keine Kausalbeziehung zwischen Mobilfunk und behaupteten Krankheitsbildern bestünde.

Kritische Betrachtung der in diesem Fall eingenommenen Haltung von T-Mobile:

1) Das von T-Mobile zitierte Urteil sagt KEINESWEGS generell aus, dass es keine Kausalbeziehung zwischen Mobilfunk und bestimmten Krankheitsbildern gebe. Hier handelt es sich offensichtlich um Wunschdenken.

Das Urteil stellt nur fest, dass ein solcher Zusammenhang im gegenständlich beurteilten Einzelfall von der Klägerin nicht bewiesen werden konnte und diese das (zusätzliche) Wertminderungsbegehren (leider) als unzulässigerweise neue Behauptung erstmals im Verfahren vor dem OGH, und nicht schon in erster Instanz, vorgebracht hat, (weshalb darauf nicht einzugehen war). (OGH 1 Ob146/05k).

2) Die namhaften österreichischen Versicherungen (wie übrigens auch die namhaften Versicherungsunternehmungen in Deutschland) schließen bei Betriebshaftpflichtversicherungen von Mobilfunkbetreibern regelmäßig das beim Funkbetrieb verursachte Risiko aus der Mobilfunkstrahlung aus.

D.h. entgegen der Behauptung von T-Mobile haftet daher die Versicherung dem jeweiligen Mobilfunkbetreiber für allfällige durch den Mobilfunk verursachte Schäden nicht !!

(Es sei denn, T- Mobile hätte einen potenten Versicherer zur Hand, der dieses enorme Risiko entgegen den Vorgaben der übrigen Versicherungswirtschaft tatsächlich versichern würde).

Die Erläuterungen zu den AHVB/EHVB 2005 der Versicherungswirtschaft führen allerdings aus, dass sich die Versicherung nicht auf Schadenersatzforderungen aus Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit Auswirkungen der elektromagnetischen Felder stehen, erstreckt. (ebenso wenig wie etwa zur Asbestgefahr, die bekanntlich leider erst nach rd. 60 Jahren !! als gesundheitsschädlich erkannt worden war), zumal die Auswirkungen auf Personen weitgehend unerforscht sind.

Da generell kein Versicherungsschutz gegeben ist, hat der Versicherungsnehmer, also hier die Mobilfunkindustrie, auch keinen Anspruch auf Abwehrdeckung bei behaupteten Schäden durch elektromagnetische Felder.

Ebenso stuft die weltweit größte Schweizer Rückversicherungsgesellschaft die Versicherung dieses Strahlungsrisiko als finanziell zu gefährlich ein, weil sie hier versicherungstechnische Grenzen zu beachten hat (vornehm ausgedrückt).

T-Mobile behauptet jedoch in der oben offen gelegten Korrespondenz das Gegenteil · Könnte es daher zutreffen, dass hier jemand die Unwahrheit über die Risikolage und den Versicherungsschutz behauptet?

-Will hier vielleicht jemand den Konsumenten für dumm verkaufen?
-Wer könnte wohl Interesse daran haben?

Risiko Mobilfunk Kärnten wird diese Information als Sachverhaltsdarstellung natürlich an die Konsumentenschutzministerin sowie an die Gesundheitsministerin und an Politiker etc. weiterleiten.

Nachricht von Dr. Erwin Tripes

Die Schlagzeile - umtsno



Gerichtsurteile

Schweiz, Bundesgerichtsurteil

BGE 1A.160-2004 -ggs 10 März 2005 [44 KB]

Verwaltungsgericht Luzern

Entscheid V 04 374 vom 18.08.2005. [75 KB]

Interpellation zum Bundesgerichtsurteil zur Überwachbarkeit der Sendeleistung von Mobilfunkanlagen

Zitate

(ERP = Equivalent radiatet Power oder massgebende äquivalente Strahlenleistung)
(NIS: nicht ionisierende Strahlung)
(Umrechner)

aus BGE 1A.160-2004 -ggs 10 März 2005

3.2 Auch das BUWAL vertritt in seiner Vernehmlassung die Auffassung, dass für die Beurteilung der NIS-Belastung die im Standortdatenblatt deklarierte Sendeleistung ERP massgebend sei und nicht eine technisch allenfalls mögliche höhere Sendeleistung. Die in der Anlage verwendeten Senderendstufen müssten im Standortdatenblatt nicht angegeben werden, weshalb die maximal mögliche Sendeleistung der Anlage grundsätzlich nicht bekannt sei. Die maximale ERP der Anlage werde auch bei der Abnahmemessung nicht geprüft.

3.3 Dagegen hat das Bundesgericht in BGE 128 II 378 E. 4 S. 379 ff. entschieden, dass die im Standortdatenblatt deklarierte ERP grundsätzlich schon im Baubewilligungs- bzw. im Rechtsmittelverfahren überprüft werden müsse, sofern Zweifel an der Richtigkeit der Angabe bestehen. Massgeblich sei dabei grundsätzlich die aufgrund der Hardwarekonfiguration der Anlage maximale ERP, d.h. die Sendeleistung bei Maximalleistung der vorgesehenen Senderendstufen, und nicht ein tieferer, durch Fernsteuerung einstellbarer Wert. An dieser Rechtsprechung ist festzuhalten. Der ERP einer Anlage kommt für die Anwendung der NISV zentrale Bedeutung zu: Sie ist Grundlage für die Berechnungen im Standortdatenblatt, welche die Einhaltung der Immissions- und Anlagegrenzwerte der NISV gewährleisten sollen. Jede Erhöhung der maximalen ERP stellt eine Änderung der Anlage dar (Ziff. 62 Abs. 2 Anh. 1 NISV).

Die Sendeleistung der Mobilfunkstationen kann vom Netzbetreiber mittels Fernsteuerung reguliert werden, allerdings nur bis zur Maximalleistung der verwendeten Senderendstufen (vgl. BGE 128 II 378 E. 4.2 S. 380). Ist die im Standortdatenblatt deklarierte ERP niedriger als die maximale Strahlungsleistung der Anlage, so besteht keine Gewähr dafür, dass die Grenzwerte im Betrieb tatsächlich eingehalten werden, da die Strahlungsleistung jederzeit mittels Fernsteuerung erhöht werden könnte. DieAnwohner von Mobilfunkanlagen haben jedoch ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Einhaltung der NIS-Grenzwerte durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet wird.

Wie der vom Bundesgericht im Fall BGE 128 II 378 beauftragte Sachverständige dargelegt hat, kann die maximale ERP einer Mobilfunkanlage aufgrund der Herstellerangaben zur garantierten Ausgangsleistung der verwendeten Senderendstufen, zur Dämpfung der verwendeten Combiner- und AFE-Einheit und der Antennenzuleitungskabel sowie zum Antennengewinn überprüft werden. Die so ermittelte maximale ERP ist der Immissionsprognose im Standortdatenblatt zugrunde zu legen. Ergibt die Berechnung, dass die Anlage- und Immissionsgrenzwerte der NISV bei maximaler Strahlungsleistung der Anlage eingehalten werden, kann die Baubewilligung erteilt werden, u.U. mit der Auflage einer Abnahmemessung, falls die Grenzwerte zu 80% ausgeschöpft werden.

Die Abnahmemessung dient der Prüfung, ob die tatsächliche NIS-Belastung von der im Standortdatenblatt berechneten abweicht, beispielsweise aufgrund von Beugungen und Reflexionen der Strahlungsausbreitung, die bei der rechnerischen Immissionprognose nicht berücksichtigt werden können (vgl. BUWAL, Vollzugshilfe, Ziff. 2.1.8 und 2.3.1). Ergibt die Berechnung im Standortdatenblatt dagegen eine Überschreitung der Grenzwerte der NISV, muss grundsätzlich die maximale ERP der Anlage reduziert werden, beispielsweise durch Verwendung von Senderendstufen einer geringeren Leistungsklasse. Wird von diesem Grundsatz abgewichen und der Betrieb der Anlage mit einer niedrigeren als der maximalen ERP der Anlage bewilligt, muss dies im Bewilligungsentscheid begründet und dargelegt werden, wie die Einhaltung der bewilligten ERP gewährleistet werden kann.

3.4 Im vorliegenden Fall hatten die Beschwerdeführer die Angaben der Beschwerdegegnerin zur ERP bezweifelt, weil die maximale Eingangsleistung für den gewählten Antennentyp nach den im Antennendiagramm enthaltenen Herstellerangaben 300 W betrage, und nicht klar sei, wie man mit einem derartigen Input einen Output von 1700 W erreichen könne. Mit Verfügung vom 18. Februar 2004 ersuchte das Verwaltungsgericht die Beschwerdegegnerin, dazu Stellung zu nehmen.

Mit Schreiben vom 27. Februar 2004 bestätigte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin, dass der vorgesehene Antennentyp pro Sektorantenne eine Eingangsleistung (max. power input) von 300 W vorsehe; er legte anschliessend dar, dass aufgrund des Antennengewinns mit dieser Eingangsleistung eine maximale ERP von 1700 W erzielt werden könne.

Dem widersprach das beco in seiner Stellungnahme vom 4. März 2004: Zur Erzielung einer äquivalenten Strahlungsleistung von 1700 W sei eine Eingangsleistung von nur 47 bzw. 46 W erforderlich; dies liege in der Grössenordnung der gängigen Antenneneingangs- bzw. Senderausgangsleistungen von Mobilfunkantennen. Daraufhin berechneten die Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 30. März 2004, dass die maximale ERP der Anlage bei einer Eingangsleistung von 300 W mehr als 11'000 W betragen würde, die Anlage also auf das 6.5fache der angegebenen Leistung ausgelegt sei.

Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, kommt der vom Hersteller angegebenen maximalen Eingangsleistung des Antennentyps (hier: 300 W) keine rechtserhebliche Bedeutung zu: Es handelt sich lediglich um einen oberen Maximalwert, der verhindern soll, dass interne Antennenteile zu heiss werden oder dass innerhalb der Antenne Überschläge entstehen. Im vorliegenden Fall erweckte jedoch der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin in seiner Stellungnahme vom 27. Februar 2004 den Eindruck, dass auch die tatsächliche Eingangsleistung der geplanten Anlage 300 W betrage; träfe dies zu, so betrüge die maximale ERP der Anlage in der Tat ein Mehrfaches der angegebenen 1700 W.

Insofern hätten die kantonalen Behörden, namentlich das als Fachbehörde zugezogene beco, Anlass zur Überprüfung der deklarierten ERP gehabt. Hierfür hätten sie Angaben der Beschwerdegegnerin zur technischen Ausgestaltung der Anlage einholen müssen.


aus Entscheid V 04 374 vom 18.08.2005.

Ausgehend hievon ist der Bogen zu schlagen zu einem unlängst ergangenen Urteil des Bundesgerichts. In Zusammenhang mit der Sendeleistung hat es entschieden, dass diese im Baubewilligungs- bzw. im Rechtsmittelverfahren zu prüfen sei. Massgeblich sei dabei grundsätzlich die aufgrund der Hardwarekonfiguration der Anlage maximal mögliche ERP und nicht ein tieferer, durch Fernsteuerung einstellbarer Wert. Sei die im Standortdatenblatt deklarierte ERP niedriger als die maximale Strahlungsleistung der Anlage, so bestehe keine Gewähr dafür, dass die Grenzwerte tatsächlich eingehalten würden, da die Strahlungsleistung jederzeit mittels Fernsteuerung erhöht werden könnte.

Die Anwohner einer Mobilfunkanlage hätten jedoch ein schutzwürdiges Interesse daran, dass die Einhaltung der NIS-Grenzwerte durch objektive und überprüfbare bauliche Vorkehrungen gewährleistet werde. Der Immissionsprognose im Standortdatenblatt sei daher die gemäss den Herstellerangaben maximal mögliche ERP zugrunde zu legen. Führe dies zu einer Überschreitung der NIS-Grenzwerte, müsse grundsätzlich die maximale ERP der Anlage reduziert werden, etwa durch Verwendung von Senderstufen einer geringeren Leistungsklasse.

Werde davon abgewichen und der Betrieb der Anlage mit einer niedrigeren als der maximalen ERP der Anlage bewilligt, müsse dies im Bewilligungsentscheid begründet und dargelegt werden, wie sich die Einhaltung der bewilligten Sendeleistung gewährleisten lasse (BG-Urteil 1A.160/2004 vom 10.3.2005 Erw. 3.3; vgl. ferner: BGE 128 II 379 ff. Erw. 4). Damit vertritt das Bundesgericht im Ergebnis eine strengere Auffassung als das Zürcher Verwaltungsgericht im bereits zitierten Urteil VB 1999.00395 (URP 2001 S. 172 Erw. 12).

9.- Die Beschwerdeführer erheben sodann konkrete Einwände in Zusammenhang mit OMEN (= Ort mit empfindlicher Nutzung) Nr. 13. Im Wesentlichen wird geltend gemacht, dass an diesem Ort beim zuerst aufgelegten Projekt gemäss einem eigens in Auftrag gegebenen Privatgutachten der Anlagegrenzwert nicht eingehalten gewesen sei.

In der zweiten Auflage habe man sich beholfen, indem die Neigungswinkel gegenüber der Horizontalen bei der dritten sowie der sechsten Antenne (beide in Hauptstrahlrichtung 200° bis 220°) abgeändert worden seien (von - 10° auf -4° bzw. von -8° auf -4°).

Nunmehr resultiere bei OMEN Nr. 13 eine Belastung von 4,43 V/m (gemäss Standortdatenblatt) bzw. von 4,55 V/m (gemäss Privatgutachten). Der Anlagegrenzwert von 5 V/m könne jedoch nur eingehalten werden, wenn ausgeschlossen sei, dass der Neigungswinkel von -4° bei den Antennen 3 und 6 nicht überschritten werde.

Dies treffe indes nicht zu, denn es gehe im vorliegenden Fall um einen elektrisch verstellbaren Winkel, der sich ab Kontrollzentrum fernsteuern lasse. Bei neuester Technologie handle es sich sogar um einen so genannten Autolit, bei dem sich der Winkel automatisch auf sein Ziel ausrichte.

Die Beschwerdegegnerin bediene sich eines rechnerischen Tricks, damit der Anlagegrenzwert nicht überschritten werde, zumal die Annahme des verwendeten Neigungswinkels bei den gegebenen örtlichen Verhältnissen nicht real sei. Beim Neigungswinkel -4° handle es sich nicht um einen mechanisch eingestellten Endpunkt, sondern um einen elektrisch verstellbaren Winkel.

Bei OMEN Nr. 13 müsse daher nach wie vor von einer Belastung über dem Anlagegrenzwert ausgegangen werden, mit der Folge, dass die Anlage als Ganzes nicht zu bewilligen sei.




Aktuelle Urteile zum Mobilfunk im Auto

02. Februar 2006

Recht & Steuern

Aktuelle Urteile zum Mobilfunk im Auto

Telefonieren und gleichzeitig Auto fahren ist gefährlich - und verboten. Ausreden und "Erklärungsversuche" stoßen bei Polizei und Gerichten meist auf taube Ohren.

Zum Special ...

Computer:

Wer mit dem Hörer in der Hand gestoppt wird, muss 30 Euro berappen. Welche Funktion des Telefons der ertappte Autofahrer gerade benutzt hat, ist völlig egal. Ein Sportwagenbesitzer verteidigte sich, er habe gar nicht telefoniert, sondern eine auf dem Handy gespeicherte Notiz abgerufen. Von welcher technischen Raffinesse er sich ablenken ließ, sei unerheblich, sagten die Richter. Entscheidend sei allein, dass die Aufmerksamkeit nicht dem Verkehr galt (Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss OWi 1005/02).

Rappelkiste: Glück hatte ein Kölner Autofahrer, der mit dem Handy am Steuer ertappt worden war. Er habe das ausgeschaltete Gerät nur auf die Mittelkonsole legen wollen, weil es in der Ablage laut rappelte, argumentierte der Mann. Die Richter des Oberlandesgerichts Köln räumten ein, dass das Umbetten keine Benutzung im Sinne des Gesetzes sei. Allerdings zweifelten sie an der Version des Autofahrers und verwiesen den Fall zur erneuten Prüfung des Sachverhalts an das zuständige Amtsgericht (Oberlandesgericht Köln, 83 Ss-OWi 19/05).

Rotlicht: Ein Niedersachse fuhr über eine rote Ampel und wurde prompt geblitzt. Auf dem Foto war das Handy am Ohr deutlich zu sehen. Die Ordnungsbehörde verdonnerte ihn zu 150 Euro Geldbuße sowie einem Monat Fahrverbot. Zu Recht, sagten die Richter. Wer beim Telefonieren grobe Fahrfehler mache, müsse eben mit höheren Strafen rechnen (Oberlandesgericht Celle, 333 Ss 38/01 - Owi).

Abschlag: Ein Kieler wurde während eines Telefonats von einem Linksabbieger geschnitten. Er konnte nicht ausweichen, es krachte. Obwohl der Abbieger schuld war, bekam der Gerammte den Schaden nicht komplett ersetzt. Wegen der durchs Handy "eingeschränkten Reaktionsfähigkeit" gab es nur 80 Prozent (Landgericht Kiel, 7 S 100/04).

http://handelsblatt.com/



Bauausschuss hat den Bau einer Mobilfunkantenne erneut abgelehnt

Bad Laasphe, 02.02.2006

Der Bad Laaspher Bauausschuss hat den Bau einer Mobilfunkantenne auf einem Hoteldach zum zweiten Mal mit formellen und gesundheitlichen Bedenken abgelehnt. Vodafone will die 12 Meter hohe Antenne, der Hotelbetreiber will sie und auch die Bundesnetzagentur und das
staatliche Umweltamt in Siegen haben nichts dagegen aber der Bad Laaspher Bauausschuss bleibt hart. An einer möglichen Mikrowellenbelastung ändern auch zwei Dienstsiegel nichts und eine solche Anlage sei im Bebauungsplan einfach nicht vorgesehen. Betreiber und Hotelier können nun erneut Einspruch einlegen und sogar Klagen nur das ändert erst mal nichts an der Ablehnung.

Quelle: Radio-Siegen / Hans Wilhelm Burhold, Bad Laasphe
http://radio-siegen.de/audioarchiv/

Helmut Langenbach, Siegen



Nicht auf einer Wellenlänge
19.12.2005

Gemeinde Habichtswald beschließt Grenzwert bei Mobilfunkplanung

Von Anja Horbrügger


Habichtswald. "Alle Betreiber müssen nachweisen, dass die beschlossenen Werte nicht
überschritten werden - sonst sind mit uns keine Geschäfte zu machen."

Bürgermeister Wolfgang Aßhauer gibt die Marschrichtung in Sachen Mobilfunkplanung vor: Wenn die Betreiber Vodafone und die im Auftrag der T-mobile agierende Deutsche Funkturm UMTS beziehungsweise GSM-Sender in Dörnberg und Ehlen errichten wollen, darf die maximale Bestrahlungsleistung ein Milliwatt pro Quadratmeter (1000 Mikrowatt/m2
, siehe Grenzwerte Anm. Webmaster) nicht überschreiten.

Auf diesen Grenzwert hatte sich die Gemeindevertretung geeinigt.

Aßhauer erklärt, man habe sich dabei an das Attendorner-Modell angeleht. Wie die sauerländische Kleinstadt hat nun auch die Gemeinde Habichtswald einen gemeindeinternen Vorsorgewert beschlossen. Auch wenn die Mobilfunkbetreiber monieren, dass mit diesem eine flächendeckende Versorgung nicht gewährleistet sei, so hat sich Aßhauer vom Nova-Institut diesen Wert als ausreichend bestätigen lassen. "Wir müssen ja nicht jede Kellerwohnung versorgen", resümiert der Bürgermeister. Auf die von den Betreibern angegebenen Messwerte will sich die Gemeinde Habichtswald nicht verlassen: Auch wenn Vodafone und Deutsche Funkturm zusichern, die Standorte der Sendemasten zu prüfen und eine Imissionsgrenze zu erstellen, werden die Werte von einer unabhängigen Firma nochmals überprüft.

Derzeit sorgt - zumindest auf den ersten Blick - eine Veränderungssperre für Ruhe an der Mobilfunkfront: Erst wenn diese in zwei Jahren abgelaufen ist, können Sendeanlagen errichtet werden, auf - wie Aßhauer hofft - "Standorten, die unseren Wünschen entsprechen".

Die Ruhe ist allerdings eine trügerische: Nur ein Bebauungsplan kann verbindliche Standorte festlegen und eine nachhaltige Garantie dafür sein, die technischen Möglichkeiten des Mobilfunks sowohl unter Berücksichtigung baulicher Kriterien als auch unter Erhalt der landschaftlichen Idylle zu verwirklichen. Davon ist Dr. Rainer Voigt von der Bürgerinitiative Habichtswald, der so genannten Bürgerwelle, überzeugt. Die Absicht zur Erstellung des Planes ist von allen Gemeindevertretern gefasst, die Kostenfrage dafür allerdings noch nicht geklärt. Die CDU-Fraktion hat beantragt, dass der Gemeidevorstand die Kosten für die Beauftragung eines Ingenieurbüros zur Erstellung des Bebauungsplanes prüft.

Bei allen baurechtlichen Fragen dürfen die möglichen gesundheitlichen Risiken nicht aus dem Blickfeld geraten: "Die Gesundheit interessiert im Baurecht nicht", lautet Voigts ernüchterndes Fazit. Die Richtlinien der Strahlenschutzkommission beschrieben lediglich thermische Werte, biologische blieben indes unberücksichtigt. Dabei häufen sich Hinweise auf Erkrankungen, die auf Mobilfunksendeanlagen und elektromagnetische Wellen zurückzuführen seien. Ärztliche Studien berichten über Probleme wie Kopfschmerzen, Herzrhythmus- und Schlafstörungen bis hin zu feststellbaren Zellkernteilungen.

Eine bundesweite Regelung auf dem Gebiet der Vorsorge fehlt allerdings bislang.19.12.2005

http://hna.de/hessen_wolfhagen



Cell phone tumors.com

9 Dec 2005

exhttp://cellphonetumors.com/

exhttp://cellphonetumors.com/visitorcomments.htm

interesting because the cell phone programmer that won the lawsuit talks on this website. Her phone number that is on the comments page - just in case you think of trying it out, it is no longer in service. However her email may be active and the other people also. Be sure and send along a word of encouragement to let them know whats been happening, they have the proof that people can see, they need to hear from us all.

tks

exemfcanada



Scheingefechte

Scheinaktivitäten gehören zur Scheindemokratie !

Kommentar von Krzysztof Puzyna
zu "Nach zwei Jahren Prozess ein Vergleich"
8.12.05

Eine in Hamburg gut funktionierende taktische Maßnahme zur Verkürzung einer Demo ist den Demonstranten im Demozug zu verbieten zu laufen. Dann laufen die jungen ProtestlerInnen schnell und lange um nach einiger Zeit erschöpft aufzuhören. Sie sind müde, aber überzeugt der polizeilichen Übermacht eins ausgewischt zu haben.

Daß sie nichts erreicht, sondern nur die Energie verloren haben - wird nicht reflektiert. Wir - Terrestrischer Mobilfunk Bekämpfer - sollen der Übermacht der Diktatur der Mobilfunkindustrie in die Augen schauen, Scheinaktivitäten vermeiden und die politischen Ursachen der Konflikte in Angriff nehmen.

Die Übergabe von über 36 000 Unterschriften des Freiburger Appells an John F. Ryan, einen EU-Referenten war eine Scheinaktivität - man hatte den Vorsitzenden des EP-Umweltausschusses, CDU- Mann Herrn exKarl-Heinz Florenz geschont.

Der ungerechte Boykott in Deutschland und in Österreich der Petition gegen Repacholi zeigt, daß in unserer Bewegung trojanische Pferde sehr oft durch zwar -schöne aber Scheinarbeit sich einschleichen und teilweise Wirkung entfalten, weil wir es nicht reflektieren und diese Pferde so laut wiehern können..

Scheinaktivitäten gehören zur Scheindemokratie !

Die Petition an die WHO zur Absetzung Herrn Dr. Repacholi beschäftigt sich mit den Wurzeln des Übels und darum ist sie keine Scheinaktivität. Ihre Unterschriften sind weiterhin wichtig !

(De-Übersetzung - hier)

P.S.
Sehr geehrter Herr Rudolph,
auf der Hauptseite All Petitions ist Repacholi-Petition nicht auffindbar. Somit ist diese Petition für die Mehrheit der Besucher der Petitionshauptseite nicht sichtbar !



Nach zwei Jahren Prozess ein Vergleich,

Arbeitskreis "Elektrosmog" will Veröffentlichung der Strahlenwerte von Mobilfunkanlagen / Klage beim Verwaltungsgericht

Vom 08.12.2005

Von Yasmin Hameed

Vor zwei Jahren hat Friedrich Spiegel beim Verwaltungsgericht Köln gegen die Bundesregierung geklagt. Er forderte Einsicht in die Standortbescheinigungen, aus denen die Strahlenwerte der Mobilfunk-Sendeanlagen hervorgehen. Nächste Woche wird der Prozess mit einem Vergleich beigelegt werden: Spiegel, Vorsitzender des Wormser Arbeitskreises "Elektrosmog" und des rheinland-pfälzischen Landesverbandes "Mobilfunk-Initiative", erhält die Daten zu weiteren zehn Sendeanlagen - von 20 Stationen im Raum Worms hat er bereits die Strahlungswerte.

Als notwendig erachtet der Arbeitskreis "Elektrosmog" die freie Verfügbarkeit solcher Daten, da die abgegebene Strahlung zu hoch und für den Menschen gefährlich sei. Zwar wurden in allen europäischen Ländern Grenzwerte festgesetzt, diese seien jedoch zu hoch angesetzt, der Einfluss auf Menschen bliebe dabei unberücksichtigt.

Auch die Zunahme von Krebs bei jüngeren Menschen führen die Gegner der Mobilfunktechnik auf diese Strahlen zurück, da insbesondere beim Telefonieren mit Handy eine höhere Strahlung frei werde. Bei seiner Klage berief sich Spiegel auf das Umweltinformationsgesetz, nach dem umweltrelevante Daten öffentlich zugänglich sein müssen. Bis vor wenigen Jahren sei es noch möglich gewesen, die Datenblätter zur Standortbescheinigung einzusehen.

Heute sind im Internet allein die Standorte einsehbar. Begründet wird dies mit dem Wettbewerb unter den Firmen, für Paul Müller vom AK "Elektrosmog" ist diese Rechtsprechung nicht verbraucherfreundlich.

Dass Friedrich Spiegel noch einmal vor Gericht zieht, ist nicht ausgeschlossen: Kritisch beobachtet er die Entwicklung der UMTS-Technik, die, sollte sie sich durchsetzten, zusätzliche Antennen erfordern würde.



Mobilfunk und Menschenrechte: Was tun?
 
06.12.2005

Laut Konvention der Menschenrechte hat der Staat das Leben und die Gesundheit seiner Bürger zu schützen. Mobilfunk und Menschenrechte: Was tun?

Dr. Eduard Christian Schöpfer, Salzburg

Angesichts des aktuellen Stands der Forschung und der immer häufiger werdenden Klagen der Bevölkerung über gesundheitliche Beschwerden durch von GSM-Sendern ausgehende elektromagnetische Strahlung wird immer deutlicher, dass die ungeprüft auf den Markt geworfene Mobilfunktechnologie gesundheitliche Risiken in sich birgt. 1

Ungeachtet dessen besteht nach der derzeitigen Rechtslage keinerlei Möglichkeit für Betroffene, gegen von Mobilfunkanlagen ausgehende Immissionen vorzugehen. Anrainer haben kein Mitspracherecht, was die Errichtung von Sendeanlagen anlangt. Die in der Mobilfunkpetition vom 30. 11. 1999 (!) und auch von der Volksanwaltschaft geforderte Verankerung von Anrainerrechten im Telekommunikationsgesetz (TKG 2003), BGBl. I 70/2003, ist nach wie vor ausständig.

Bedenken aus Sicht der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergeben sich insbesondere hinsichtlich des den Betroffenen verweigerten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 6 [1] EMRK) während des telekommunikationsrechtlichen Bewilligungsverfahrens bzw. im Bauverfahren. Dazu kommt, dass die Gerichte nach wie vor von einem strikten, dem völker- und gemeinschaftsrechtlichen Vorsorgeprinzip klar widersprechenden Kausalitätsnachweis ausgehen und vom Geschädigten verlangen, den Beweis zu erbringen, dass seine gesundheitlichen Beschwerden auf einen Mobilfunksender zurückzuführen sind. 2

Es bestehen ernste Zweifel, dass die derzeitige Rechtslage und die rigorose Rechtsprechung 3 der Gerichte mit der positiven Verpflichtung Österreichs gemäß der EMRK vereinbar ist. Nämlich, das Leben und die Gesundheit seiner Bürger im Wege geeigneter gesetzgeberischer Maßnahmen zu schützen und ihnen effektive Rechtsdurchsetzungsmechanismen im Sinne des Art. 13 EMRK (Recht auf eine wirksame Beschwerde bei einer nationalen Instanz) zur Wahrung ihrer Konventionsrechte (Recht auf Achtung der Wohnung, der körperlichen Unversehrtheit, der Privatsphäre, der Familie; Recht auf Eigentum und auf Leben) zur Verfügung zu stellen.

In der Weigerung der österreichischen Gerichte, die Beweislast für gesundheitliche Schädigungen dem Verursacher aufzubürden bzw. eine Prüfung der als verletzt erachteten Konventionsrechte vorzunehmen, ist auch eine Verletzung des Rechts auf Zugang zu einem Gericht gemäß Art. 6 (1) EMRK zu erblicken.

Die geltenden rechtlichen Rahmenbedingungen zur Genehmigung von Fernmeldeeinrichtungen können nicht ohne weiteres auf die neuartige und offensichtlich gesundheitlich bedenkliche Mobilfunktechnologie übertragen werden. Laut § 73 (2) TKG 2003 muss bei der Errichtung und dem Betrieb von Funkanlagen der Schutz des Lebens und der Gesundheit von Menschen gewährleistet sein.

Diese Bestimmung kann angesichts ihres allgemein gehaltenen Wortlauts (ein bereits seit längerem gefordertes "Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung" wurde bis dato nicht erlassen) und ihrer Auslegung durch die Behörden die strengen Anforderungen der Judikatur des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in keiner Weise erfüllen. Die Behörden gehen ja so vor: Keine Prüfung im Einzelfall, es wird grundsätzlich eine Genehmigung erteilt, da von der generellen, aber falschen Voraussetzung ausgegangen wird, dass von Mobilfunkstationen ohnehin keine gesundheitsschädlichen Auswirkungen zu befürchten sind. Laut Judikatur des EGMR müssen aber Eingriffe in konventionsgeschützte Rechte auf Basis einer zugänglichen, ausreichend bestimmten und vorhersehbaren Rechtsgrundlage ergehen.

Was besonders auffällt und Anlass zu großer Besorgnis gibt, ist die Untätigkeit des Gesetzgebers, also letzten Endes die Negierung der berechtigten Sorgen zahlreicher Bürger seitens der politisch Verantwortlichen. Die Einrichtung des Wissenschaftlichen Beirats Funk (WBF) durch Infrastrukturminister Hubert Gorbach vermag an diesem Befund nichts zu ändern, da die Diskussion über die mutmaßliche Gefährlichkeit von Mobilfunkanlagen und Handys damit keineswegs, wie behauptet, auf eine sachliche Basis gestellt wird.

Somit stellt sich einmal mehr die Forderung nach der Einreichung einer Beschwerde wegen gesetzgeberischer Untätigkeit an den Verfassungsgerichtshof, die etwa von der Volksanwaltschaft eingebracht werden könnte. Es hat sich auch gezeigt, dass die bestehenden Grundrechte nur unvollständigen Schutz vor Gesundheitsbeeinträchtigungen der vorliegenden Art bieten können, so dass die Frage nach einem verfassungsgesetzlich verankerten "Grundrecht auf Gesundheit" erneut diskutiert gehört.

Zwar bedeutet die Rechtsprechung der Höchstgerichte für Betroffene einen herben Rückschlag, andererseits aber auch eine Chance, da das Erfordernis der Erschöpfung des letztinstanzlichen Instanzenzugs vor Einbringung einer Beschwerde in Straßburg weggefallen sein müsste. Der Einzelne kann sich nunmehr direkt an den EGMR wenden, ohne zuvor die Gerichte angerufen zu haben, da er nach der derzeitigen Gesetzeslage und Rechtsprechung ohnehin keine Aussicht auf Erfolg hat, Abhilfe für die von ihm behaupteten Menschenrechtsverletzungen zu bekommen. Damit sollte auch der Weg für eine Sammelklage von Geschädigten frei sein, die wesentlich mehr Gewicht als vereinzelte Beschwerden hätte.

Am 16. Dezember findet am Österreichischen Institut für Menschenrechte in Salzburg (Edmundsburg, Mönchsberg 2) eine Podiumsdiskussion zum Thema "Mobilfunk, Mensch und Recht" statt.

1 Vgl. dazu Mara Marken, Machen Handys und ihre Sender krank? (2. Auflage 2004);
Thomas Grasberger/Franz Kotteder, Mobilfunk - ein Freilandversuch am Menschen (2003); Karl Richter/Hermann Wittebrock (Hrsg.), Kommerz, Gesundheit und demokratische Kultur (2005). Siehe auch die am 19. 11. 2005 verabschiedete Resolution der Österreichischen Ärztekammer zu "Mobilfunkanwendungen und Gesundheit".

2 Vgl. den Beschluss des OGH vom 2. 8. 2005, 1 Ob 146/05k, wo dieser zur Klage einer Mieterin ausführte, allein die "subjektive Besorgnis einer wissenschaftlich nicht erwiesenen Gefährdung" stelle noch keine objektive Beeinträchtigung des Gebrauchs des Bestandobjekts dar, die eine Mietzinsminderung rechtfertige.

3 So hat etwa der VwGH in seinem Erkenntnis vom 16. 9. 1997, Zl. 97/05/0194, festgestellt, dass die Beschwerde eines Herzkranken hinsichtlich der behaupteten Beeinflussung seines Herzschrittmachers durch die Errichtung eines Sendemastens angesichts der alleinigen (!) Kompetenz der Fernmeldebehörden, Aspekte der Gesundheit und des Lebens von Menschen wahrzunehmen, abzuweisen sei.

4. Vgl. die vom WBF gestaltete Beilage "Mobilfunk und Gesundheit" in der Tageszeitung "Die Presse" vom 6. 11. 2004, in der Besorgnis erregende Ergebnisse wie etwa jene der deutschen "Naila-Studie" aus dem Jahr 2004 keinerlei Erwähnung finden.



Surprise power line ruling in British Columbia

submitted by Hans Karow http://davidsuzuki.org

News Releases Federal Court kills Sumas Energy appeal November 09, 2005 VANCOUVER

In a startling end to a long running dispute, the Federal Court of Appeal today dismissed Sumas Energy 2's challenge to the National Energy Board's March 2004 decision. The original ruling denied SE2 permission to build an international power line connecting its Washington State power plant to BC Hydro's power grid near Abbotsford. After two full days of argument, the Court took the rare step of immediately issuing a decision on the appeal, finding that SE2's appeal has no merit and should be dismissed.

It also ordered SE2 to pay the costs of the parties that have opposed its appeal. "This is a huge, huge victory for opponents of SE2" said Sierra Legal Defence Fund lawyer Tim Howard. "It is extremely rare for the Court to dismiss an appeal right at the hearing, and the Court's decision to do so states loud and clear that SE2's appeal has no merit whatsoever."

Sierra Legal worked with Thomas Berger, Q.C. who spoke on behalf of the Society Promoting Environmental Conservation and the David Suzuki Foundation at the Federal Court of Appeal hearing. SE2 had argued that the NEB decision was not valid and that the Board overstepped its jurisdiction by making a decision involving a foreign company.
The American Company unsuccessfully tried to use NAFTA to justify going ahead with the power project. "This is good news for Abbotsford and everyone living near the U.S. border.
It sets an important precedent for U.S. power companies looking to set up shop on the border, where their emissions will pollute Canadian air sheds, so that they don't have to deal with strict state laws governing domestic air pollution," said SPEC Executive Director Karen Wristen.

"Our national regulators have a duty to protect the health of Canadians too, and the Court has confirmed it today." Morag Carter, climate change program director for the David Suzuki Foundation added,

"This is a huge victory for British Columbians. The judge's decision sends a clear message that air pollution and public health should be major considerations when it comes to energy supply. It bolsters the case for clean, renewable energy and a new focus on conservation and efficiency." While the Court issued the decision denying the appeal today, it will still write detailed reasons to support that decision for release at a later date. SE2 could apply to the Supreme Court of Canada for permission to bring a further appeal.

Background on the Sumas 2 hearings can be found online at http://sierralegal.org. For more information, please contact: Sierra Legal Defence Fund: Tim Howard, lawyer, Cell: (604) 313-3132, (604) 681-4146 David Suzuki Foundation: Morag Carter. Climate change program director,(604) 732-4228 ext. 280, cell: (778) 386-1448 SPEC: Karen Wristen, Executive Director,(604) 736-7732, cell: (604) 788-5634 Sierra Legal Defence Fund (sierralegal.org) is a national non-profit organization dedicated to environmental justice.



Oberster Gerichtshof der USA weist Mobiltelefonprozess nicht ab

8.11.2005

Der oberste Gerichtshof weigerte sich, eine Sammelklage abzuweisen, die Mobiltelefonhersteller beschuldigt, sie würden Kunden nicht vor gefährlicher Strahlung schützen. Die Mobiltelefonindustrie wandte ein, dass die Klagen abgewiesen werden sollten, weil die Geräte den gesetzlichen Vorschriften entsprechen.

Die Gerichte lehnten diesen Einwand kommentarlos ab. In verschiedenen Staaten wurden Klagen eingereicht, die fordern, dass die Hersteller die Mobiltelefone sicherer machen. Die Ankläger wollen Hinweise für die Anwender und Freisprechanlagen, weil diese das Risiko von Hirntumoren verringern sollen.

Die Verbraucher behaupten, die Industrie verletze verschiedene Gesetze, zum Beispiel im Hinblick auf Verbraucherschutz, Produkthaftung, Fahrlässigkeit und Betrug.

  1. Court kicks back phone radiation cases
  2. Ericsson and Nokia loose a High Court case in USA
  3. Mass actions now?- original Article
  4. exUS- Comments -this article is no longer available.
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US-Bundesgericht ermöglicht Mobilfunk-Sammelklagen

1. November 2005

Das oberste Gericht der USA will einen Appell von Mobilfunkanbietern nicht anhören und macht so den Weg für fünf Sammelklagen von Mobilfunkgegnern frei.

Mobilfunkgegner haben in verschiedenen US-Staaten fünf Sammelklagen wegen zu hoher Strahlenbelastung eingereicht, wie Reuters mitteilt. Die betroffenen Anbieter haben gegen die Klagen zunächst mit Erfolg appelliert; nun hat der US Supreme Court aber entschieden, die Anbieter nicht anzuhören. Die Klagen der Gegner sind damit nun doch zugelassen.


In der Argumentation der Anbieter, darunter Nokia und Cingular Wireless, ging es vor allem darum, daß Mobilfunk-Zulassungen in den USA landesweit durch die FCC (Federal Communications Commission) erteilt werden und somit nicht auch noch einzelstaatlichen Regelungen unterworfen sein sollten: die Anbieter haben Bammel vor einer "Balkanisierung der Netzwerkstandards", wie es in der Appellationsschrift heisst - sie fürchten, dass FCC-genehmigte Geräte künftig nicht mehr automatisch in allen US-Staaten benutzt werden können und das Geschäft damit komplizierter wird. (ub)

Quelle: http://infoweek.ch/

  1. Court kicks back phone radiation cases
  2. Ericsson and Nokia loose a High Court case in USA
  3. Mass actions now?- original Article
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Ericsson and Nokia loose a High Court case in USA

1 Nov 2005

From: Gotemf@aol.com

Ericsson and Nokia loose a High Court case in USA

Class action ahead?

The Mobile telephone manufactures did not succeed with their Stop-proposal at the American High Court. The Mobile phone manufacturers wanted to put a stop for consumers being able to take out court summons. Against them related to health risk from radiation from mobile phones, according to Bloomberg news.

The manufacturers behind the proposal were, between others, Nokia, Motorola and Ericsson. The High Court decision opens up for a class action against the mobile phone manufacturers, to go ahead. A group of consumers in Louisiana demands that every mobile phone user be given a headset to lower the radiation.

Analysts tells Bloomberg news that the decision can open up for mass actions, by people who have contracted cancer, running into multimillions against the mobile phone manufacturers.


http://dagensps.se/

Translated from Swedish by Agnes

http://mast-victims.org/

  1. Court kicks back phone radiation cases
  2. USA, Weg für fünf Sammelklagen von Mobilfunkgegnern frei
  3. Mass actions now?- original Article
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Mass actions now?

Supreme Court rejects cell phone radiation appeal

October 31, 2005

Class action lawsuits against cell phone makers over radiation emissions will be able to go forward, after the U.S. Supreme Court on Monday declined to hear an appeal by the companies.

The high court rejected hearing an appeal by companies like Nokia and Cingular Wireless challenging a decision by a U.S. appeals court that reinstated the lawsuits that argued manufacturers knew about and hid the risks of radiation emissions wireless phones posed to users.

Wireless phones are radios that emit frequency radiation, and in the United States the Federal Communications Commission must approve any device that sends out such radiation.

Exposure to high levels of radiation can cause adverse health effects, but it is less clear the impact on a wireless phone user who is exposed to low levels of radiation when a phone is held to an ear directly.

Health advocates have expressed concerns about radiation causing problems ranging from headaches to tumors. But the wireless industry has pointed to U.S. government statements that scientific evidence so far has not shown any health problems associated with wireless phone use.

Five class action lawsuits were filed in state courts seeking damages, including money for wireless users to buy a headset or reimburse those who had already had purchased one.

A U.S. district court judge dismissed the five lawsuits on the grounds that state regulation of wireless phone emissions was pre-empted by the FCC, but the U.S. Court of Appeals for the 4th Circuit overturned that decision and reinstated the cases.

The wireless industry is worried about being required to adhere to numerous different emissions requirements imposed by states, something the service providers and manufacturers argue would wreak havoc on the industry and consumers.

"This court's intervention is necessary to prevent the balkanisation of network standards...which will, if uncorrected, undermine the ability of consumers to use an FCC-approved wireless telephone in every state of the union," they said in their appeal to the high court.

Other companies that joined in the appeal include Motorola and Qualcomm. Cingular Wireless is a joint venture of BellSouth and SBC Communications

As a result of the high court's action, one lawsuit will go forward in federal court while the four other lawsuits will go forward in state court.

org. exstory link
  1. Court kicks back phone radiation cases
  2. Ericsson and Nokia loose a High Court case in USA
  3. USA, Weg für fünf Sammelklagen von Mobilfunkgegnern frei
  4. exUS- Comments -this article is no longer available.
  5. US- Comments - copy
  6. Justice : Téléphonie Mobile
    Décisions de la Cour Suprême US
    sur l'ouverture de procès de masse.

    exREPRODUCTION LIBRE avec source



Court kicks back phone radiation cases

March 18, 2005

Five lawsuits alleging Nokia failed to warn that cell phones emit "unsafe" radiation were kicked back to state courts, following a federal appeals court decision this week.

The U.S. Appeals Court for the Fourth District returned the cases to state courts because they lacked federal issues. The ruling did not reach a conclusion on the merits of the cases or whether cell phones are a health hazard.

The five lawsuits allege that mobile phones emit unsafe levels of radio frequency radiation and that Nokia has put the public at risk by marketing the devices without headsets.

Although the cases were filed in state courts in Georgia, Louisiana, Maryland, New York and Pennsylvania, they were consolidated and filed with a federal district court in Maryland. That court dismissed all five cases on the grounds that their state law claims were preempted by the Federal Communications Act.

The plaintiffs appealed the district court's decision and asked that their respective cases be returned to the state courts, where they will now be heard.

org. exstory link

  1. Ericsson and Nokia loose a High Court case in USA
  2. USA, Weg für fünf Sammelklagen von Mobilfunkgegnern frei
  3. Mass actions now?- original Article
  4. exUS- Comments -this article is no longer available.
  5. US- Comments - copy




Mobile masts and aerials for 3G constitutes environment dangerous activity
24 oktober 2005

From Zamir Shalita

Swedish Environmental High Court Judgment: Mobile masts and aerials for 3G constitute an environment dangerous activity

Through the Environmental Court of Appeal (2005-10-12 case no: M 7485-04) it has now been determined that mobile masts and aerials for 3G constitute an environmentally dangerous activity according to the Environment chapter. Such activity will therefore have to happen in accordance with the chapter's paragraphs and general consideration rules.

Background:

The question became topical in connection with the company Swedish UMTS-NET. Ltd appeal against an order from Miljönämnden in Landskrona about submitting information about the precise location of masts and aerials for 3G-mobiltelecommunication. According to the council's view, aerials and masts for mobile telecommunication are covered by the environment chapter's definition on environmentally dangerous activity. The council is then monitoring authority and can to prescribe an activity practician to submit all the information and documents that are needed for the monitoring.

The company appealed against the councils decisions to the County council for Skåne counties. The county council considered that aerials and masts for mobile telecommunication are an environmentally dangerous activity in the Environment chapter's sense since it can not be said for certain that the electromagnetic radiation from the frequencies in question is harmless for people's health.

The company appealed against the County council's decisions to The Environmental Court in Växjö district. The court considered, unlike the County council there was not a question of environmentally dangerous activity in the Environment chapter sense, since the radiation from base stations for mobile telecommunication is too weak, and according to current scientific findings, cannot harm the environment. That meant that aerials and masts for mobile telecommunication were not covered by the Environment chapter and that Miljönämnden in Landskrona did not have a right to conduct monitoring on the masts with the support of the Environment chapter.

The environment board in Landskrona appealed against Miljödomstolens decisions to Environmental Court of Appeal at Svea court of appeal. Environmental Court of Appeal established that an activity can be environmentally dangerous even if it is not dangerous for the environment. It is sufficient that the activity can mean a risk for harm to the environment, in order to be considered a environmentally dangerous activity in the Environment chapter's sense. No actual effect needs to occur. It is enough if there is a risk for effect. Although the risk for harmful health effects caused by the radiation from mobile masts is small, it must be considered to constitute a risk for impact on the environment, the court stated. The court referred to experimental surveys of experiments on animal that, show that radio frequencies or non-ionizing radiation can cause behavior changes and disturbances in body functions. Here, it is unclear which research was the court had in mind. The court referred further to a statement by Swedish Radiation Protection Authority in the script "Radiation from base stations for mobile telecommunication" (2001: 3), that accepted that threshold values are exceeded at a few meter's distance straight in front of the aerial's beams. Environmental Court of Appeal considered further that there exists risk because mobile masts can give course to psychic dread at nearby residential homes. Causing dread as a result of an activity is a form of lawlessness (illegality) that is covered by the environment chapter's definition of environmentally dangerous activity.

Conclusion:

The Environmental Court of Appeal has thus laid down the law, that mobile masts and aerials for 3G are a environmentally dangerous activity according to the Environment chapter. It should be pointed out that the installation and use of mobile masts and aerials are not a condition duty activity, according to the chapter.

For such activity's a planning permission is required, according to the planning law.

According to the current Environment chapter each town or rural area council has the responsibility for monitoring of non-condition duty peak activity. The council has a right to request the information needed in order to conduct the monitoring. It is also important to remark that the decision does not give any lead as to which protection measures etc. will be required for masts and aerials or if any such are required.

Tomas Löfgren, utredare, 08-729 72 63

http://ssi.se/News/newsEntire.asp?ID=188
Schwedische Behörde für Strahlenschutz



EU Court rules most "Mast Taxes" are legal
September 09, 2005

LUXEMBOURG -(Dow Jones)- The European Court of Justice ruled Thursday that most taxes imposed on mobile phone masts are legal.

The case involves the Belgian communes of Fleron and Schaerbeek, who imposed taxes on masts to the dismay of Belgian mobile phone companies Belgacom SA (BELG.BT) and Mobistar SA (MOBB.BT).

The court ruled the taxes follow a 1997 telecommunications directive - provided they do not privilege one operator above another. The Belgian court still must determine whether the taxes do not discriminate.

Wireless operators such as Telekom Austria AG (TKA) and Deutsche Telekom AG's (DT) Austrian unit are closely following the case. The province of Lower Austria is set to tax mobile phone masts from Jan. 1, 2006. A group called the Citizen's Initiative of Mobile Phone Customers, through its Web site mobilfunkkunden.at, have protested the tax.

Both E.U. Information Society and Media Commissioner Viviane Reding and Austrian Deputy Chancellor and Infrastructure Minister Hubert Gorbach have come out against the proposed tax in recent weeks.

And yet, the two Belgian communes imposed a tax of about EUR3,000 per mast. Mobile phone companies argued that the tax contradicts an E.U. law deregulating telecommunications infrastructure. The communes argued that the deregulation did not refer to financial measures, only to governments imposing technical restrictions.


By Meghan Sapp, Dow Jones Newswires; 32-2-741 1480; meghan.sappfordowjones.com



COURT OF JUSTICE OF THE EUROPEAN COMMUNITIES
(First Chamber)
8 September 2005

(Article 59 of the EC Treaty (now, after amendment, Article 49 EC) - Telecommunications services - Directive 90/388/EEC - Article 3c - Lifting of all restrictions - Municipal taxes on transmission pylons, masts and antennae for GSM)
In Joined Cases C-544/03 and C-545/03,
REFERENCES for a preliminary ruling under Article 234 EC from the Conseil d’État (Belgium), made by decisions of 8 December 2003, received at the Court on 23 December 2003, in the proceedings
Mobistar SA (C-544/03)
v
Commune de Fléron,
and
Belgacom Mobile SA (C-545/03)
v
Commune de Schaerbeek


1. Article 59 of the EC Treaty (now, after amendment, Article 49 EC) must be interpreted as not precluding the introduction, by legislation of a national or local authority, of a tax on mobile and personal communications infrastructures used to carry on activities provided for in licences and authorisations, which applies without distinction to national providers of services and to those of other Member States and affects in the same way the provision of services within one Member State and the provision of services between Member States.

2. Tax measures applying to mobile communications infrastructures are not covered by Article 3c of Commission Directive 90/388/EEC of 28 June 1990 on competition in the markets for telecommunications services, asamended,with regard to the implementation of full competition in telecommunications markets, by Commission Directive 96/19/EC of 13 March 1996, except where those measures favour, directly or indirectly, operators which have or have had exclusive or special rights to the detriment of new operators and appreciably affect the competitive situation.

more from: exJudgment of the Court
see also
exPleas in law and main arguments .pdf, 65 KB



URTEIL DES GERICHTSHOFES DER EUROPÄISCHEN GEMEINSCHAFTEN (Erste Kammer)

8. September 2005

"Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) - Telekommunikationsdienste - Richtlinie 90/388/EWG - Artikel 3c - Aufhebung aller Beschränkungen - Kommunale Abgaben auf Sendetürme, Sendemasten und Antennen für den Mobilfunk"
In den verbundenen Rechtssachen C-544/03 und C-545/03
betreffend Vorabentscheidungsersuchen nach Artikel 234 EG, eingereicht vom Conseil d’État (Belgien) mit Beschluss vom 8. Dezember 2003, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Dezember 2003, in den Verfahren
Mobistar SA (C-544/03)
gegen
Commune de Fléron
und
Belgacom Mobile SA (C-545/03)
gegen
Commune de Schaerbeek

1. Artikel 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Artikel 49 EG) ist dahin auszulegen, dass er der Regelung einer nationalen Behörde oder einer Gebietskörperschaft, mit der eine Abgabe auf die Infrastrukturen für Mobilkommunikation und Personal Communications eingeführt wird, die im Rahmen der durch Lizenzen und Genehmigungen gedeckten Tätigkeiten genutzt werden, nicht entgegensteht, sofern diese Regelung unterschiedslos für inländische Dienstleistende wie für solche aus der den anderen Mitgliedstaaten gilt und die Erbringung von Dienstleistungen innerhalb eines einzigen Mitgliedstaats in gleicher Weise wie die Erbringung von Dienstleistungen zwischen Mitgliedstaaten berührt.

2. Abgabenrechtliche Maßnahmen, die auf Infrastrukturen für die Mobilkommunikation angewandt werden, fallen nur dann unter Artikel 3c der hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten durch die Richtlinie 96/19/EG der Kommission vom 13. März 1996 geänderten Richtlinie 90/388/EWG der Kommission vom 28. Juni 1990 über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste, wenn sie Betreiber, die über besondere oder ausschließliche Rechte verfügen oder verfügt haben, gegenüber neuen Betreibern unmittelbar oder mittelbar begünstigen und die Wettbewerbssituation spürbar beeinträchtigen.

aus exUrteil des Gerichtshofes

siehe auch
exKlagegründe und wesentliche Argumente, .pdf, 68,4 KB
exMobilfunkurteil, Original, .pdf, 222 KB
exAmtsblatt der Europäischen Union



Kommentar: (Daniel AJ Sokolov, http://heise.de/newsticker/meldung/63733

Steuer auf Handymasten widerspricht nicht notwendigerweise EU-Recht

Die belgischen Gemeinden Fléron und Schaarbeek müssen die dort 1998 eingeführten Steuern auf Sendeanlagen nicht wieder aufheben - eine Steuer auf Handymasten muss nicht notwendigerweise gegen EU-Recht verstoßen. Mit dieser überraschenden Entscheidung (C-544/03, C-545/03) lässt der Europäische Gerichtshof (EuGH) aufhorchen. Es ist einer der seltenen Fälle, in denen das Gericht nicht dem Plädoyer des Generalanwalts gefolgt ist. Dieser hatte eine Aufhebung der Steuern gefordert. Der EuGH hat sie weder aufgehoben noch bestätigt. Vielmehr hat er Entscheidungsmaßstäbe festgelegt und den Fall an den belgischen Staatsrat zurückverwiesen. Entsprechend umstritten ist nun, ob damit auch die Entscheidung über die niederösterreichische Sendeanlagenabgabe vorprogrammiert ist.



Belgisches Urteil: Teilerfolg oder Triumph?

VfGH-Präsendent Korinek sieht Urteil zu belgischer Handymasten-Steuer allenfalls als Teilerfolg für Niederösterreich. Landeshauptmann Pröll: "Gorbach hat sich zu früh gefreut". (Wien, 9.9.2005) Ob das EuGH-Urteil zur belgischen Handymasten-Steuer nun richtungsweisend für Niederösterreich ist, oder keinen Einfluss auf eine mögliche Klage gegen Österreich hat, darüber scheiden sich die Geister.

Während auf Kritikerseite betont wird, dass der Europäische Gerichtshof lediglich entschieden habe, dass die Abgabe EU-konform sei jedoch das nationale Gericht entscheiden müssen, ob eine Wettbewerbsverzerrung entstehe, triumphieren die Befürworter. Teilerfolg Karl Korinek, Präsident des österreichischen Verfassungsgerichthofs (VfGH) sieht im EuGH-Urteil "allenfalls einen Teilerfolg für Niederösterreich", wie er im "ORF-Mittagsjournal" sagte.

Das Urteil bedeute, dass die Steuer grundsätzlich gemeinschaftsrechtlich zulässig sei. Das heißt jedoch nicht, dass sie auch anderen Vorgaben entspreche. Im Fall Niederösterreich sei laut Korinek zu klären, ob der Gleichheitsgrundsatz gewahrt sei. Zudem sieht Korinek ein Problem bei den Landeskompetenzen. Es sei die Frage zu klären, in wie weit ein Land so eine Materie selbst regeln dürfe. Pröll: Reding kennt sich nicht aus Landeshauptmann Erwin Pröll sieht die geplante Steuer indes nicht gefährdet. Auf die Ankündigung der zuständigen EU-Kommissarin Viviane Reding, weitere Prüfungen und möglicherweise eine Klage zu veranlassen, reagierte er im Interview der "Presse" gelassen. "Ich kann nur davon ausgehen, dass sich die EU-Kommissarin in Österreich und insbesondere in Niederösterreich nicht auskennt.

Mit einer gemeinsamen Nutzung wird der Wettbewerb nicht verzerrt, sondern Geld gespart. Ich erwarte, dass dieses Geld direkt an die Handybenützer zurückfließt. Derzeit zahlen Betreiber bis zu 20.000 Euro jährlich für eine Sendeanlage. Schließen sich drei Betreiber zusammen, gibt es eine Ersparnis von rund 40.000 Euro. Wir erwarten direkte Rückflüsse an die Handybenützer. Die Handykosten werden sinken." Vizekanzler Hubert Gorbach habe sich zu früh gefreut. Pröll hofft auf eine rasche Entscheidung der Kommission und sehe der Prüfung gelassen entgegen. (br)

http://telekom-presse.at/channel_telekom/specials_handymastensteuer_20845.html



EU Court Rules Most Mobile Phone "Mast Taxes" Are Legal

LUXEMBOURG -(Dow Jones)- The European Court of Justice ruled Thursday that most taxes imposed on mobile phone masts are legal.

The case involves the Belgian communes of Fleron and Schaerbeek, who imposed taxes on masts to the dismay of Belgian mobile phone companies Belgacom SA (BELG.BT) and Mobistar SA (MOBB.BT).

The court ruled the taxes follow a 1997 telecommunications directive - provided they do not privilege one operator above another. The Belgian court still must determine whether the taxes do not discriminate.

Wireless operators such as Telekom Austria AG (TKA) and Deutsche Telekom AG's (DT) Austrian unit are closely following the case. The province of Lower Austria is set to tax mobile phone masts from Jan. 1, 2006. A group called the Citizen's Initiative of Mobile Phone Customers, through its Web site mobilfunkkunden.at, have protested the tax.

Both E.U. Information Society and Media Commissioner Viviane Reding and Austrian Deputy Chancellor and Infrastructure Minister Hubert Gorbach have come out against the proposed tax in recent weeks.

And yet, the two Belgian communes imposed a tax of about EUR 3,000 per mast. Mobile phone companies argued that the tax contradicts an E.U. law deregulating telecommunications infrastructure. The communes argued that the deregulation did not refer to financial measures, only to governments imposing technical restrictions.

-By Meghan Sapp, Dow Jones Newswires; 32-2-741 1480; meghan.sapp(-by-)dowjones.com

From: Mobile Phone Mast Campaigners Networking Email List
Friday, September 09, 2005



Es lebe die Wahrhaftigkeit! - Das Mobilfunk-Volksbegehren in Bayern gescheitert!


siehe auch

Gesetzentwurf zur Änderung der Bayerischen Bauordnung
Änderung der Bayerischen Bauordnung/ ÖDP/ Volksbegehren
Das Mobilfunk-Volksbegehren läuft weiter

Als den Kardinalfehler im bayerischen Mobilfunk-Volksbegehren, sehe ich das hierarchische Verhalten der Parteifunktionäre der ÖDP in der Organisation der Volksabstimmung.

Die Initiatoren sollten vorher
das Volk befragen, ob durch die Änderung der Bayerischen Bauordnung der Anlaß der Befragung- die Aufhebung der Bedrohung der Volksgesundheit durch die sehr gefährliche Mobilfunk-Technologie überhaupt Rechnung getragen werden kann oder vielleicht nicht eine andere Fragestellung dem Thema gerechter wäre, wie z.B.:

Sollten die Einwohner das Recht bekommen in ihren Kommunen direktdemokratisch bestimmen dürfen, ob die Sendemasten generell erlaubt sind oder nicht, siehe Diskussion in Israel

"1. The public will have the right to resist the antennas
2. The local authorities will have the right to resist antennas
3. The cellular companies will pay 80% compensation on reduction of property value and the local authority will pay 20% (to the citizens)."

Die Unehrlichkeit der Befragung hat zum ihren Scheitern beigetragen

In der Presseerklärung wurde nicht mal erwähnt, daß die ÖDP-Macher auf diese Weise viele ehrliche Helfer verheizt hatten - eine alte politische Methode jungen Leuten Zeit und Energie zu stehlen. Das Ergebnis des bayerischen Volksbegehrens hat meine Erfahrung mit der ÖDP vom 2004 bestätigt, daß die ÖDP keine alternative zu CSU ist und wie eine regionale Zweigstelle der CSU die politischen Heimatsuchenden im Endergebnis für die CSU aufsammelt.

Schöne Grüße aus Hamburg, wo die entsprechende Bauordnung, keine einzige gefährliche Antenne oder Mobilfunkanlage verhinderte.

Übrigens die Behandlung der direkten Demokratie durch die Schwesterpartei der CSU die CDU soll alle in Europa aufhorchen lassen

- In Hamburg haben sich Bewohner, auch CDU-Wähler im Volksentscheid gegen den Verkauf von Kliniken im Landesbetrieb Krankenhäuser Hamburg (LBK) an die dubiöse Firma ohne Eigenkapital Asklepios durchgesetzt - (76 Prozent- aller Hamburger waren dagegen) aber CDU-Politiker Ole von Beust und sein Finanz Senator Peiner haben sich über den Volksentscheid hinweggesetzt, da angeblich ohne Rechtsverbindlichkeit. Nach Meinung des Verfassungsgerichts dürfe das Volk die laufenden, parlamentarischen Geschäfte nicht stören !

Der Volkes Wille zählt für die CDU in Hamburg noch nicht..

Krzysztof Puzyna

Hamburg, den 22. Juli 2005



"Die Verantwortung liegt jetzt erst recht bei denen, die dieses Volksbegehren bekämpft haben"

050719 Newsletter der BV gegen die Mobilfunkanlage in Dachau-Süd

Liebe Mitstreiter, sehr geehrte Newsletterabonnenten,

anbei die öffentliche Stellungnahme von Herrn Bernhard Suttner (Initiator des Volksbegehrens) zum Scheitern des Volksbegehrens, die es, unserer Meinung nach, genau auf den Punkt bringt.

Viele Grüße, Bürgervereinigung gegen die Mobilfunkanlage in Dachau-Süd, am Heideweg

http://mobilfunk-dachau.de

München, 19.07.2005

Pressekonferenz zum Abschluss des Volksbegehrens
"Gesundheitsvorsorge beim Mobilfunk" - Stellungnahme des Landesvorsitzenden der ödp, Bernhard Suttner

Das Volksbegehren war die größte Meinungsäußerung aus der Bürgerschaft zum Thema "Gesundheitsvorsorge beim Mobilfunk", die es jemals gegeben hat. Der international angelegte "Freiburger Appell" zum gleichen Thema hatte nach rund 2 Jahren 40 000 Unterzeichner. Wir haben unter ungleich schwereren Bedingungen mehrere hunderttausend Unterschriften in nur 14 Tagen erzielt! Ich weigere mich, dies als Niederlage zu bezeichnen:

Heute, nach unzähligen Gesprächen, Veranstaltungen, Infoständen und teilweise sehr guten Medienbeiträgen ist viel mehr Menschen bewusst, dass mit dem Mobilfunk gesundheitliche Gefahren verbunden sind und dass die Politik bisher ihrer Verantwortung in keiner Weise gerecht geworden ist.

Viele CSU-Politiker - allen voran Minister Werner Schnappauf - haben uns vorgeworfen, dass wir mit dem Volksbegehren das "eigentliche" Ziel, nämlich die Senkung der Grenzwerte nicht erreichen könnten. Dieser Vorwurf war ebenso "richtig" wie irreführend: Wir wissen natürlich, dass Bundesrecht nicht mit einem bayerischen Volksbegehren geändert werden kann. Wir wissen aber auch, dass landesrechtlich sehr wohl etwas erreicht werden kann: Eine Zielergänzung des Landesentwicklungsprogramms um das Kapitel "Gesundheitsvorsorge" - wie vom Volksbegehren verlangt - hätte in Bayern materielles Recht zur Beachtung von Vorsorgewerten statt Grenzwerten geschaffen. Wir werden Herrn Schnappauf keine Ruhe mehr lassen, so lange er als Gesundheitsminister die Warnungen aus Medizin und Wissenschaft nicht ernst nimmt. Und wir werden ihn an die Senkung der Grenzwerte erinnern, wenn vielleicht schon bald ein Politiker der Union in Berlin die Verantwortung für die absurd hohe Strahlenbelastung tragen wird...

Ich möchte auch daran erinnern, dass das Volksbegehren sozusagen das letzte Mittel war: Weder die gelb-schwarze noch die rot-grüne Bundesregierung waren bereit, die Grenzwerte zu senken.

Dreimal haben CSU und SPD Anträge und Petitionen im bayerischen Landtag zur Baugenehmigungspflicht für alle Sendeanlagen abgeschmettert. Ärzte- und Bürgerinitiativen wussten, dass von den Parlamenten und Regierungen nichts mehr zu erwarten war, weil sich Mehrheits-Politik und Mobilfunkkonzerne als verbundene Einheit mit gemeinsamen Interessen sehen. Geradezu symbolisch ist die Wahl des CSU-Spendensammlers Adolf Dinglreiter zum Sprecher der Anti-Volksbegehrens-Initiative gewesen....

Das Volksbegehren war wirklich ein zwingend nötiger Versuch. Dass viele Menschen die Desinformationskampagne von CSU, SPD-Spitze, kommunalen Spitzenverbänden und Mobilfunkkonzernen geglaubt haben, ärgert mich. Aber letztlich ist jeder Mensch für seine Entscheidungen selbst verantwortlich. Wir konnten nur das richtige Angebot machen. Viele hundertausend Menschen haben es dankbar angenommen. Andere eben nicht.

Mich empört vor allem die Haltung der kommunalen Spitzenverbände: Hier haben sich Verbandsfunktionäre und ein Teil der kommunalen Volksvertreter ganz klar gegen eine Zunahme ihrer Kompetenzen gewehrt. Mit eindeutigen Falschdarstellungen wurde den Leuten eingeredet, das Volksbegehren habe keinen Sinn. Verschwiegen wurde das vermutliche Motiv für diese Behauptungen: Ein Teil der Bürgermeister wollten dieses heiße Thema aus dem eigenen Verantwortungsbereich fernhalten; dem "zahnlosen Tiger" Mobilfunkpakt II sollte kein funktionsfähiges Gebiss eingesetzt werden.

Ich danke allen, die sich in den letzten Wochen und Monaten für diese wichtige Sache engagiert haben - allen voran den Ärzten in ganz Bayern, die aus ihrem Gewissen heraus Stellung bezogen und die Gesundheitsgefahren beim Mobilfunk offen angesprochen haben.

Ich möchte hier auch auf den unbefriedigenden formalen Aspekt eines jeden Volksbegehrens hinweisen: Um als Landtagsfraktion einen parlamentarischen Gesetzentwurf stellen zu können, benötigt man 5% der tatsächlich zur Wahl gehenden aktiven Bürgerschaft - das waren bei der
letzten Wahl 260 000 Personen. Für einen direktdemokratischen Gesetzentwurf wurde die Hürde auf 10% aller Wahlberechtigten, also auf die Aktivierung von rund 920 000 Bürger gelegt! Anders als bei der Wahl gibt es beim Volksbegehren keine Briefwahl, keine Möglichkeit für Menschen in Altenheimen und Krankenhäusern, von ihrem demokratischen
Recht der Partizipation Gebrauch zu machen. Das ist nicht fair.

Es hat auch deshalb nicht zum vollen Erfolg gereicht, weil das Handy mittlerweile zu einem stark emotional besetzten Gegenstand geworden ist: Was man so innig liebt, wird gleichsam sakrosankt. Die Gegnerseite hat uns gezielt als "Mobilfunk-Gegner" bezeichnet, was wir nicht sind. Wer auf Gefahren einer Technologie hinweist, ist noch lange nicht prinzipiell gegen diese Technologie; vielmehr tritt er für eine gezielte Gefahrenminderung ein. Es ist bezeichnend, dass in Deutschland nicht einmal für besonders strahlungsarme Geräte geworben wird. Man will so die objektiv vorhandenen Probleme vertuschen. Wir haben hier gezielt dagegen gehalten. Die in den letzten Wochen geleistete Aufklärungsarbeit über diese Probleme ist wertvoll gewesen. Deshalb bin ich froh darüber, dass wir diese Arbeit gemacht haben.

Die Verantwortung für die Folgen eines ungeregelten Netzausbaus, die Verantwortung für vermeidbare Erkrankungen, die Verantwortung für die Nichtbeachtung des Vorsorgeprinzips, die Verantwortung für ein nichtversicherbares (!) Risiko, diese Verantwortung liegt jetzt erst recht bei denen, die dieses Volksbegehren bekämpft haben.



Judge thinks radiation of 3G-mast could possibly be harmful

DE

Richter in Almelo (Niederlande) verbietet UMTS Sender wegen möglicher Gesundheitsgefährdung

Der lokale Rat des Stadtbezirkes Almelo entschied sich ebenfalls gegen die Antennen, da das Wohl und die Gesundheitsinteressen der Menschen wichtiger ist, als dem Betreiberwunsch Vodafone nachzukommen, die 3 G-Technologie (UMTS) zu platzieren.



EN

June 5, 2005 - A judge of the court of Almelo (The Netherlands) has
rejected the demands of Vodafone Libertel, a provider of mobile telephone
services. The judge said it is not beyond doubt that the radiation of a
planned 3G-mast does not affect the well-being and health of people living
and working in the vicinity. A standard procedure should give the answer.

The municipality of Haaksbergen gave a permit on Nov. 2, 2004 to Vodafone
Libertel to build a 37,5 metre mast for mobile telephone antennas. But
people living and working in the area raised strong objections. The local
council decided, no masts were allowed in the vicinity of homes, until the
uncertainty about the health effects is taken away. Therefore, on April 26,
2005 the municipality has withdrawn the permit. On May 9 Vodafone asked the
judge to suspend this withdrawal. The judge decided on May 24.

The consideration of the municipality was, that the well-being and health
interests of the people living and working in the vicinity is more
important than the wish of Vodafone to cover the area by 3G-technology.
Their legal adviser Paul Baakman (bawa.nl) called upon the
precautionary principle, given by article 174 of the European Treaty. This
principle has been agreed at the conference of Rio in 1992, concerning the
environment. "Electrosmog is a problem of health and environment", said
Baakman. Vodafone however stated, that 3G-antennas do not have noticeable
negative effects on the health of these people, according to jurisprudence.
The provider says the withdrawal of the permit is insufficiently motivated.

The judge said the suspension of the withdrawal could not be the same as
the revival of the permit. To revive the permit would be a bridge too far,
since it is not certain and beyond doubt that the withdrawal will not stand
in a standard procedure. Moreover the consequences could be irreversible.
The withdrawal can be questioned, but a standard procedure should give the
answer.

There is no appeal to this verdict. Vodafone has to wait for the standard
procedure. In the meantime the people living and working in the vicinity of
the planned 3G-mast, the local council and the municipality of Haaksbergen
have to develop convincing proof of the harmfulness of the radiation to
their well-being, health and environment.

press release

- be to be forwarded and printed


Information: Frans van Velden, ++31 70 3820525, fransp on dds.nl

Sources in Dutch:

http://stopumts.nl/doc.php/Artikelen/381
http://stopumts.nl/doc.php/Artikelen/382
http://tctubantia.nl/regioportal/TC/1,1478,1654-zoeken-Zoeken!!__2727983_,00.html?ArchiefID=2727983



Gericht verbietet Mobilfunkantennen - Anlage im Wohngebiet muss abgebaut werden

Steinheim (ed) - Im Rechtsstreit um Mobilfunkantennen auf dem Dach eines Wohnhauses der Baugenossenschaft Steinheim an der Johannes-Machern-Straße hat sich die Stadt vor dem Verwaltungsgericht durchgesetzt. Die Antennen, gegen die es Proteste aus dem Kreis der Bewohner gab, müssen abgebaut werden. Das sagte Günter Lenz, stellvertretender Leiter des Hanauer Bauaufsichtsamtes, auf Anfrage unserer Zeitung. Am Dienstag wurde bereits eine Antenne mit einem Kranwagen vom Dach der Wohnanlage gehievt.

Die Mobilfunkantennen waren vor fünf Jahren ohne Bauantrag auf dem Dach installiert worden. Bewohner, die im Vorfeld nicht informiert worden waren, hatten nach Inbetriebnahme der Antennen über gesundheitliche Beeinträchtigungen geklagt. Mit Unterschriftenlisten forderten sie den Abbau der Antennen. Unterstützung fanden die Mieter in der Hanauer Stadtverwaltung. Der Bebauungsplan weist das Areal als Wohngebiet aus. Dort seien zwar grundsätzlich gewerbliche Nutzungen nicht störender Art zulässig, im vorliegenden Fall schließe der Bebauungsplan aber gewerbliche Anlagen ausdrücklich aus, sagte Lenz.

Die Mobilfunkbetreiber, damals die Firmen Viag Intercom und Mannesmann, stellten nachträglich Baugenehmigungen für die Antennen. Wegen der eindeutigen Festsetzungen im Bebauungsplan lehnte die Stadt die Anträge ab. Im Gegenteil: Die Firmen wurden aufgefordert, die Anlagen unverzüglich wieder zu entfernen. Sowohl gegen die Abbauverfügung als auch gegen das Versagen der Baugenehmigung legte ein Funknetzbetreiber zunächst Widerspruch beim Regierungspräsidium Darmstadt ein und klagten dann vor dem Verwaltungsgericht Frankfurt.

Das Gericht habe am 3. März die Haltung der Stadt bestätigt, sagte Lenz. Der heutige Betreiber, die Firma O_, habe keine Rechtsmittel eingelegt. Lenz geht davon aus, dass auch die noch verbliebenen Antennen auf dem Dach nach dieser Gerichtsentscheidung entfernt werden müssen. Weitere Gerichtsverfahren wegen Mobilfunkantennen seien derzeit nicht anhängig. Die jetzt noch genutzten Standorte seien mit der Stadt abgestimmt, so Lenz.

05.05.2005

http://op-online.de/


Mobilfunkbetreiber lässt Sender abbauen

Stadt gewinnt Prozess um Anlage auf Hanauer Wohnhaus / Firma versetzt Mast ins Gewerbegebiet

Der Mobilfunksender auf einem Wohnhaus in Hanau muss nach sechs Jahren auf Anordnung des Gerichts vom Dach. Die städtische Bauaufsicht hatte sich geweigert, eine Nutzungsänderung auszustellen. Der Mobilfunkanbieter O2 befürchtet Qualitätseinbußen.

Von Detlef Sundermann

Hanau · 19. Mai · "Wir sind von dem Urteil freudig überrascht", äußert sich Hans Kroth, Sprecher des Landesverbands für mobilfunkfreie Wohngebiete, über die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt. Das Gericht hatte angeordnet, dass ein Mobilfunksender auf einem Wohnhaus im Hanauer Vorort Steinheim abgebaut werden muss.

Mittlerweile hat der Betreiber den Kranwagen bestellt und den umstrittenen Mast auf dem viergeschossigen Wohnhaus einer städtischen Baugesellschaft demontieren lassen. Kroth, der bereits einige juristische Auseinandersetzungen mit Mobilfunkern wegen der Verschandelung von Ortsbildern und vor allem gesundheitlicher Bedenken kommentierte, spricht nun von einer "weitreichenden Entscheidung". In der Vergangenheit sei den Senderbetreibern weder über das Strahlenrisiko noch über das Baurecht beizukommen gewesen, erklärt er. Vor sechs Jahren sahen sich Hausbewohner und Anlieger in der Johannes-Machern-Straße plötzlich mit einem Antennenmast konfrontiert. Die damaligen Erbauer, Viag Intercom und Mannesmann, informierten die Betroffenen über das Vorhaben nicht, ebenso wenig offenbar die Baugesellschaft. Schon bald nach Inbetriebnahme des Mikrowellensenders klagten Anwohner über gesundheitliche Beeinträchtigungen. Mit einer Unterschriftenliste und dem festen Willen, die Anlage wieder vom Dach zu bekommen, wendeten sich die Bürger an die Bauaufsicht. Dort war man über die Zweckentfremdung des Hauses ebenfalls nicht in Kenntnis gesetzt worden.

Bauaufsicht schreitet ein

Amtsleiter Günter Lenz erkannte im Antennenbau eine Nutzungsänderung für das Wohnhaus. Mobilfunkanlagen gelten als gewerbliche Einrichtung. Der Bebauungsplan schließt jedoch jegliche gewerbliche Nutzung aus. Die Bauaufsicht verfügte, dass der Mast entfernt werden solle. Der jetzige Betreiber legte Beschwerde beim Regierungspräsidium (RP) Darmstadt ein. Als der erhoffte Beistand des RP ausblieb, ging es vor den Kadi. Dass O2 als Betreibernachfolger auf Berufung verzichtet, erklärt der Regionalsprecher des Unternehmens, Christoph Stefan, damit, dass man noch während des Gerichtsverfahrens einen Alternativstandort mit der Stadt gesucht habe.

Der Ersatzstandort fand sich wenige hundert Meter entfernt im Gewerbegebiet. "Für mehrere zehntausend Euro wurde die Anlage ersetzt", so Stefan. Seit einigen Tagen läuft der Sender an der neuen Stelle. Stefan erwartet seitdem Beschwerden von O2-Nutzern von "Genion". Bei dieser Dienstleistung ähnelt das Handy gebührentechnisch einem Festanschluss, wenn es zuhause genutzt wird. "Mit dem Versetzen des Masts ist mit einer deutlichen Qualitätseinbuße zu rechnen", sagt Stefan. Wie viele O2-Kunden im Quartier um die Johannes-Machern-Straße oder im Stadtteil Steinheim "Genion" nutzen, konnte er nicht sagen.

Hans Kroth empfiehlt, Anwohner von Mobilfunkeinrichtungen sollten prüfen lassen, ob die Anlage mit der Baugenehmigung für ein Gebäude konform laufe. Seit 2003 sieht die Hessische Bauordnung (HBO) per se keine Genehmigung von Mobilfunkantennen mehr vor, wenn diese niedriger als zehn Meter sind. Doch Kroth zufolge greift diese Regelung nicht, wenn wie in Steinheim eine Nutzungsänderung eintritt.

20.05.2005

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